Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2008 - 5 K 2353/05 |
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 08.03.2007 - 5 K 2353/05
- BFH, 09.07.2007 - I B 70/07
- FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2008 - 5 K 2353/05
- BFH, 11.11.2008 - I B 107/08
- BFH, 11.11.2008 - I B 80/08
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 11.11.2008 - I B 107/08
Zurückweisung von Bevollmächtigten - Zeitpunkt der Zurückweisung - Vorübergehende …
In dem Klageverfahren der X-GmbH (Klägerin) über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Beschwerdeführer durch Beschlüsse in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2008 5 K 2353/05 als Bevollmächtigte zurückgewiesen.Die Beschwerdeführer haben an der mündlichen Verhandlung der Streitsache 5 K 2353/05 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen; einem Antrag auf Terminsverlegung hatte das FG nicht entsprochen.
- BFH, 11.11.2008 - I B 80/08
Recht auf Akteneinsicht
Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. März 2008 5 K 2353/05).
Rechtsprechung
FG Rheinland-Pfalz, 08.03.2007 - 5 K 2353/05 |
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 08.03.2007 - 5 K 2353/05
- BFH, 09.07.2007 - I B 70/07
- FG Rheinland-Pfalz, 05.03.2008 - 5 K 2353/05
- BFH, 11.11.2008 - I B 107/08
- BFH, 11.11.2008 - I B 80/08
Wird zitiert von ...
- FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06
Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen …
In den gegen die Betriebsprüfungsanordnung vom 2. Mai 2005 gerichteten Klageverfahren 5 K 2352/05 und 5 K 2353/05 des Herrn A bzw. der A GmbH wies das FG die Klägerin mit Beschlüssen vom 23. November 2005 in den gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO eingeleiteten Zwischenverfahren als Bevollmächtigte zurück.Sie sei nach Rechtshängigkeit der Verfahren 5 K 2353/05 und 5 K 2352/05 beim FG eingegangen.
Die Streitgegenstände der Verfahren 5 K 2352/05 und 5 K 2353/05 sind indes andere als bei der von der Klägerin nunmehr gegen ihre Zurückweisung durch den Beklagten erhobenen Klage.
Die Verfahren 5 K 2352/05 und 5 K 2353/05 sind jeweils gegen die gegenüber den Steuerpflichtigen am 2. Mai 2005 ergangene Betriebsprüfungsanordnung gerichtet, die den maßgeblichen Streitgegenstand dieser Verfahren darstellen.
Zwar sind die Beteiligten sowie die vertretenen Steuerpflichtigen in den Verfahren 5 2352/05 und 5 K 2353/05 und im vorliegenden Verfahren identisch.
Die Rechtshängigkeit der Verfahren 5 K 2352/05 und 5 K 2353/05 führt mithin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren.