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   FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U   

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FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U (https://dejure.org/2019,33665)
FG Münster, Entscheidung vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U (https://dejure.org/2019,33665)
FG Münster, Entscheidung vom 19. September 2019 - 5 K 2510/18 U (https://dejure.org/2019,33665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Umsatzsteuer - Zur Behandlung von Erlösen aus der Teilnahme an in- und ausländischen Reitturnieren mit eigenen und fremden Pferden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und Buchst. c)
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Turniererlösen für Bestreiten von Reitturnieren im In- und Ausland mit fremden und eigenen Pferden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Sind Preisgelder für Reitturniere umsatzsteuerpflichtig?

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Umsatzsteuerliche Erfassung von Turniererlösen

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Leistungsaustausch
    Fehlender Leistungsaustausch
    Fehlende Leistung
    Preisgelder
    Steuerbarkeit
    Die Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
    Preisgelder

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Münster, 02.09.2010 - 5 K 882/08

    Besteuerung von Prämien aus im Ausland veranstalteter Reitturniere

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Wegen der Einzelheiten wird auf die "Überlassungsverträge" Bezug genommen, die im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 57 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegt wurden und die nach Angaben des Klägers den vertraglichen Regelungen der im vorliegenden Klageverfahren streitbefangenen Umsätze entsprechen sollen.

    Es wird auf eine im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2001-2003, Az. 5 K 882/08 U, Gerichtsakte Bl. 148 ff., vom Kläger beispielhaft vorgelegte Abrechnung gegenüber dem Eigentümer Herrn Q M Bezug genommen.

    Der Sachverhalt an sich habe sich gegenüber früheren, vor dem 5. Senat des FG Münster geführten Klageverfahren (insbesondere Az. 5 K 882/08 U) nicht geändert.

    Die Gerichtsakte 5 K 882/08 U ist zum Verfahren beigezogen worden.

    Insoweit hat sich die Sach- und Rechtslage zu der im Senatsurteil vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, dargestellten Sach- und Rechtslage auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, und ähnlicher bzw. weiterführender Rechtsprechung nicht geändert.

    Es wird auch auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.

    Auch sie sind ausdrücklich vereinbarter Entgeltsbestandteil für die von diesem erbrachten Leistungen in Form von Pensionsleistungen, Ausbildungs- und Trainingsleistungen, Transportleistungen, Leistungen in Bezug auf die Teilnahme an Turnieren etc. (s. auch Senatsurteil für streitige Vorjahre 02.09.2010, Az. 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125).

    Es wird auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.

    Es wird auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des gegenüber dem Kläger ergangenen, rechtskräftigen Urteils vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, EFG 2010, 2125, Bezug genommen.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Umsatzsteuerliche Erfassung der Turniererlöse Unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 10.11.2016, C-432/15, müssten die platzierungsabhängigen Preisgelder als nicht steuerbar angesehen werden.

    Außerdem bedürfe es noch einer Aufschlüsselung der fraglichen Konten nach eigenen und fremden Pferden sowie nach Preisgeldern, Antrittsgeldern sowie Transportkostenerstattungen und etwaigen weiteren Vergütungen der Turnierveranstalter, und zwar auch dann, wenn man das EuGH-Urteil vom 10.11.2016 (Az C-432/15) im Streitfall für anwendbar halte.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten.

    Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung erhalten ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, Rz 36).

    Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Teilnahme am Pferderennen und dem Erhalt des Preisgeldes ist nicht gegeben (EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, Rz 37).

    Insoweit hat sich die Sach- und Rechtslage zu der im Senatsurteil vom 02.09.2010, 5 K 882/08 U, dargestellten Sach- und Rechtslage auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, und ähnlicher bzw. weiterführender Rechtsprechung nicht geändert.

    Das EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, und ähnliche bzw. weiterführende Rechtsprechung betreffen nur das Leistungsverhältnis Pferdeeigentümer / Turnierveranstalter.

    An dieser rechtlichen Wertung hat sich, wie ausgeführt, durch das EuGH-Urteil vom 10.11.2016, Rs. C-432/15, Bastova, UR 2016, 913, nichts geändert.

  • BFH, 20.04.2005 - X R 53/04

    AfA-Bemessungsgrundlage im Fall der Einlage in das Betriebsvermögen innerhalb von

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Ein Unterliegen ist gering im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wenn der unterliegende Beteiligte weniger als fünf Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; Urteil vom 20.04.2005 X R 53/04, BStBl II 2005, 698).
  • BFH, 22.01.2004 - V R 41/02

    Kein ermäßigter Steuersatz für Betreuung von Pferden, die dem Freizeitsport

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Unter das "Halten von Vieh" fällt nach richtlinienkonformer Auslegung der Norm nicht das Einstellen und die Betreuung von Reitpferden (BFH-Urteil vom 22.1.2004 V R 41/02, BStBl II 2004, 757).
  • BFH, 24.05.1993 - V B 33/93

    Identität zwischen Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer als

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Ein Unterliegen ist gering im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, wenn der unterliegende Beteiligte weniger als fünf Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen hätte und kein ungewöhnlich hoher Streitwert vorliegt (BFH, Beschluss vom 24.05.1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133; Urteil vom 20.04.2005 X R 53/04, BStBl II 2005, 698).
  • BFH, 30.08.2017 - XI R 37/14

    Zur Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • BFH, 02.08.2018 - V R 21/16

    Umsatzsteuer: Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • EuGH, 27.09.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-332/92

    Eurico Italia u.a. / Ente Nazionale Risi

    Auszug aus FG Münster, 19.09.2019 - 5 K 2510/18
    Denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (vgl. auch entsprechend EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Rs. C-16/93, Tolsma, HFR 1994, 357, Rz 19, und vom 27.09.2001, Rc. C-16/00, Cibo Participations, BFH/NV 2002, Beilage 1, 6, Rz 43; BFH-Urteile vom 02.08.2018 V R 21/16, BStBl II 2019, 339; vom 30.08.2017 XI R 37/14, BStBl II 2019, 336, Rn. 21; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.05.2018, 2 K 6/13, EFG 2018, 1835).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2018 - 2 K 6/13

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht der Leistungen eines Berufsreiters

  • BFH, 10.06.2020 - XI R 25/18

    Sonstige Leistungen eines Berufsreiters, der einen Turnier- und Ausbildungsstall

    Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen entsprechend (a.A. Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).
  • BFH, 27.07.2021 - V R 40/20

    EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden

    Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 10.06.2020 - XI R 25/18 (BFHE 270, 181, Rz 45) die Beurteilung des Urteils Bastová (EU:C:2016:855) zum Verhältnis des Turnierveranstalters zum Pferdeeigentümer auf das Verhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde übertragen, wenn der Pferdeeigentümer Preisgelder zur Hälfte an den Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde abtritt: "Jedenfalls auf Fälle der vorliegenden Art, in dem der Leistende [= Inhaber des Ausbildungsstalls für Turnierpferde] selbst an dem Wettbewerb teilnimmt und einen Anteil an dem Preisgeld, das für das von ihm selbst erzielte Wettbewerbsergebnis an einen Dritten [= Pferdeeigentümer] gezahlt wird, von dem Dritten erhält, gelten die Ausführungen des EuGH aus den unter II.2.e genannten Gründen [= Wiedergabe des EuGH-Urteils Bastová, EU:C:2016:855, Rz 37 bis 40] entsprechend (anderer Ansicht --a.A.-- Urteil des FG Münster vom 19.09.2019 - 5 K 2510/18 U, juris, Rz 52).
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