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   VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16.A   

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https://dejure.org/2016,16984
VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16.A (https://dejure.org/2016,16984)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16.06.2016 - 5 K 273/16.A (https://dejure.org/2016,16984)
VG Cottbus, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - 5 K 273/16.A (https://dejure.org/2016,16984)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • VG Ansbach, 14.04.2016 - AN 6 K 15.31132

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für Abschiebungsschutz bei aktivem "Kirchenasyl"

    Auszug aus VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16
    Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (so auch zum "Kirchenasyl" VG Ansbach, Urteil vom 14. April 2016 - AN 6 K 15.31132 - zit. nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 18 A 4002/96

    Klage; Zulässigkeit; Klageschrift; Keine Angabe der Anschrift; Strafurteil;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16
    Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Prozessrisiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 1999 - 3 S 495/99 - NJW 1999, 2986f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 - InfAuslR 2000, 19ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - InfAuslR 1998, 446ff.).
  • OVG Sachsen, 20.08.1999 - 3 S 495/99

    Ausnahme nach dem Ladenschlussgesetz

    Auszug aus VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16
    Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Prozessrisiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 1999 - 3 S 495/99 - NJW 1999, 2986f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 - InfAuslR 2000, 19ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - InfAuslR 1998, 446ff.).
  • OVG Saarland, 30.12.1997 - 9 U 9/97

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses; Abgeschlossenes Asylverfahren;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16
    Soweit in der Rechtsprechung trotz "Kirchenasyls" das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird, weil in den Fällen des offengelegten "Kirchenasyls" anders als beim Untertauchen gerade kein Desinteresse am Ausgang des Verfahrens zu Tage tritt und die Behörden de jure im Stande sind, die Abschiebung zu vollziehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 9 U 9/97 - zit. nach Juris), vermag diese Argumentation, den Einwand widersprüchlichen Verhaltens nicht auszuräumen.
  • OVG Thüringen, 02.07.1999 - 3 ZEO 1154/98

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Rechtsschutzbedürfnis; Untertauchen; Anschrift;

    Auszug aus VG Cottbus, 16.06.2016 - 5 K 273/16
    Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Prozessrisiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich, was das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lässt (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. August 1999 - 3 S 495/99 - NJW 1999, 2986f.; Thüringer OVG, Beschluss vom 2. Juli 1999 - 3 ZEO 1154/98 - InfAuslR 2000, 19ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 - InfAuslR 1998, 446ff.).
  • VG Kassel, 01.06.2017 - 1 K 2648/16
    Wer sich einem gerichtlichen Verfahren nur für den Fall des ihm günstigen Ausgangs stellen, sich den Pflichten und Prozessrisiken hingegen aber faktisch entziehen will, handelt widersprüchlich (so auch VG Cottbus, BeckRS 2016, 48216).

    Der Kläger verhält sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil er sich einerseits zwar an das Gericht wendet um Rechtsschutz gegen die Verteilungsentscheidung in­ nerhalb der EU in Anspruch zu nehmen, andererseits aber bereits während des gericht­ lichen Verfahrens zeigt, dass er sich den Rechtsordnungen in Deutschland und der EU ohnehin entziehen will (so auch VG Cottbus, BeckRS 2016, 48216 und VG Ansbach, BeckRS 2016, 55833).

    Auch dies ist eine Art widersprüchliches Verhalten (so auch VG Cottbus, BeckRS 2016, 48216).

  • SG Regensburg, 30.05.2018 - S 7 AY 4/17

    Ablehnung von Analogleistung wegen Missbrauchs

    Offen erklärtes Ziel von Kirchenasyl liegt darin, Abschiebungen zu verhindern (vgl VG Cottbus vom 16.06.2016 - 5 K 273/16.A, juris RdNr. 17 f); dies findet insbesondere darin seinen Ausdruck, dass das alleinige Ziel des Aufsuchens von Kirchenasyl in der Umgehung der staatlichen Rechtsordnung besteht, um die Durchführung des Asylverfahrens im Mitgliedstaat der Wahl des Antragstellers zu erzwingen.
  • VG Ansbach, 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998

    Erfolgloser Eilantrag eines äthiopischen Asylbewerbers auf Rücküberstellung aus

    Der Antragsteller verhielt sich also widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits an ein Gericht wendet, um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung unter den europäischen Mitgliedsstaaten zu fordern, andererseits aber bereits während des gerichtlichen Verfahrens dartut, dass er sich den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entzieht (vgl. auch VG Cottbus v. 16.06.2016, Az.: 5 K 273/16.a; VG Ansbach v. 14.04.2016, Az.: AN 6 K 15.31132).
  • LG Regensburg, 09.08.2017 - 51 T 284/17

    Abschiebung, Asylantrag, Beschwerde, Italien, Fluchtgefahr, Bescheid,

    Vielmehr wohnt der Inanspruchnahme von "Kirchenasyl" regelmäßig der Erklärungsinhalt inne, sich der Abschiebung bzw. Überstellung entziehen zu wollen (VG Cottbus, Urteil vom 16.06.2016, Az. 5 K 273/16.A - Juris, Rn. 15 und 16, InfAuslR 2017, 35 = BeckRS 2016, 48126).
  • VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 14 S 16.50339

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen

    Der Antragsteller verhält sich in diesem entscheidungserheblichen Punkt widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits an ein Gericht wendet, um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung innerhalb der europäischen Mitgliedsstaaten in Anspruch zu nehmen, andererseits aber bereits während des gerichtlichen Verfahrens zeigt, dass er sich den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ohnehin entzieht (ebenso Verwaltungsgericht Cottbus vom 16. Juni 2016, Az.: 5 K 273/16.a; Verwaltungsgericht Ansbach vom 14. April 2016, Az.: AN 6 K 15.31132).
  • VG Magdeburg, 07.02.2017 - 8 B 735/16

    Dublin-Verfahren; Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Italien;

    Dabei sollte es auch nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertete Problematik des Kirchenasyls als Abschiebungshindernis und der zurechenbaren Verantwortlichkeit der Schaffung dieser Gründe als Begründung zur Verlängerung der Überstellungsfrist oder zum Ausschluss des Rechtsschutzbedürfnisses ankommen (vgl. dazu: VG Köln, Urteil v. 12.11.2014, 3 K 7539/13.A; VG München, Urteil v. 11.2015, M 16 K 15.50306; VG Cottbus, Urteil v. 16.06.2016, 5 K 273/16.A; VG Ansbach, Urteil v. 14.04.2016, AN 6 K 15.311132; alle juris).
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