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   FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07   

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https://dejure.org/2007,23596
FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07 (https://dejure.org/2007,23596)
FG München, Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 K 295/07 (https://dejure.org/2007,23596)
FG München, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - 5 K 295/07 (https://dejure.org/2007,23596)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten; Zuordnung von Baukosten nach vermieteten bzw. nicht vermieteten Gebäudeteilen; Bezahlung von Baukosten mit getrennten Darlehensmitteln über eigene Bankkonten; Anforderungen an das Bestehen eines ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Werbungskosten; Schuldzinsen; Zuordnung der Herstellungskosten nach vermieteten Gebäudeteilen und Bezahlung ausschließlich mit hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln; Bauabwicklungskonto

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Schuldzinsen - Zuordnung der Herstellungskosten nach vermieteten Gebäudeteilen und Bezahlung ausschließlich mit hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln - Bauabwicklungskonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vom Fiskus gesponsertes Eigenheim

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.03.2005 - IX R 58/03

    Schuldzinsenabzug bei einem nur teilweise zur Gebäudeanschaffung verwendeten

    Auszug aus FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07
    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).

    Im Streitfall wurde von den Klägern schon nicht vorgetragen geschweige denn nachgewiesen, dass die -nach Gebäudeteilen / Reihenhaus -aufgeschlüsselten Herstellungskosten tatsächlich hinsichtlich der vermieteten Gebäudeteile gesondert und ausschließlich mit den Mitteln aus dem Darlehen der MB bezahlt worden sind (BFH-Urteil vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 597).

  • BFH, 25.03.2003 - IX R 22/01

    Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

    Auszug aus FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07
    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).

    Der Kläger hat hinsichtlich der Baurechnungen weder eine Zuordnung nach Kosten für die vermieteten bzw. die verkauften Bauteile vorgenommen, noch hat er mit den Darlehensmitteln der MB ausschließlich die Herstellungskosten der vermieteten Bauteile bezahlt (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 348).

  • BFH, 07.07.2005 - IX R 20/04

    Kein voller Schuldzinsenabzug bei einheitlicher Kaufpreiszahlung

    Auszug aus FG München, 19.07.2007 - 5 K 295/07
    So scheidet eine gesonderte Zurechnung von Darlehen zu den Herstellungs-/Anschaffungskosten des fremd vermieteten Teils eines erworbenen Gebäudes aus, wenn der gesamte Kaufpreis von einem Girokonto an die Verkäuferin des Gebäudes überwiesen wird, selbst wenn die Erwerber Darlehen mit der erklärten Absicht aufnehmen, damit den auf den vermieteten Teil des Gebäudes entfallenden Anteil des Darlehens zurückführen zu können (z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264, vom 01.03.2005 IX R 58/03, BStBl II 2005, 1185 undvom 25.03.2003 IX R 22/01, BStBl II 2004, 348 m.w.N.).
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