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   FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95 U   

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https://dejure.org/1999,8508
FG Düsseldorf, 26.05.1999 - 5 K 457/95 U (https://dejure.org/1999,8508)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.1999 - 5 K 457/95 U (https://dejure.org/1999,8508)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 5 K 457/95 U (https://dejure.org/1999,8508)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft bei hoheitlicher Tätigkeit; Gesellschafterzuschuss als Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eingliederung in den Unternehmensbereich als Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine juristische Person öffentlichen Rechts; Unterordnung einer Organgesellschaft in einem Betrieb gewerblicher Art; Förderung und Ergänzung eines ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 1999, 1047
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • FG Düsseldorf, 18.01.2006 - 5 K 6680/02

    Klärschlammentsorgung; Abwasserbeseitigung; Betriebskostenzuschuss; Organschaft;

    Der erkennende Senat wies die dagegen gerichtete Klage durch Urteil 5 K 457/95 U vom 26. Mai 1999 (abgedruckt in EFG 2000, 656) als unbegründet ab.

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil 5 K 457/95 U vom 26.5.1999 (siehe Seiten 11 - 16 der Entscheidung; Bl. 135 - 140 der FG-Akte 5 K 457/95 U).

    Soweit die Klägerin nach wie vor der Auffassung ist, die vertragliche Pflicht der "FlussG" zum Verlustausgleich stünde nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis mit Trocknungs- und Vermarktungsleistungen der Klägerin an die "FlussG", verweist der Senat auf seine Ausführungen hierzu im Urteil 5 K 457/95 U vom 26. Mai 1999 (a.a.O.; unter II.).

    Die Revision war zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, da der BFH in seiner rückverweisenden Entscheidung vom 9. Oktober 2002 V R 64/99 (a.a.O.) zwar dem Gericht die Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs der "FlussG" zu ihrem hoheitlichen Bereich aufgegeben hat, hierbei jedoch nicht explizit zu erkennen gegeben hat, worin diesbezüglich die seitens des BFH angenommene Unrichtigkeit (ansonsten wäre die Rückverweisung der Sache an das FG nicht verständlich) des ursprünglichen Urteils des FG Düsseldorf vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U (a.a.O.), welches sich (siehe Urteil 5 K 457/95 U, S.10-16) mit der Frage des hoheitlichen Tätigkeitsbereichs der "FlussG" bereits umfangreich auseinandergesetzt hatte, zu sehen sei.

  • FG Schleswig-Holstein, 05.12.2000 - IV 104/96

    Treuhandschaft im Umsatzsteuerrecht und Leistungen von Personenvereinigungen an

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  • FG Baden-Württemberg, 11.07.2002 - 3 K 225/00

    Konversion militärischer Liegenschaften durch einen Zweckverband als hoheitliche

    Deshalb kommt auch für diesen Bereich der Tätigkeit des Klägers steuerlich ein Betrieb gewerblicher Art. oder unternehmerische Tätigkeit nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 1998 V R 32/97, BFHE 185, 283 , BStBl. II 1998, 410; FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 29. Juli 1998 1 K 6/97, EFG 1998, 1431, dazu BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1999 I B 136/98, BFH/NV 2000, 894 ; FG Düsseldorf Urteil vom 26. Mai 1999 5 K 457/95 U, EFG 1999, 1047, dazu Revision V R 64/99 anhängig, BFH-Beschluss vom 10. Januar 2002 V B 127/01, BFH/NV 2002, 683 ).
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