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   FG Münster, 19.06.2002 - 5 K 5074/99 E   

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FG Münster, 19.06.2002 - 5 K 5074/99 E (https://dejure.org/2002,9303)
FG Münster, Entscheidung vom 19.06.2002 - 5 K 5074/99 E (https://dejure.org/2002,9303)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Juni 2002 - 5 K 5074/99 E (https://dejure.org/2002,9303)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5
    Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizierenden sogenannten "Ausstellungsraum" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Kein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen für einen als häusliches Arbeitszimmer zu qualifizierenden sogenannten "Ausstellungsraum" als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1222
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.09.1999 - VI R 74/98

    Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2002 - 5 K 5074/99
    Ob ein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzter Raum, der sich in der Wohnung des Stpfl. oder ihrer Nähe befindet, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterfällt, lässt sich nicht generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23.9.1999 VI R 74/98, Bundessteuerblatt - BStBl. - Teil II, 2000, 7 zu einem Büro- oder Praxisraum).

    Denn die gesetzliche Regelung verfolgt den erkennbaren Zweck, den steuerlichen Abzug von Aufwendungen, die - wie Kosten für Räume innerhalb einer Wohnung - eine Berührung mit der privaten Lebensführung des Stpfl. aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte entziehen, dem Grunde nach zu beschränken und dem Umfange nach auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl. II 1997, 68; 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl. II 1998, 351; VI R 74/98).

    Dieser Zweck umfasst - unabhängig von Art und Umfang der Nutzung im Einzelnen - jeden betrieblich oder beruflich genutzten Raum, der räumlich in die Wohnung des Stpfl. eingebunden ist, ohne dieser den privaten Charakter zu nehmen (vgl. BFH VI R 74/98).

    Gelegentlicher Publikumsverkehr entzieht den Raum der Einbindung in die private Sphäre noch nicht (vgl. BFH VI R 74/98).

    Dieser hat bereits entschieden, dass sich die Frage, ob ein zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzter Raum, der sich in der Wohnung des Stpfl. oder ihrer Nähe befindet, der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer unterfällt, nicht generell, sondern nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden lässt (vgl. BFH VI R 74/98).

  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2002 - 5 K 5074/99
    Denn die gesetzliche Regelung verfolgt den erkennbaren Zweck, den steuerlichen Abzug von Aufwendungen, die - wie Kosten für Räume innerhalb einer Wohnung - eine Berührung mit der privaten Lebensführung des Stpfl. aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte entziehen, dem Grunde nach zu beschränken und dem Umfange nach auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl. II 1997, 68; 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl. II 1998, 351; VI R 74/98).
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2002 - 5 K 5074/99
    Denn die gesetzliche Regelung verfolgt den erkennbaren Zweck, den steuerlichen Abzug von Aufwendungen, die - wie Kosten für Räume innerhalb einer Wohnung - eine Berührung mit der privaten Lebensführung des Stpfl. aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte entziehen, dem Grunde nach zu beschränken und dem Umfange nach auf ein angemessenes Maß zu begrenzen (vgl. BFH-Urteile vom 27.9.1996 VI R 47/96, BStBl. II 1997, 68; 21.11.1997 VI R 4/97, BStBl. II 1998, 351; VI R 74/98).
  • FG Baden-Württemberg, 28.11.2006 - 4 K 78/06

    Zur Abgrenzung eines --bloßen-- Lagerraums von einem häuslichen Arbeitszimmer

    In diesem Zusammenhang bezieht sich der Kl auf das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 19. Juni 2002 5 K 5074/99 E, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1222, in dem ausgeführt werde, dass die Merkmale eines Arbeitszimmers nicht vorlägen, wenn keine oder nahezu keine Aktivitäten in dem Raum entfaltet würden.

    Soweit der Kl unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster vom 19. Juni 2002 5 K 5074/99 E, EFG 2002, 1222, 1223 darauf abstellt, dass die - nach seiner Darstellung - geringfügige Nutzung des streitgegenständlichen Raums für Verwaltungs- und andere Büroarbeiten dazu führe, dass kein Arbeitszimmer im Sinne der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG gegeben sei, ist dem Vorbringen - wie ausgeführt - in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, da es auf die konkrete Nutzung durch den Steuerpflichtigen nicht ankommt.

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