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   FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98   

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FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98 (https://dejure.org/2002,9334)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.10.2002 - 5 K 56/98 (https://dejure.org/2002,9334)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - 5 K 56/98 (https://dejure.org/2002,9334)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Leitung von Selbsthilfekursen als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG - Anwendung von § 4 Nr. 21b UStG bei natürlichen Personen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 14 UStG ; § 4 Nr. 21b UStG
    Voraussetzungen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG (hier: Zilgrei-Kurse)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG § 4 Nr. 14
    Heilberufliche Tätigkeit; Selbsthilfekurs; Zilgrei-Selbsthilfekurs; Umsatzsteuerbefreiung - Leitung von "Zilgrei-Selbsthilfekursen" als ähnliche heilberufliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Leitung von "Zilgrei-Selbsthilfekursen" als ähnliche heilberufliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG (hier: Zilgrei-Kurse)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 348
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.10.1999 - 2 BvR 1264/90

    Heileurythmisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Insoweit habe sich der Beklagte auf eine Rechtsprechung gestützt, die das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 29. Oktober 1999 (2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) als verfassungswidrig qualifiziert habe.

    Ihre Anwendung auf die Umsätze von Unternehmern, die Heil- oder Heilhilfsberufe ausüben, hängt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1999 (2 BvR 1264/90, BStBl II 2000, 155) nicht von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung ab.

    Vielmehr ist nach Auffassung des Senates für die Anwendung des § 4 Nr. 14 UStG seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.10.1999 (a.a.O.) maßgeblich darauf abzustellen, ob Heilbehandlungen in der Regel tatsächlich von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.

  • BFH, 24.08.2000 - V R 7/99

    USt; Umsätze einer Familienhelferin

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Andere Umsätze schließt die Steuerbefreiung auch dann nicht ein, wenn diese durch die Sozialversicherungsträger finanziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2000 V R 72/99, BStBl II 2000, 554 und vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651).

    Andere Leistungen sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, selbst wenn für sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung vorausgesetzt wird, sofern sie sich nicht als heilberufliche Tätigkeiten beurteilen lassen (BFH-Urteile vom 13.04.2000 V R 78/99, BFHE 191, 441 und vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651).

    Dabei setzt eine heilberufliche Tätigkeit eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651 m.w.N. und EuGH-Urteil vom 14.09.2000 Rs. C-384/98, UR 2000, 432).

  • BFH, 27.08.1998 - V R 73/97

    Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Zwar hat der BFH mit Urteil vom 27. August 1998 (V R 73/97, BStBl II 1999, 376) entschieden, § 4 Nr. 21 b UStG 1993 begünstige nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber freie Mitarbeiter, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen.

    Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, da die Frage, welche Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sind, grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat von dem BFH-Urteil V R 73/97 zur Auslegung des § 4 Nr. 21 b UStG 1993 abweicht.

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    In ständiger Rechtsprechung weist der EuGH darauf hin (z.B. EuGH-Urteile vom 11.08.1995 Rs. C-453/93 - Bulthuis Griffioen, UR 1995, 477 und vom 14.09.2000 Rs. C-384/98, UR 2000, 432), dass die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind.

    Dabei setzt eine heilberufliche Tätigkeit eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen voraus (vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651 m.w.N. und EuGH-Urteil vom 14.09.2000 Rs. C-384/98, UR 2000, 432).

  • BFH, 13.04.2000 - V R 78/99

    Umsatzsteuerbefreiung für Heileurythmisten

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Leistungen eines Unternehmers durch heilberufliche Tätigkeit, die in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, liegen vor, wenn Leistungen ihrer Art nach von den Sozialversicherungsträgern für den Patienten bezahlt werden (BFH-Urteil vom 13. April 2000 V R 78/99, BFHE 191, 441).

    Andere Leistungen sind nicht nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, selbst wenn für sie eine bestimmte heil- oder heilhilfsberufliche Ausbildung vorausgesetzt wird, sofern sie sich nicht als heilberufliche Tätigkeiten beurteilen lassen (BFH-Urteile vom 13.04.2000 V R 78/99, BFHE 191, 441 und vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651).

  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Andere Umsätze schließt die Steuerbefreiung auch dann nicht ein, wenn diese durch die Sozialversicherungsträger finanziert werden (vgl. BFH-Urteile vom 28.06.2000 V R 72/99, BStBl II 2000, 554 und vom 24.08.2000 V R 7/99, BFH/NV 2001, 651).

    Dieses zweite Abgrenzungskriterium, ob die von den Krankenkassen finanzierte Tätigkeit der Ausübung eines Heilberufes dient, ist - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile V R 72/99 und 7/99, a.a.O.) - als Frage der Anwendung des Steuerrechts von der Finanzverwaltung und der Finanzgerichtsbarkeit in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    In ständiger Rechtsprechung weist der EuGH darauf hin (z.B. EuGH-Urteile vom 11.08.1995 Rs. C-453/93 - Bulthuis Griffioen, UR 1995, 477 und vom 14.09.2000 Rs. C-384/98, UR 2000, 432), dass die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG enthaltenen Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind.

    Dabei stützte sich der BFH jedoch maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 (Rs. C-453/93 Bulthuis-Griffioen, UR 1995, 476), mit dem der EuGH entschieden hatte, der in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG verwendete Begriff der "Einrichtung", der den Umfang der Steuerbefreiung beschreibt, sei auf juristische Personen beschränkt und umfasse nicht natürliche Personen wie die Klägerin.

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG Leistungen umfasse, die außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelnden erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt (EuGH-Urteil vom 23. Februar 1988 Rs. 353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, UR 1989, 313).

    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 23. Februar 1988 (Rs. 353/85 - Kommission/Vereinigtes Königreich, UR 1989, 313) entschieden, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG umfasse Leistungen, "die außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelnden erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt".

  • BFH, 24.09.1998 - V R 3/98

    Steuerbefreiung von Chören

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Sie entfaltet damit Bindungswirkung für die im Streitfall relevanten Jahre 1993 und 1994 (vgl. BFH-Entscheidungen vom 06.12.1994 V B 52/94 BStBl II 1995, 913 und vom 24.09.1998 V R 3/98, BStBl II 1999, 147).
  • BFH, 06.12.1994 - V B 52/94

    Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG wirkt auch auf die angegebenen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 16.10.2002 - 5 K 56/98
    Sie entfaltet damit Bindungswirkung für die im Streitfall relevanten Jahre 1993 und 1994 (vgl. BFH-Entscheidungen vom 06.12.1994 V B 52/94 BStBl II 1995, 913 und vom 24.09.1998 V R 3/98, BStBl II 1999, 147).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • BFH, 24.02.2000 - V R 23/99

    Keine Umsatzsteuerbefreiung für Musiker-Duo

  • BFH, 28.02.2002 - V B 31/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Umsätze einer selbständig tätigen Einzelfall- und

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 68/97

    Einzelhandel von Stoffen - Regelbesteuerung - Vereinnahmte Entgelte -

  • BFH, 24.06.1999 - V R 6/98

    Vortragstätigkeit durch Steuerberatungsgesellschaft

  • FG Hessen, 13.12.2005 - 6 K 4053/04

    Steuerbefreiung der Umsätze eines Sozialarbeiters, der im Auftrag eines

    Die Kläger berufen sich zudem auf die Urteile des EuGH vom 06.11.2003 (Rs C-45/01 Dornier), des Niedersächsischen FG vom 16.10.2002 5 K 56/98 (Zilgrei- Selbsthilfekurse) und des FG München mit dem Az 14 K 2469/02 und 14 K 5140/02.
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