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   FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/2009   

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FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/2009 (https://dejure.org/2010,18026)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 K 687/2009 (https://dejure.org/2010,18026)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 5 K 687/2009 (https://dejure.org/2010,18026)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Mehr-Betriebssteuern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt der Berücksichtigung einer aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuer als Verbindlichkeit; Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt; Beziehen einer Gewinnänderung auf die Nichtverbuchung oder fehlerhafte ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 2 Satz 1; AO § 164 Abs. 2
    Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zeitpunkt der Berücksichtigung von aufgrund einer Außenprüfung festgesetzten Mehrsteuern als Verbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zeitpunkt der Passivierung hinterzogener Steuern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1987
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 27.11.2001 - VIII R 36/00

    Entstehung des nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Da im Streitfall der Steuerfahndung eine Betriebsprüfung vorangegangen sei, die gemäß der Kalkulation des Betriebsprüfers zu denselben Ergebnissen gekommen sei, müsse es bei dem Grundsatz verbleiben, dass die Steuern in den Zeiträumen zu berücksichtigen seien, zu denen sie wirtschaftlich gehörten (Hinweis auf BFH-Urteil vom 27.11.2001 VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731).

    Ab 2002 wurden die EStR zu H 20 wie folgt ergänzt: "Eine Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit der Beanstandung einer bestimmten Sachverhaltsbehandlung durch den Prüfer zu bilden (BFH-Urteil vom 27.11.2001, BStBl II 2002, 731)".

    Der Beschluss verweist allein auf das BFH-Urteil vom 27.11.2001(VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731), das die Entstehung eines Gewinns nach § 17 Abs. 4 EStG bei konkursfreier Liquidation einer Kapitalgesellschaft betrifft; streitig war insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kapitalgesellschaft zur Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Steuern verpflichtet gewesen war.

    cc) Aus den im BFH-Beschluss vom 27.11.2001 (VIII R 36/00, BStBl II 2002, 731) zitierten Entscheidungen kann der Senat hingegen keine ständige Rechtsprechung erkennen, die die Problematik der Passivierung hinterzogener Betriebssteuern in berichtigten Bilanzen behandelt.

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung - Bescheinigung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt wird (BFH-Urteil vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924 im Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665 mit Hinweisen zur zeitlichen Anwendung).

    a) Eine Bilanzberichtigung liegt auch vor, wenn sich die Gewinnänderung auf die Nicht- oder fehlerhafte Verbuchung von Entnahmen und Einlagen bezieht, weil hierdurch das Eigenkapital in der Bilanz verändert wird (BFH-Urteil vom 31.05.2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665, 668 l.Sp. und nachfolgend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 13.08.2008, BStBl I 2008, 845).

    63 Im Streitfall bestand ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Berichtigung der Bilanz durch das FA und die Änderung der Bilanz wurde unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt (BFH-Urteile vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924 und vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665).

    Der Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung liegt auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung im Rahmen der Bilanzberichtigung aus der Nicht- oder der fehlerhaften Verbuchung von Entnahmen und Einlagen ergibt (BFH-Urteil vom 31.05.2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665 entgegen Schreiben des BMF vom 18. Mai 2000, BStBl I 2000, 587).

  • BFH, 17.07.2008 - I R 85/07

    Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht jedenfalls dann, wenn sich beide Vorgänge auf dieselbe Bilanz beziehen und die Änderung der Bilanz unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt wird (BFH-Urteil vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924 im Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665 mit Hinweisen zur zeitlichen Anwendung).

    Abziehbare Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, dies gilt auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen (vgl. bis 2001 EStR R 20, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.12.1961, BStBl III 1962, 64 und zur Rückstellung für künftige Steuernachforderungen BFH-Urteil vom 13.01.1966, BStBl III 1966, 189; vgl. auch BFH-Urteile vom 10.8.1961 IV 117/58 U, BStBl III 1961, 534, 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86 und vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924).

    Wegen der allgemein üblichen Verrechnung von Mehrsteuern im Jahr der Gewinnerhöhung durch die Betriebsprüfung wird auf die o.g. EStR R 20 bzw. R 4.9 und den Tatbestand des BFH-Urteils vom 17.07.2008 (I R 85/07, BStBl II 2008, 924 vgl. unstreitiger Sachverhalt S. 925 li. Sp. o.) verwiesen, in dem - ohne weitere Begründung - eine teilweise Neutralisierung der Mehrgewinne durch Steuerrückstellungen stattgefunden hat; streitig war nur noch die völlige Kompensation der Mehrgewinne, die teilweise durch Steuerhinterziehungen ausgelöst worden waren.

    63 Im Streitfall bestand ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Berichtigung der Bilanz durch das FA und die Änderung der Bilanz wurde unverzüglich nach der Bilanzberichtigung begehrt (BFH-Urteile vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924 und vom 31. Mai 2007 IV R 54/05, BStBl II 2008, 665).

  • BFH, 18.07.1973 - I R 11/73

    Neue Tatsache - Prüfung für einzelne Steuerart - Prüfung für einzelnen

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Abziehbare Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, dies gilt auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen (vgl. bis 2001 EStR R 20, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.12.1961, BStBl III 1962, 64 und zur Rückstellung für künftige Steuernachforderungen BFH-Urteil vom 13.01.1966, BStBl III 1966, 189; vgl. auch BFH-Urteile vom 10.8.1961 IV 117/58 U, BStBl III 1961, 534, 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86 und vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924).

    War dem Kaufmann aber bei Aufstellung der Bilanz bekannt, dass er einen bestimmten Sachverhalt steuerrechtlich falsch behandelt hatte, so besteht objektiv die Pflicht, die Mehr-Betriebssteuern als Verbindlichkeit oder - wenn die Höhe ungewiss ist - als Rückstellung anzusetzen (BFH-Urteil vom 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86).

    Er sehe insoweit keinen Widerspruch zur o.g. Entscheidung vom 18. Juli 1973 (I R 11/73), als dort ausdrücklich ausgeführt werde, "dass der Steuerpflichtige die Mehrsteuern in dem Jahr des Entstehens zu passivieren hat, wenn er bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen muss".

    In einer neuen Entscheidung vom 03.02.2010 hat der BFH ausdrücklich auf sein Urteil vom 18. Juli 1973 I R 11/73 Bezug genommen und wiederholt, dass der Steuerpflichtige Mehrsteuern zu passivieren habe, wenn er bei Aufstellung der Bilanz unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns konkret mit der Entstehung der Mehrsteuern rechnen müsse.

  • BFH, 13.02.2008 - I B 175/07

    Grundsätzliche Bedeutung - Bilanzberichtigung bei hinterzogenen Steuern

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    b) Im Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2008 (I B 175/07, juris, nv) stellte der BFH fest, es sei nicht weiter klärungsbedürftig, dass eine Bilanz, die keine Rückstellungen für hinterzogene Steuern ausweise, nicht fehlerhaft sei, wenn die Steuerhinterziehung zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages noch nicht aufgedeckt und auch noch nicht mit Ermittlungen begonnen worden sei.

    49 aa) Die o.g. Verweisung des BFH (in I B 175/07) auf die bei Bilanzerstellung angebliche subjektive Richtigkeit erscheint formalistisch.

  • BFH, 13.01.1966 - IV 51/62

    Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung aufgrund der Möglichkeit einer

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Abziehbare Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, dies gilt auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen (vgl. bis 2001 EStR R 20, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.12.1961, BStBl III 1962, 64 und zur Rückstellung für künftige Steuernachforderungen BFH-Urteil vom 13.01.1966, BStBl III 1966, 189; vgl. auch BFH-Urteile vom 10.8.1961 IV 117/58 U, BStBl III 1961, 534, 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86 und vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924).

    aa) Die allgemeine Erfahrung, dass bei einer Betriebsprüfung mit Steuernachforderungen zu rechnen ist, rechtfertigt eine solche Rückstellung noch nicht (BFH-Urteil vom 13.01.1966 IV 51/62, BStBl III 1966, 189, ständige Rechtsprechung).

  • BFH, 03.12.1969 - I R 107/69

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Absicht der Kapitalgesellschaft - Verdeckte

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Ein Veranlagungsbeamter muss im Zuge der Bearbeitung der Steuererklärung vor Erlass eines Steuerbescheids Umstände, die eine Erhöhung des erklärten Bilanzgewinns nach sich ziehen, eine daraus folgende Erhöhung der Gewerbesteuer berücksichtigen (BFH Urteil vom 03.12.1969 I R 107/69, BStBl II 1970, 229) .

    Daher ist bei einer Erhöhung des sich aus einer vorgelegten Bilanz ergebenden Gewinns die sich daraus folgende Erhöhung der Gewerbesteuer durch Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 03.12.1969, BStBl II 1970, 229).".

  • BFH, 13.09.1972 - II R 49/72

    Unbebautes Grundstück - Weiterübertragung - Nahe Angehörige - Aufgabe des

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Abziehbare Steuern sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, dies gilt auch für die Berücksichtigung von Mehrsteuern infolge von Außenprüfungen (vgl. bis 2001 EStR R 20, unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 19.12.1961, BStBl III 1962, 64 und zur Rückstellung für künftige Steuernachforderungen BFH-Urteil vom 13.01.1966, BStBl III 1966, 189; vgl. auch BFH-Urteile vom 10.8.1961 IV 117/58 U, BStBl III 1961, 534, 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86 und vom 17.07.2008 I R 85/07, BStBl II 2008, 924).

    War dem Kaufmann aber bei Aufstellung der Bilanz bekannt, dass er einen bestimmten Sachverhalt steuerrechtlich falsch behandelt hatte, so besteht objektiv die Pflicht, die Mehr-Betriebssteuern als Verbindlichkeit oder - wenn die Höhe ungewiss ist - als Rückstellung anzusetzen (BFH-Urteil vom 18.07.1973 I R 11/73, BStBl II 1973, 86).

  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 14/92

    Zu den Voraussetzungen der Bildung einer Rückstellung für die

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    bb) Rückstellungen für die öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Umweltschäden (hier: Altlastensanierung) sind erst zu bilden, wenn die verpflichtungsbegründenden Tatsachen den Fachbehörden bekannt seien bzw. deren Aufdeckung unmittelbar bevorstehe (BFH-Urteil vom 19.10.1993 VIII R 14/92, BStBl II 1993, 891).
  • BFH, 07.04.2010 - I R 77/08

    Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf die Beurteilung von Rechtsfragen -

    Auszug aus FG Nürnberg, 16.06.2010 - 5 K 687/09
    Zum subjektiven Fehlerbegriff wird auf den BFH-Vorlagebeschluss zum Großen Senat vom 07.04.2010 I R 77/08, DStR 2010, 1015 verwiesen.
  • BFH, 03.02.2010 - I R 21/06

    Schlussurteil "Glaxo Wellcome": § 50c EStG a. F. verstößt nicht gegen das

  • BFH, 16.02.1996 - I R 73/95

    Sozialabgaben - Hinterzogene Lohnsteuer

  • BFH, 16.12.2009 - I R 43/08

    Steuerwirksamkeit der Auflösung einer Rückstellung für Nachforderungszinsen auf

  • BFH, 19.12.1961 - I 66/61 U

    Ermäßigung des Passivposten resultierend aus einer Betriebsprüfung sich ergebenen

  • BFH, 10.08.1961 - IV 117/58 U

    Mehrbeträge von Betriebssteuern als neue Tatsachen auf Grund einer

  • BFH, 22.08.2012 - X R 23/10

    Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern - keine

    Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1987).
  • VG Düsseldorf, 18.05.2017 - 6 K 7615/16

    Verurteilter Steuerhinterzieher als Privatpilot ungeeignet

    Zum anderen gebot auch die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung des FG Nürnberg (Urteil vom 16. Juni 2010 - 5 K 687/2009) für den Beklagten keine abweichende Beurteilung der Frage, ob der Kläger in den Jahren 2006 bis 2009 Körperschaft- und Gewerbesteuer hinterzogen hat, weil dieses Urteil vom BFH aufgehoben wurde (Urteil vom 22. August 2012 - X R 23/10, BFHE 238, 173).
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