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   VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96   

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VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96 (https://dejure.org/1997,2446)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 (https://dejure.org/1997,2446)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 5 N 1460/96 (https://dejure.org/1997,2446)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Organisatorisches Ermessen der Gemeinde hinsichtlich öffentlicher Einrichtungen - Trennung bzw Verbindung technisch selbständiger Einrichtungen in rechtlicher Hinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ESVGH 48, 75 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1999, 202
  • DVBl 1998, 62 (Ls.)
  • DVBl 1998, 72 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Hessen, 10.03.1982 - V OE 89/79
    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    Zum Benutzungsgebührenrecht hat der Senat die Ansicht, daß die Gemeinde technisch getrennte Systeme rechtlich in einer Einrichtung zusammenfassen kann, bereits auch in früherer Zeit vertreten (vgl. Urteil vom 10. März 1982 - V OE 89/79 -, HSGZ 1982, 261).

    Dieser schränkt allerdings das organisatorische Ermessen der Gemeinde nicht völlig zugunsten einer Zusammenfassung verschiedener Systeme zu einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung ein, sondern hat nur zur Folge, daß für eine Behandlung technisch selbständiger Systeme als verschiedene öffentliche Einrichtungen mit unterschiedlichen Gebührensätzen - und auch Beitragssätzen - sachgerechte Gründe vorliegen müssen (Urteil vom 10. März 1982, a.a.O., S. 265).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.03.1995 - 4 K 22/94

    Leitungsgebundene Einrichtungen; Beitragsmaßstab; Zweckverband; Vorteilsprinzip;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    An der zum Anschlußbeitragsrecht früher von ihm vertretenen Auffassung, wonach die Gemeinde in diesem Bereich gezwungen sei, technisch selbständige Systeme auch rechtlich als unterschiedliche Einrichtungen zu behandeln (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1979 - V OE 2/77 -, HSGZ 1980, 438; kritisch Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1997, § 8 Rdnr. 827 ff.), hat der Senat später nicht festgehalten (Beschluß vom 12. November 1996 - 5 TG 2230/96 -, ZKF 1997, 63 = DVBl. 1997, 509, jeweils nur Leitsatz; ebenso: OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, ZKF 1995, 230 = DVBl. 1995, 1146, jeweils nur Leitsatz).
  • VGH Hessen, 12.11.1996 - 5 TG 2230/96

    Heranziehung zu einem Kläranlagenbeitrag: Antrag auf Aussetzung der sofortigen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    An der zum Anschlußbeitragsrecht früher von ihm vertretenen Auffassung, wonach die Gemeinde in diesem Bereich gezwungen sei, technisch selbständige Systeme auch rechtlich als unterschiedliche Einrichtungen zu behandeln (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1979 - V OE 2/77 -, HSGZ 1980, 438; kritisch Lohmann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 1997, § 8 Rdnr. 827 ff.), hat der Senat später nicht festgehalten (Beschluß vom 12. November 1996 - 5 TG 2230/96 -, ZKF 1997, 63 = DVBl. 1997, 509, jeweils nur Leitsatz; ebenso: OVG Greifswald, Urteil vom 15. März 1995 - 4 K 22/94 -, ZKF 1995, 230 = DVBl. 1995, 1146, jeweils nur Leitsatz).
  • VGH Hessen, 30.09.1996 - 5 TG 2165/96

    Straßenbaubeitrag: Umbau oder Ausbau einer Straße nur in einem abgrenzbaren

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    Vergleichbar ist dies im Straßenbeitragsrecht mit dem Um- und Ausbau nur einer Teilstrecke der Gesamtstraße (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1986 - 5 TH 160/85 -, ZKF 1986, 207 = GemHH 1987, 20, und vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 -, ZKF 1997, 37).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1938/86

    Abwasserbeitragsrecht: Abrechnungsfähigkeit der Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    Hinsichtlich der Beitragserhebung für die Erneuerung eines Leitungsnetzes in nur einem Ortsteil einer mehrere Ortsteile umfassenden Kommune hat der Senat in der Vergangenheit für die Feststellung des Erneuerungstatbestandes (Erneuerung von mehr als 50 % des Leitungsnetzes) eine auf das betreffende Ortsteilnetz beschränkte Betrachtungsweise und damit eine auf diesen Ortsteil bezogene Abrechnung zugelassen (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987, 478, und - 5 TH 1939/86 -, GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • VGH Hessen, 04.03.1986 - 5 TH 160/85

    Straßenbaubeitrag bei Umbau oder Ausbau einer Teilstrecke

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    Vergleichbar ist dies im Straßenbeitragsrecht mit dem Um- und Ausbau nur einer Teilstrecke der Gesamtstraße (vgl. Beschlüsse vom 4. März 1986 - 5 TH 160/85 -, ZKF 1986, 207 = GemHH 1987, 20, und vom 30. September 1996 - 5 TG 2165/96 -, ZKF 1997, 37).
  • VGH Hessen, 31.07.1987 - 5 TH 1939/86

    Kanalisationsbeitrag für die Erneuerung eines Ortsteilnetzes

    Auszug aus VGH Hessen, 15.05.1997 - 5 N 1460/96
    Hinsichtlich der Beitragserhebung für die Erneuerung eines Leitungsnetzes in nur einem Ortsteil einer mehrere Ortsteile umfassenden Kommune hat der Senat in der Vergangenheit für die Feststellung des Erneuerungstatbestandes (Erneuerung von mehr als 50 % des Leitungsnetzes) eine auf das betreffende Ortsteilnetz beschränkte Betrachtungsweise und damit eine auf diesen Ortsteil bezogene Abrechnung zugelassen (vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987, 478, und - 5 TH 1939/86 -, GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516).
  • OVG Thüringen, 12.12.2001 - 4 N 595/94

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Wasserversorgung; Zweckverband;

    Wegen der rechtlichen Verzahnung des Gebühren- und Beitragsrechts ist die Entscheidung allerdings in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu treffen (so auch HessVGH, Urteil vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 - NVwZ-RR 1999, 202).

    Denn im Rahmen der Trinkwasserversorgung wird allen gebührenpflichtigen Benutzern der Wasserversorgungseinrichtung unabhängig von der technischen Ausgestaltung einzelner, getrennter Anlagen eine gleichartige Leistung entsprechend den bundesrechtlich einheitlich vorgegebenen Standards der Trinkwasserverordnung geboten (vgl. so auch HessVGH, Urteil vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 - a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.07.1979 - 3 OVG A 126/77 - a. a. O.).

  • VGH Hessen, 16.11.1999 - 5 TG 1972/99

    Verbesserung eines Einrichtungsteils als Verbesserung der Gesamteinrichtung

    Schon Satz 1 dieser Vorschrift löst, wie der Senat in einem wegen der Gültigkeit der Gebührenregelung der Wasserversorgungssatzung geführten Normenkontrollverfahren angedeutet hat (Beschluss vom 15.05.1997 -- 5 N 1460/96 --, Abdruck unter Einschluss der fraglichen Passage in: VersWirtsch 1998, 84 ff.), gewisse Bedenken aus.

    In seinem Normenkontrollbeschluss vom 15.05.1997 (a. a. O.) -- in dem es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankam -- war der Senat noch davon ausgegangen, dass aufgrund der Erstreckung der Beitragspflicht auf alle durch "die Wasserversorgungsanlage" bevorteilten Grundstücke in § 20 WVS auch der in § 15 Abs. 3 WVS geregelte Beitragssatz für den Hochbehälterneubau ... so kalkuliert sei, dass auf seiner Grundlage sämtliche Grundstückseigentümer im Einzugsbereich der Wasserversorgungseinrichtung -- damit auch die Anlieger in den anderen einrichtungszugehörigen Ortsteilen -- zum Hochbehälterbeitrag herangezogen würden.

    Sie kann sich vielmehr im Rahmen ihres organisatorischen Ermessens auch für die Bildung mehrerer Einrichtungen, denen dann entsprechend kleinere Abrechnungsgebiete zugeordnet sind, entscheiden (dazu: Senatsbeschluss vom 12.11.1996 -- 5 TG 2230/96 -- HSGZ 1997, 290 = NVwZ-RR 1998, 137 = GemHH 1998, 278, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.1997, a. a. O.).

    Die Organisationsentscheidung -- mehrere Einrichtungen oder nur eine gemeindliche Einrichtung -- ist in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu treffen (Senatsbeschluss vom 15.05.1997, a. a. O.).

    Von daher hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 15.05.1997 (a. a. O.) im Rahmen eines "obiter dictum" auf die Aussage beschränkt, dass eine ortsteilbezogene gesonderte Abrechnung zentraler Einrichtungsteile als "Abschnitt" nur unter der Voraussetzung in Betracht zu ziehen sei, dass auch hier vergleichbare Verhältnisse in sämtlichen Ortsteilen vorlägen, die eine zeitversetzte Inanspruchnahme sämtlicher Anlieger im Gemeindegebiet erwarten lasse.

  • OVG Thüringen, 29.09.2008 - 4 KO 1313/05

    Benutzungsgebührenrecht; Rechtswidrige Widmung der Entwässerungseinrichtung einer

    Die Widmung der öffentlichen Einrichtung muss - worauf der Kläger zutreffend hinweist - nach der Rechtsprechung des Senats wegen der rechtlichen Verzahnung des Gebühren- und Beitragsrechts in gebührenrechtlicher und beitragsrechtlicher Sicht einheitlich sein (vgl. das Senatsurteil vom 12.12.2001 - 4 N 595/94 - a. a. O.; ebenso für Hessen: HessVGH, Urteil vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 - NVwZ-RR 1999, 202; Lohmann in Driehaus, a. a. O., Rn. 652 zu § 6) und umfasst daher alle Anlagenteile im Verbandsgebiet, die der übertragenen Teilaufgabe dienen (hier: die in § 1 Abs. 2 VS und in der EWS genannten Verbandsanlagen wie Verbandssammler und Verbandskläranlage).
  • VG Gießen, 10.02.2000 - 2 G 335/99

    ABWASSERANLAGEN; UNTERSCHIEDLICH HOHE BEITRÄGE; SATZUNGSRECHT

    Daher ist es auch unerheblich, ob die einzelnen Abwassersysteme rein technisch betrachtet getrennt sind oder zusammenhängen (vgl. Hess. VGH, 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -).

    Diese Vorgehensweise entspricht auch im leitungsgebundenen Beitragsrecht dem abgabenrechtlichen Vorteilsmaßstab und hat in der Rechtsprechung noch keine Beanstandung gefunden (vgl. z.B. Hess. VGH, 22.05.1990 - 5 TH 1548/89 -, HSGZ 1992, 241; 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -); die Kammer sieht auch keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu überdenken.

  • VG Frankfurt/Main, 14.07.1998 - 6 E 863/97
    Der Beklagte, der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 UVFG seine Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter eigener Verantwortung durch Satzung regelt, steht deshalb diesbezüglich ein weites organisatorisches Ermessen zu (Hess. VGH, Beschluß v. 12.11.1996 - 5 TG 2230/96 - Leitsatz und Seite 4; Beschluß v. 15.05.1997 - 5 N 1460/96 Seite 10).

    Die Bemessung der Gebühr ist nicht kostenbezogen, sondern leistungsbezogen (vgl. BVerwG, Urteile v. 26.10.1977 - VII C 4.76, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 37, Seite 34, 39 und vom 16.09.1981 - 8 C 48.81, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 45, Seite 11, 15, Hess. VGH Beschluß vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96, Seite 14, 0VG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.1979 - II A 371/77 DÖV 1979, 681, 682).

  • VG Göttingen, 15.10.2004 - 3 B 282/04

    Einrichtung; Gebührensatz; Rückwirkung; Wasserverbrauchsgebühr; Wasserversorgung;

    Die Entscheidung darüber, ob ein Zweckverband mehrere technisch getrennte Wasserversorgungssysteme in seinem Verbandsgebiet zu einer rechtlich einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung zusammenfasst oder sie als getrennte Einrichtungen mit eigenen Abgabesätzen betreibt, steht in seinem pflichtgemäßen organisatorischen Ermessen; die Entscheidung muss allerdings in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht gleich erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.1.1990 - 9 L 92/89 -, NVwZ-RR 1990, 506 = KStZ 1990, 197 = NST-N 1990, 177 = DNG 1990, 228; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2004, § 6 Rdn. 703 und 709; VGH Kassel, Beschluss vom 15.5.1997 - 5 N 1460/96 - NVwZ-RR 1999, 202).

    Die Zusammenfassung zu einer einheitlichen Einrichtung war aber rechtlich nicht unzulässig, und zwar ungeachtet dessen, dass die technisch selbständigen Wasserversorgungssysteme in K. und L. unterschiedlich hohe Kosten verursachten (vgl. Lichtenfeld, a. a. O., § 6 Rdn. 709; VGH Kassel, Beschluss vom 15.5.1997, a. a. O. S. 203).

  • VGH Hessen, 05.10.2000 - 5 TG 2895/00

    Deckungsgleichheit von Abrechnungsgebiet und Einrichtungsgebiet bei

    Die im Beschluss vom 16. November 1999 noch offen gelassene Frage, ob entsprechend der bisherigen einschlägigen Senatsrechtsprechung (Beschlüsse vom 31.07.1987 - 5 TH 1938/86 -, HSGZ 1987, 478, und 5 TH 1939/86, GemHH 1988, 157 = DÖV 1988, 516 - sowie Beschluss vom 15.05.1997 - 5 N 1460/96 -, NVwZ-RR 1999, 202) die Konstruktion der abschnittsweisen Abrechnung eine auf das Gebiet der betroffenen Einzelanlage beschränkte Abrechnung von Erneuerungs- und Erweiterungsmaßnahmen und damit unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme vom Grundsatz der auf das Gesamtgebiet der Einrichtung zu beziehenden Abrechnung zulässt, ist zu verneinen.
  • OVG Niedersachsen, 29.10.2003 - 9 LA 269/03

    Ermittlungsgrundsätze für die Kosten öffentlicher Einrichtungen; Zulässigkeit der

    Unterstellt man mit dem Kläger, dass die gebührenfähigen Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in anderen Bereichen der Beklagten wesentlich höher sind als in C., so kann folglich allenfalls fraglich sein, ob es bei unterschiedlich hohen Kosten für technisch selbständige Niederschlagswasserbeseitigungssysteme zulässig ist, sie zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 NKAG zusammenzufassen (bejarend Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2003, § 6 Rdnr. 708 zur Abwasserbeseitigung unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, Urt. vom 28.4.1983 - 3 C 11/82 - Seite 9 ff., sowie § 6 Rdnr. 709 für die Wasserversorgung unter Bezugnahme auf VGH Kassel, Beschl. vom 15.5.1997 - 5 N 1460/96 - HSGZ 1997, 464, 465).
  • VGH Hessen, 08.10.1999 - 5 UZ 4103/98

    Straßenbeitrag: Abschnittsbildung

    Die Erwartung, dass zu gegebener Zeit die Anlieger im Bereich des anderen Abschnitts für eine vergleichbare Baumaßnahme zu belasten sind, liefert letztlich erst die Rechtfertigung für eine auf den einzelnen Abschnitt beschränkte Abrechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.1997 -- 5 N 1460/96 -- NVwZ-RR 1999, 202, 203).
  • VGH Hessen, 04.05.1999 - 5 TG 170/98

    Kommunalabgaben: zur beitragsfähigen Erneuerung einer leitungsgebundenen

    Für die Möglichkeit der auf den einzelnen Ortsteils beschränkten Abrechnung ist dabei, wie der Senat in einem Beschluss vom 15. Mai 1997 (5 N 1460/96, Versorgungswirtschaft 1998 S. 84) klargestellt hat, vorausgesetzt, dass eine vergleichbare beitragsfähige Erneuerung auch in den anderen Ortsteilen stattfinden und abzurechnen sein wird.
  • VGH Hessen, 13.04.1999 - 5 TZ 130/99

    Abwasserbeitrag - Globalberechnung

  • VG Kassel, 10.10.2000 - 6 E 1038/98
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