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LG Potsdam, 15.06.2005 - 5 O 156/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 23.09.2010 - 8 U 180/09
Anforderungen an die Einbeziehung Allgemeiner Versicherungsbedingungen; Begriff …
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 19. September 1997 vor dem Landgericht Lüneburg (Beiakten 5 O 156/04, ursprünglich 8 O 374/97) gegen die mit dem Trockenausbau beauftragte R. GmbH und den Architekten S. Klage auf Kostenvorschuss bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Mängeln bei der Ausführung bzw. mangelhafter Objektüberwachung hinsichtlich der Dach- und Trockenbauarbeiten auf Zahlung von 169.395,00 DM.Soweit die Klage auch gegen die Firma R. wegen der Trockenbauarbeiten gerichtet war, endete der Rechtsstreit mit einem Vergleich, der in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 geschlossen wurde, und worin sich die Firma R. verpflichtete, an den Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitigen Ansprüche einen Betrag von 18.750,00 EUR zu zahlen (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 586).
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 nahm der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Architekten S. den Rechtsstreit auf und verkündete der Beklagten den Streit (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 592); diese sei die Haftpflichtversicherung des Schuldners und außergerichtlich nicht bereit gewesen, für den Schuldner im Unterliegensfalle einzutreten.
Architekt St. ein schriftliches Gutachten (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 886 ff.).
Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbeck vom 24. Januar 2007 (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 961) und Zahlung in Höhe von 12.600,00 EUR am 15. Mai 2006 stellte der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Lüneburg unter dem 23. Oktober 2007 einen neuen Antrag (ebenda, Bl. 969), nämlich auf Zahlung von 118.258,08 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, die beigezogenen Akten 8 OH 16/96, 8 OH 18/06 und 5 O 156/04, je Landgericht Lüneburg, das angefochtene Urteil, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die (Hinweis-)Beschlüsse des Senats vom 18. März und vom 8. April 2010 verwiesen.
Architekt St. ein schriftliches Gutachten (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 886 ff.).
Auf dessen Unterlagen und v. a. auf die Rechnung der die Sanierungsarbeiten durchführenden Firma H. GmbH stützt sich im Wesentlichen das Gutachten St. Die Schlussrechnung dieser Firma endet mit einem Gesamtrechnungsbetrag von 137.007,57 EUR (Beiakten 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg, Bl. 902).
Klagweise in Anspruch genommen hat er in dem Rechtsstreit 5 O 156/04 Landgericht Lüneburg auch den Trockenbauer, u. a. mit der Begründung aus der Klagschrift, bei den Dachschrägen fehlten unterhalb der Dämmschicht die Diffusionsbremse und die Luftsperre, so dass die Wärmedämmung mangelhaft sei.
Der Kläger selbst hat zwar die Auffassung vertreten, die Pflichtverletzungen des Architekten lägen vorliegend vorwiegend im Bereich der Bauaufsicht (Antragsschriftsatz in 8 OH 16/96 Landgericht Lüneburg, S. 4, sowie S. 7 der Klagschrift in 8 O 374/97/5 O 156/04).