Weitere Entscheidung unten: LG Düsseldorf, 07.01.2009

Rechtsprechung
   LG Köln, 29.04.2008 - 5 O 383/07   

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https://dejure.org/2008,51610
LG Köln, 29.04.2008 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2008,51610)
LG Köln, Entscheidung vom 29.04.2008 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2008,51610)
LG Köln, Entscheidung vom 29. April 2008 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2008,51610)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 05.11.2008 - 2 U 78/08

    Anfechtbarkeit von Lastschriftbuchungen des Finanzamts

    Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 383/07 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,24232
LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2009,24232)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.01.2009 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2009,24232)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Januar 2009 - 5 O 383/07 (https://dejure.org/2009,24232)
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Volltextveröffentlichungen (4)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (vgl. BGH, NJW 2004, 2668 ).

    Sie verfügten als Gründer der Gesellschaft über beträchtlichen Aktienbesitz, waren so Nutznießer des mit ihren Mitteilungen hervorgerufenen Kursanstiegs und konnten aus Verkäufen zu Zeiten hoher Kurse Gewinne in Millionenhöhe erlösen (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 2668; NJW 2005, 3137; NJW 2008, 76 ff).

  • BGH, 11.11.1985 - II ZR 109/84

    Umfang des Schadensersatzanspruchs wegen Konkursverschleppung einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Schäden Dritter Personen fallen allerdings nur in den Schutzzweck der Haftungsnorm, wenn sie dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen bzw. wenn sie sich nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens darstellen, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Dritten die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, NJW 1979, 1599 , NJW 1986, 837. Dies wird meist zu bejahen sein, wenn die sittenwidrige Handlung den Schaden des Dritten, und sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des geschädigten Dritten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1004).

    Entsprechend dieser Grundsätze ist die Haftung für eine falsche Bankauskunft verneint worden, wenn der Geschädigte deren Inhalt gar nicht kannte (vgl. BGH NJW 1979, 1599), gleiches gilt für die Haftung einer den Konkurs eines Unternehmens verschleppenden Bank gegenüber den Personen, die nach dem Einsetzen der konkursverschleppenden Maßnahmen Aktien des Unternehmens erwarben und dafür einen zu hohen Preis zahlten (so der dem Urteil des BGH NJW 1986, 837 ff zugrunde liegende Fall).

  • BGH, 20.02.1979 - VI ZR 189/78

    Einlösung eines Wechsels - Schadensersatz wegen falscher Auskünfte einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Schäden Dritter Personen fallen allerdings nur in den Schutzzweck der Haftungsnorm, wenn sie dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen bzw. wenn sie sich nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens darstellen, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Dritten die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, NJW 1979, 1599 , NJW 1986, 837. Dies wird meist zu bejahen sein, wenn die sittenwidrige Handlung den Schaden des Dritten, und sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des geschädigten Dritten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1004).

    Entsprechend dieser Grundsätze ist die Haftung für eine falsche Bankauskunft verneint worden, wenn der Geschädigte deren Inhalt gar nicht kannte (vgl. BGH NJW 1979, 1599), gleiches gilt für die Haftung einer den Konkurs eines Unternehmens verschleppenden Bank gegenüber den Personen, die nach dem Einsetzen der konkursverschleppenden Maßnahmen Aktien des Unternehmens erwarben und dafür einen zu hohen Preis zahlten (so der dem Urteil des BGH NJW 1986, 837 ff zugrunde liegende Fall).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Das Gericht darf die Urkundenvorlegung deshalb nicht zum bloßen Zwecke der Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags der Partei anordnen (vgl. BGH, NJW 2007, 2989 ff).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Danach trifft den Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei eine gewisse (sekundäre) Darlegungs- oder Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während ihr Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt oder kennen muss und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 2614 ff).
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Hierunter sind nur solche Verlautbarungen zu verstehen, die entweder mittels einer Zusammenstellung von Zahlenmaterialien einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geben oder in Berichtsform den Vermögensstand des Unternehmens so umfassend darstellen, dass sie ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Aktiengesellschaft ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken (vgl. BGHZ 160, 134-149 ).
  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Sie verfügten als Gründer der Gesellschaft über beträchtlichen Aktienbesitz, waren so Nutznießer des mit ihren Mitteilungen hervorgerufenen Kursanstiegs und konnten aus Verkäufen zu Zeiten hoher Kurse Gewinne in Millionenhöhe erlösen (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 2668; NJW 2005, 3137; NJW 2008, 76 ff).
  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind Umstände, mit deren Eintritt aufgrund konkreter Tatsachen mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 865/867).
  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Sie verfügten als Gründer der Gesellschaft über beträchtlichen Aktienbesitz, waren so Nutznießer des mit ihren Mitteilungen hervorgerufenen Kursanstiegs und konnten aus Verkäufen zu Zeiten hoher Kurse Gewinne in Millionenhöhe erlösen (vgl. etwa BGH, NJW 2004, 2668; NJW 2005, 3137; NJW 2008, 76 ff).
  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus LG Düsseldorf, 07.01.2009 - 5 O 383/07
    Schäden Dritter Personen fallen allerdings nur in den Schutzzweck der Haftungsnorm, wenn sie dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen bzw. wenn sie sich nicht nur als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens darstellen, sondern wenn im Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Dritten die Vermögensverletzung ebenfalls sittenwidrig ist (vgl. BGH, NJW 1979, 1599 , NJW 1986, 837. Dies wird meist zu bejahen sein, wenn die sittenwidrige Handlung den Schaden des Dritten, und sei es auch erst über die Schädigung des von ihr unmittelbar Betroffenen, mitverursacht, ohne dass eine Handlung oder Unterlassung des geschädigten Dritten hinzutritt, die erst zu dem Vermögensschaden führt. Macht hingegen der Geschädigte geltend, durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden zu sein, trifft den Täter der haftungsbegründende Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nur dann, wenn der Geschädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1004).
  • BGH, 21.09.2000 - I ZR 135/98

    Haftung des Luftfrachtführers

  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 160/00

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen

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