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   OLG München, 14.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16   

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https://dejure.org/2016,68554
OLG München, 14.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 (https://dejure.org/2016,68554)
OLG München, Entscheidung vom 14.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 (https://dejure.org/2016,68554)
OLG München, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 (https://dejure.org/2016,68554)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2017, 810
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 04.10.2021 - 206 StRR 69/21

    Nachträgliche Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch

    Gibt, wie vorliegend, der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung jedoch gar keine Erklärung mehr ab, sondern wird lediglich eine vorangegangene Erklärung festgestellt, so genügt das Schweigen auch nicht als Nachweis dafür, dass dem Verteidiger hierfür eine Ermächtigung erteilt worden sei (s. auch OLG München, Beschluss v. 14. Juli 2016, 5 OLG 13 Ss 230/16, juris Rn. 5).

    cc) Der Senat teilt die genannte Rechtsauffassung nicht (ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss v. 26. Oktober 2010, 2 Ss 618/10, juris Rn. 10 ff., nicht entscheidungserheblich; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 302 Rn. 29; die Entscheidung offenlassend, aber der Auffassung des OLG Stuttgart zuneigend: OLG München, Beschluss v. 14. Juli 2016, 5 OLG 13 Ss 230/16, juris Rn. 5).

  • BayObLG, 16.06.2021 - 206 StRR 226/21

    Erfordernis einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers für die

    Es kann offenbleiben, ob dies für das Rechtsmittel der Berufung nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung außerhalb der Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 317 StPO erfolgt, oder in jedem Fall der nachträglichen Berufungsbeschränkung (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 -, juris Rdn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 1 Ss 5/00 -, juris Rdn. 7).

    Deshalb genügt das bloße Schweigen des Angeklagten auf die gerichtliche Feststellung der Beschränkung seiner Berufung nicht als Nachweis einer Ermächtigung des Verteidigers oder gar als Beleg einer eigenen Rücknahmeerklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 5 OLG 13 Ss 230/16 -, juris Rdn. 7).

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