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   BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95   

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BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 (https://dejure.org/1995,1312)
BSG, Entscheidung vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 (https://dejure.org/1995,1312)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 4/95 (https://dejure.org/1995,1312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZS 1995, 554
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.06.1987 - 5b RJ 54/86

    Ausschluß des Ruhens einer Rente - Unfallrente - Beginn der Rentenversicherung -

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95
    So hält es das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 25. Juni 1987 (5b RJ 54/86, SozR 2200 § 1278 RVO Nr. 12) für gerechtfertigt, bei einem Versicherten, der vor oder während seiner Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Unfall erleidet, das Renteneinkommen aus der Verletztenrente und dem Altersruhegeld auf das Maß zu begrenzen, welches ein nicht durch Unfall geschädigter Arbeitnehmer ungefähr am Ende seines Arbeitslebens als Altersruhegeld erreicht.

    Sinn der Nichtanrechnungsvorschriften ist somit, dem Rentner weiterhin den Betrag zu belassen, der ihm aus einer neben dem Bezug der Rente ausgeübten Tätigkeit zufließt und - nach Eintritt des Arbeitsunfalles - durch eine hierfür gewährte Verletztenrente in etwa ersetzt wird (Urteil des BSG vom 25. Juni 1987, a.a.O.; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - SGB VI, Stand September 1993, § 93 SGB VI RdNr 69; Gürtner in Kasseler Komm, Stand September 1994, § 93 SGB VI RdNr 44; Brähler in "Die Sozialversicherung" 1993, 88 ; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch - SGB VI -, § 93 SGB VI RdNr 21).

  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95
    Mit Urteil vom 29. November 1967 hat jedoch das BSG entschieden (4 RJ 161/67, BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO), daß eine Witwenrente aus der Rentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruht, wenn der Versicherte den Anspruch auf die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat.
  • BSG, 06.08.1986 - 5a RKnU 4/85

    Berufskrankheit - Krankheitsbeginn - Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95
    Da § 551 Abs. 3 Satz 2 RVO bei Berufskrankheiten als Zeitpunkt des Arbeitsunfalles den Beginn der Krankheit bestimmt, läßt sich auch nicht, wie die Beklagte es unter Hinweis auf § 576 RVO und Pöhl/Kozian in Kompaß 1995, 128, sowie auf das Urteil des BSG vom 6. August 1986 (5a RKnU 4/85, SozR 2200 § 576 Nr. 2 = Breithaupt 1987, 107ff.) für richtig hält, auf den Zeitpunkt des "Erleidens" der Krankheit abstellen, also auf den Zeitpunkt, zu dem die schädlichen Einwirkungen bestanden, die zur Krankheit führten.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Der 5. Senat (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) hat wie folgt argumentiert:.

    Damit aber brachte die Unfallrente ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung dann nicht zum Ruhen, wenn die Berufskrankheit erst nach Beginn der Rente "ausgebrochen" war, d.h. entweder einerseits behandlungsbedürftig geworden war oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen hatte (so auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 ff).

    Insoweit verweist der Senat auf die Argumentation des 5. Senats (Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S. 4 f.; hierzu auch unter II ).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Die Vorschrift trägt - wie ihre Vorgängerregelungen - der sozialpolitischen Überlegung Rechnung, daß das Renteneinkommen des Versicherten, das Lohnersatzfunktion hat, nicht höher sein soll als das Nettoerwerbseinkommen bei voller Arbeitsleistung (vgl Urteile des Senats, BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 14 S 35 mwN zur Regelung des § 55 AVG; BSG SozR 3-2200 § 1280 Nr. 1 S 5; Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts , SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 zu § 93 SGB VI).

    Spielt bereits das aus der Rentnerbeschäftigung erzielte Arbeitsentgelt für die Rente aus der RV keine Rolle, so gilt dies erst recht entsprechend für die an die Stelle des Entgelts tretende Lohnersatzleistung (ähnlich BSG SozR 2200 § 1278 Nr. 12 S 31; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1; vgl im übrigen Begründung des Gesetzentwurfs zu § 93 Abs. 5 SGB VI, BT-Drucks 13/5108, S 14).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96
    Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Koblenz den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich zur Begründung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 (5 RJ 4/95 = SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) bezogen; hiernach gelte § 93 Abs. 5 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) auch für Hinterbliebenenrenten und insbesondere für den Fall einer nach Beginn der Versichertenrente zum Ausbruch gekommenen Berufskrankheit (Urteil vom 29. November 1995).

    Der 5. Senat (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) hat wie folgt argumentiert:.

    Damit aber brachte die Unfallrente ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung dann nicht zum Ruhen, wenn die Berufskrankheit erst nach Beginn der Rente "ausgebrochen" war, dh entweder einerseits behandlungsbedürftig geworden war oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen hatte (so auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 ff).

    Insoweit verweist der Senat auf die Argumentation des 5. Senats (Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 f; hierzu auch unter II ).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Der 5. Senat (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) hat wie folgt argumentiert:.

    Damit aber brachte die Unfallrente ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung dann nicht zum Ruhen, wenn die Berufskrankheit erst nach Beginn der Rente "ausgebrochen" war, dh entweder einerseits behandlungsbedürftig geworden war oder eine Arbeitsunfähigkeit verursacht oder andererseits eine Minderung der Erwerbsfähigkeit hervorgerufen hatte (so auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 2 ff).

    Insoweit verweist der Senat auf die Argumentation des 5. Senats (Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 f; hierzu auch unter II ).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der

    Zur Begründung werde im übrigen auf das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 (5 RJ 4/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) Bezug genommen.

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung § 56 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - und § 1279 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 93 Abs. 5 SGB VI in dessen vor Inkrafttreten des WFG maßgeblicher Fassung - dahin ausgelegt, daß auch bei den Hinterbliebenen eine Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der UV auf jene der RV nicht stattfindet, wenn bereits beim Versicherten eine Anrechnung ausgeschlossen war (zuletzt 5. Senat des BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

    Deshalb trat vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ein Ruhen (Nichtleistung) der Witwenrente nicht ein, wenn der Versicherte selbst ebenfalls die anrechnungsfreie Zahlung zweier Renten verlangen durfte (stRspr des BSG, zuletzt 5. Senat des BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 mwN).

    Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht "ruhte", wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine

    Zuletzt hatte der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 21. Juni 1995 (SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) ua ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß sich die in § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI genannte "Rente aus der Unfallversicherung" nur auf die Verletztenrente des Versicherten beziehe.

    Deshalb trat vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ein Ruhen (Nichtleistung) der Witwenrente nicht ein, wenn der Versicherte selbst ebenfalls die anrechnungsfreie Zahlung zweier Renten verlangen durfte (stRspr des BSG, zuletzt 5. Senat des BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 mwN).

    Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht "ruhte", wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • SG Stade, 25.06.2008 - S 9 RJ 198/03

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird auf

    Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. Dezember 1995 Widerspruch ein und begehrte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (B 5 RJ 4/95) zu § 93 Abs. 5 SGB VI in der damals noch geltenden Fassung, dass keine Anrechnung der von der Beigeladenen gewährten Hinterbliebenenrente auf die Hinterbliebenenrente der Beklagten erfolgen solle.

    Sie trägt vor, der der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts (B 5 RJ 4/95) zugrunde liegende Schadensersatzgedanke gelte auch für den Zeitraum ab Januar 1996.

    Schutzwürdiges Vertrauen in die Hinterbliebenenrente in der ursprünglich bewilligten Höhe konnte nicht begründet werden, da zum einen die Handhabung des § 93 Abs. 5 SGB VI aF vor dem Hintergrund der von der Klägerin angeführten Entscheidung des 5. Senats des Bundessozialgerichts in dortigem Urteil vom 21. Juni 1995 - B 5 RJ 4/95 - bereits damals nicht unumstritten war und insbesondere von den Rentenversicherungsträgern abgelehnt wurde (vgl zum damaligen Meinungsstand BSG, Vorlagebeschluss v 28.5.1997 - B 8 RKn 27/95 - dort Rz 32ff).

    Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts in dortigem Urteil vom 21. Juni 1995 - B 5 RJ 4/95 - beruft, führt dies zu keiner anderen Entscheidung.

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 1/00 U R

    Unfallversicherung - Hinterbliebenenleistung - entschädigungspflichtiger

    Eine andere Sichtweise würde nicht nur dem Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 2 SGB VII (bzw § 551 Abs. 2 RVO) widersprechen, sondern auch der Unterhaltsfunktion der Hinterbliebenenrente in der Unfallversicherung (vgl dazu BSG Urteil vom 21. Juni 1995 - 5 RJ 4/95 - SozR 3-2600 § 93 Nr. 1; Denck, BG 1988, 352 - zur Rechtslage nach der RVO), der bei vergleichbaren Leidenszuständen mit der Beweiserleichterung nach § 63 Abs. 2 SGB VII in besonderer Weise Rechnung getragen wird, zuwiderlaufen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.10.2004 - L 4 RA 32/03

    Rentenversicherung

    Im August 1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -, die Rentenangelegenheit zu überprüfen bzw. zu regeln.

    Ob dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 - gefolgt werde, werde in den Gremien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) noch beraten.

    Die Kammer folge der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -.

  • BSG, 06.02.2003 - B 13 RJ 35/01 R

    Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen

    Doch war in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Witwenrente aus der Arbeiterrentenversicherung trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls dann nicht ruhte, wenn die Leistung aus der Unfallversicherung wegen eines Unfalls gewährt wurde, der sich ereignete, nachdem der Versicherte seine höchstmögliche Rente bereits erreicht hatte (BSG, Urteil vom 29. November 1967 - 4 RJ 161/67 - BSGE 27, 230, 232 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; vgl auch BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

    Die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde der Klägerin aufgrund des Bescheides der BG vom 27. Juli 1995 mit Wirkung ab 2. April 1991 erbracht, und zwar als Folge einer Berufskrankheit des Versicherten, die einem Arbeitsunfall des Versicherten gleichstand (§ 551 Abs. 1 Satz 1 RVO) und nach Rentenbeginn, nämlich am 27. Juni 1990, zum Tod des Versicherten führte (vgl hierzu BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 11/02 R

    Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.1996 - L 3 An 50/95

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.06.2011 - L 10 R 409/08
  • BSG, 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R

    Zusammentreffen einer Unfallwitwenrente und einer Witwenrente aus der

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 28/95

    Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion

  • BSG, 20.03.2008 - B 5a R 484/07 B
  • BSG, 18.08.2004 - B 8 KN 18/03 B

    Anspruch auf wiederkehrende Leistungen, Rücknahme von Verwaltungsakten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2000 - L 2 KN 56/96

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2007 - L 2 KN 5/07

    Anspruch auf anteilige Verletztenrente trotz Erfüllung eines insoweit bestehenden

  • BSG, 28.08.1997 - 8 RKn 1/96

    Ruhen beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2003 - L 2 KN 119/99

    Rentenversicherung

  • BSG, 31.03.1998 - B 8 KN 18/95 R

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1

  • BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 35/95

    Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2000 - L 18 KN 12/98

    Zur Frage der Anrechnung einer UV- auf eine RV-Witwenrente (§ 93 Abs. 5 SGB VI)

  • SG Aachen, 15.12.1997 - S 13 (6) J 23/97
  • LSG Rheinland-Pfalz, 11.02.2004 - L 6 RI 271/03

    Anrechung einer Hinterbliebenenrente auf die "große Witwenrente";

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.1999 - L 2 KN 36/98

    Rentenversicherung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 3 RJ 17/98

    Rentenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 13.02.2015 - L 9 R 3964/11
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.04.1997 - L 3 J 5/97

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen, 19.12.2001 - L 2 RI 340/98
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2006 - L 1 RA 304/04
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