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   BSG, 18.12.1973 - 5 RKn 29/72   

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https://dejure.org/1973,4793
BSG, 18.12.1973 - 5 RKn 29/72 (https://dejure.org/1973,4793)
BSG, Entscheidung vom 18.12.1973 - 5 RKn 29/72 (https://dejure.org/1973,4793)
BSG, Entscheidung vom 18. Dezember 1973 - 5 RKn 29/72 (https://dejure.org/1973,4793)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Frühere Ehefrau - Leistung zur Zeit seines Todes - Entfall der Unterhaltsverpflichtung - Befristung - Hinterbliebenenrente

Papierfundstellen

  • BSGE 37, 50
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/85

    Kürzung der Witwenrente - Geschiedenenwitwenrente - Witwenrente

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten bereits festgestanden hätte, daß die Unterhaltszahlungen infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden (vgl. BSGE 37, 50 = SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO; SozR 2200 § 1265 Nr. 10).
  • BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 66/99 R

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrenten bei zivilrechtlicher Vereinbarung von

    Klage und Berufung der Klägerin, die sie ua auch auf das Urteil des BSG vom 18. Dezember 1973 (5 RKn 29/72, BSGE 37, 50) gestützt hatte, hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts vom 4. August 1998, Urteil des Landessozialgerichts vom 2. Juni 1999).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des BSG vom 18. Dezember 1973 (BSGE 37, 50 = SozR Nr. 70 zu § 1265 Reichsversicherungsordnung ) und 22. April 1986 (SozR 2200 § 1268 Nr. 29).

  • BSG, 15.12.1988 - 11a RA 49/87

    Eheleute - Scheidung - Grundstücksübertragung - Unterhaltsleistung

    Wird im Zusammenhang mit der Vorausleistung auf weitergehende Unterhaltsansprüche verzichtet, ist außerdem erforderlich, daß die Vorausleistung auch auf die Unterhaltsansprüche bezogen war, die im Jahr nach dem Tode des Versicherten entstanden wären (BSGE 37, 50, 53 = SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO).

    Ggf wäre unter Berücksichtigung des Betrags der Jahresunterhaltsrente zu prüfen, ob der Zeitraum, für den Unterhalt vorausgeleistet worden ist, vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Versicherten abgelaufen war (vgl BSGE 37, 50, 53 = SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO).

  • BVerwG, 25.10.1985 - 5 B 137.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Witwenrente in

    Es hat zur Klärung der Frage, was mit dem Tatbestandsmerkmal "zur Zeit des Todes" gemeint ist, ausdrücklich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den vorerwähnten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen herangezogen und wie dieses (vgl. BSGE 31, 5 ; 37, 50 ) im Ausgangspunkt auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode abgestellt (Urteilsabdruck S. 10).

    Dabei hat es, in Würdigung dessen, daß derUnterhaltsvertrag vom 7. Mai 1969 nach der Auslegung des Berufungsgerichts den Unterhaltsanspruch der Beigeladenen gegen ihren ehemaligen Ehemann auf dessen Lebzeiten begrenzte (Urteilsabdruck S. 9), entscheidend auf die Unterhaltsersatzfunktion der Geschiedenenrente (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1976 sowie BVerfGE 66, 66 ) abgehoben und mit Rücksicht darauf dem vom Bundessozialgericht (in BSGE 37, 50) bereits entschiedenen Fall, daß eine Hinterbliebenenrente nicht verlangt werden kann, wenn eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Versicherten entfallen wird, den hier zu beurteilenden Fall gleichgestellt, in dem mit einem Fortbestand der Unterhaltszahlungen deshalb nicht gerechnet werden konnte, weil sie mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten enden sollten.

  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Es kommt dann nur Satz 1 der Vorschrift in Betracht, nach dem aber - auch nach Auffassung des erkennenden Senats - wegen des Unterhaltsverzichts kein Hinterbliebenenrentenanspruch besteht." In Übereinstimmung mit der Schlußfolgerung im letzten Satz (Unterscheidung von Satz 1 des § 1265 Abs. 1 RVO und Satz 2 a.a.O. andererseits) ist zwar im Leitsatz zu diesem Urteil die teilweise Abweichung von BSG SozR 2200 § 1265 Nrn. 3, 6, 12, 40 sowie vom BSG-Urteil vom 7. Dezember 1976 - 1 RA 45/76 - und die teilweise Aufgabe des Urteils vom 20. Januar 1976 - 5 RJ 91/75 - erklärt worden; weder im Leitsatz noch im Urteil des 5. Senats wurde aber das Urteil vom 18. Dezember 1973 - 5 RKn 29/72 - (BSGE 37, 50 = SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO ) genannt, dem ein Sachverhalt mit einem für drei Jahre ausgesprochenen umfassenden Unterhaltsverzicht zugrunde gelegen hatte und wo ebenfalls ein Anspruch nach Satz 2 verneint worden war.
  • BSG, 22.04.1986 - 1 RA 21/35

    Voraussetzungen für die Kürzung einer Witwenrente - Anforderungen an die

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn zur Zeit des Todes des Versicherten bereits festgestanden hätte, daß die Unterhaltszahlungen infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft enden (vgl. BSGE 37, 50 = SozR Nr. 70 zu § 1265 RVO; SozR 2200 § 1265 Nr. 10).
  • BSG, 25.11.1982 - 5b RJ 14/82

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente; Waisenrentenberechtigtes Kind; Scheidung;

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat sowohl Satz 1, als auch Satz 2 des 5 1265 EVO wiederholt nicht streng nach dem Wortlaut, sondern nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes ausgelegt und dabei betont, daß bei der Gewährung von Dauerleistungen - wie den Hinterbliebenenrenten - nicht auf Zufälligkeiten und Besonderheiten abgestellt werden darf, die gerade und ausschließlich zu den in dieser Vorschrift genannten Zeiten des Todes des Versicherten und der Scheidung vorliegen (vgl hierzu eingehend BSG SozR Nr. 9 zu 5 1265 RVG; BSGE 37, 50, 52; SozR 2200 EUR 1244a Nr. 21 mwN sowie SozR 2200 5 1265 Nrn 22, 60 und 61).
  • BSG, 30.10.1985 - 4a RJ 35/84
    » 5 RKn 29/72 : SozR Nr. 70 zu % 1265 EVO; vom 24. Oktober 1975 - 5 RJ 8H/75 : SozR 2200 $ 1265 Nr. 10) hat ein Versicherter zur Zeit seines Todes dann keinen Unterhalt iS des % 1265 Satz 1 EVO geleistet, wenn bereits zu dieser Zeit feststand, daß eine Unterhaltsverpflichtung infolge vertraglicher Befristung in naher Zukunft entfallen werde; denn das Gesetz will keinen Ausgleich durch eine Witwenrente für Unterhaltsansprüche geben, die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung offensichtlich keinen Dauercharakter haben können.
  • BSG, 24.10.1975 - 5 RJ 84/75
    Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - Urteil vom 18. Dezember 4973 (5 RKn 29/72) - könne eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches nicht zur Ablehnung der Hinterbliebenenrente nach 5 1265 der Reichsversicherungsordnung (EVO) führen, wenn der Unterhalt, vom Zeitpunkt des Todes des Versicherten aus gesehen, noch weitere 18 Monate zu erbringen gewesen wäre.
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