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   VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93   

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https://dejure.org/1993,5251
VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93 (https://dejure.org/1993,5251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 (https://dejure.org/1993,5251)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Juni 1993 - 5 S 1029/93 (https://dejure.org/1993,5251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Planungsrechtliche Zulässigkeit eines die Baulinie überschreitenden Vorbaus - Abgrenzung zum Anbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Darf ein Erker die Baulinie überschreiten? (IBR 1994, 122)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1992 - 5 S 1475/92

    Keine nachbarschützende Wirkung der straßenseitigen Baugrenze oder Baulinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93
    Wenngleich die seitliche Baulinie oder Baugrenze regelmäßig zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn nachbarschützende Wirkung entfaltet (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -), so ist doch zu berücksichtigen, daß nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch dann, wenn eine Baulinie festgesetzt ist, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93
    Wenngleich die seitliche Baulinie oder Baugrenze regelmäßig zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn nachbarschützende Wirkung entfaltet (ständige Rechtsprechung vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 12.6.1991 - 5 S 2433/90 - VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.11.1992 - 5 S 1475/92 -), so ist doch zu berücksichtigen, daß nach § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch dann, wenn eine Baulinie festgesetzt ist, ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.1983 - 3 S 689/83

    Begrenzung privilegierter Vorbauten in ihrer Höhe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.1993 - 5 S 1029/93
    § 6 Abs. 6 LBO führt zur Bestimmung des Begriffs "Vorbau" verschiedene Beispiele auf, die alle dadurch gekennzeichnet sind, daß es sich grundsätzlich um auskragende Gebäudebestandteile handelt, die anders als etwa der Anbau sich nicht durchgehend über die gesamte Länge des Gebäudes erstrecken (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 3.5.1983 - 3 S 689/83 - BWVPr 1984 S. 42; Schlotterbeck/von Arnim, Landesbauordnung für Baden- Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., 1988 S. 6 RdNr. 27).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.11.2014 - 3 S 1419/14

    Überschreitung der Baugrenze durch Aufzugsanlage

    Denn bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.2005, a.a.O.; Beschl. v. 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - Juris; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 23 BauNVO Rn. 41).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2005 - 8 S 3003/04

    Kein Verstoß nachbarschützender Belange bei Überschreitung der vorderen,

    Von einem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ausgegangen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht (hier: nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO) in den Abstandsflächen zulässig wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -).

    Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (so bereits bezüglich § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 23 BauNVO RdNr. 49).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.1999 - 5 S 2507/96

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung: Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem

    Zur Definition des Begriffs können jedoch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO und § 5 Abs. 6 LBO herangezogen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.05.1996 - 11 B 970/96 -, BRS 58 Nr. 171).
  • VG Freiburg, 30.11.2018 - 4 K 1509/18

    Unzulässigwerden einer Untätigkeitsklage durch Zurückstellungsentscheidung

    Zur Bestimmung des Begriffs "in geringfügigem Ausmaß" kann ferner unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rechtsgedankens auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 6 LBO zurückgegriffen werden, d.h. bei Gebäudeteilen, die den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen entsprechen und die deshalb bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, kann zugleich auch angenommen werden, dass sie nur "in geringfügigem Ausmaß" im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO "vortreten" (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -, juris; vgl. auch Beschlüsse vom 20.01.2005 - 8 S 3003/04 -, juris, und vom 12.11.2014 - 3 S 1419/14 -, juris [jew. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO]).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1996 - 5 S 2049/96

    Abstandsfläche: Vorbauten entgegen der bisherigen Regelung der BauO BW in ihrer

    Aus der Einfügung des Begriffs "Wände" in die beispielhafte Aufzählung der unter § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO (BauO BW) 1995 fallenden Vorbauten in Verbindung mit der Begründung des Regierungsentwurfs folgt, daß sich Vorbauten - abweichend von der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 4 S 6 LBO (BauO BW) 1983 (vgl VGH Bad-Württ, Beschl v 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - und v 22.06.1993 - 3 S 379/93 -) - über die gesamte Gebäudehöhe erstrecken können.

    Zwar waren unter Vorbauten im Hinblick auf die in § 6 Abs. 4 S 6 BauO BW 1983 beispielhaft aufgezählten Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten nur Gebäudeteile zu verstehen, die sich nicht durchgehend über die ganze Gebäudehöhe erstrecken, sondern entweder oberhalb der Erdoberfläche oder unterhalb des Daches deutlich hervortreten und enden (vgl VGH Baden-Württemberg, Beschl v 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - und v 22.06.1993 - 3 S 379/93).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1993 - 3 S 379/93

    Zulässigkeit eines Vorbaus in der Abstandsfläche - Abgrenzung zum Anbau

    (Im Anschluß an Beschluß vom 3.6.1993 - 5 S 1029/93 -.).

    Es genügt, daß die Außenwand des Hauptgebäudes jedenfalls auf einer dieser beiden Seiten des Vorbaus noch optisch prägend in Erscheinung tritt (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - Sauter, LBO, § 6 RdNr. 53 c sowie Abb. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.09.1996 - 5 S 2166/96

    Abstandsflächen: Vorbauten

    Dies gilt um so mehr, als § 5 Abs. 6 Nr. 2 BauO BW 1995 mit der Einfügung des Begriffs "Wände" in der beispielhaften Aufzählung der Vorbauten von der bisherigen Rechtsprechung abrücken wollte, wonach ein Vorbau in seiner Höhenausdehnung beschränkt sein muß (vgl VGH Bad-Württ, Beschl v 03.06.1993 - 5 S 1029/93 - u v 22.06.1993 - 3 S 379/93).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1994 - 3 S 1619/94

    Fortgeltung örtlicher Bauvorschriften über die Festsetzung seitlicher

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Verwertung der Rechtsprechung des erk. Gerichtshofs zum - identischen - Begriff des "Vorbaus" in § 6 Abs. 4 S. 6 LBO 1983 zutreffend dargelegt (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 22.6.1993 - 3 S 979/93 - vom 3.6.1993 - 5 S 1029/93 - u.v. 3.5.1983 - 3 S 689/83 -).
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