Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,18443
LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04 (https://dejure.org/2006,18443)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 (https://dejure.org/2006,18443)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 5 S 127/04 (https://dejure.org/2006,18443)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,18443) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten aufgrund eines Schadensereignisses; Aktivlegitimation nach erklärter Sicherungsabtretung; Abtretung zur erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten; Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne einer teilweisen ...

  • urteile-network.de PDF

    EE-Abzüge, Rechtsberatungsgesetz, Regress Vermieter gegen Kunde und Versicherung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel, UE-Tarif

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2005, 1041) kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall geschädigte Kfz-Eigentümer bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grundsätzlich insoweit ersetzt verlangen, als er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war.

  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2005, 135) bedarf der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, der es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Artikel 1, § 1 Abs. 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet.

    Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.

  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96

    Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Die Höhe ist in der Rechtsprechung streitig, vgl. Palandt,a.a.O. Mit dem OLG Düsseldorf, VersR 1998, 1523, hält die Kammer den Abzug von 5 % der erstattungsfähigen Mietkosten für gerechtfertigt.
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
  • BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04

    Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933) dahingehend geäußert, dass festzustellen ist, ob dieser Punkt entfällt, weil der Geschädigte zur Vorfinanzierung des Schadens durch Einsatz einer EC-Karte oder Kreditkarte in der Lage ist.
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.01.2006 - 5 S 127/04
    Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2005, 1043; NJW 2005, 1041; NJW 2005, 135; NJW 2005, 51) geht bei der Frage der Ersatzfähigkeit des sog. Unfallersatztarifes in jetzt gefestigter Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB.
  • LG Mönchengladbach, 20.01.2009 - 5 S 110/08

    Rechtsdienstleistung - Wirksamkeit der Abtretung nach dem RDG

    Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 - Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199).
  • LG Mönchengladbach, 13.01.2009 - 5 S 81/08

    Aktivlegitimation einer Autovermietung (aus abgetretenem Recht) hinsichtlich des

    Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 - 5 S 127/04 - Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199).
  • AG Mönchengladbach, 31.03.2009 - 3 C 531/08

    Beurteilung für die Bemessung von Mietwagenkosten nach dem am Markt üblichen

    Auch das Landgericht Mönchengladbach geht in seinem Urteil vom 10.01.2006 (5 S 127/04) von einem Aufschlag von 15 % aus.
  • AG Mönchengladbach, 08.11.2007 - 3 C 537/06
    In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Landgericht Mönchengladbach in seinem Urteil vom 10.01.2006 (5 S 127/04) eine Erhöhung des Normalmietpreises aufgrund der Anmietung in der Unfallsituation von 15% als gerechtfertigt angesehen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht