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LG Bochum, 23.11.2012 - I-5 S 143/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Miteigentümerschaft eines benachbarten Grundstückseigentümers bzgl. einer Garagenwand im Falle eines unrechtmäßigen Überbaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum - 20 C 535/08
- AG Herne, 10.10.2010 - 20 C 535/08
- AG Herne, 20.10.2010 - 20 C 535/08
- LG Bochum, 23.11.2012 - I-5 S 143/10
- BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.05.1992 - V ZR 93/91
Nachbarrecht: Grenzmauer - Ortsüblichkeit - Beeinträchtigung - …
Auszug aus LG Bochum, 23.11.2012 - 5 S 143/10
Diese Bestimmung greift allerdings nur ein, wenn der eine von dem anderen Nachbarn gem. § 32 Abs. 1 NachbRG NRW eine Einfriedigung an der gemeinsamen Grenze verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1992 - V ZR 93/91;… Schäfer, NachbarrechtsG für NRW, § 32, Rn. 11).Die Beklagte muss auch nicht gleichzeitig die Herstellung einer ortsüblichen Einfriedigung im Klageweg geltend machen (vgl. BGH, NJW 1992, 2569).
- BGH, 02.02.1965 - V ZR 247/62
Gemeinschaftliche Giebelmauer
Auszug aus LG Bochum, 23.11.2012 - 5 S 143/10
Allerdings tritt bei einem Anbau an eine über die Grenze gebaute Mauer mit dem Anbau eine Umwandlung einer etwa bisher bestehenden anderen Eigentumslage in Miteigentum beider Grundstückseigentümer an der Mauer ein; dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich hinsichtlich der Mauer um einen entschuldigten oder einen unentschuldigten Überbau handelt (vgl. BGH, Urteil vom 2.2. 1965 - V ZR 247/62). - BGH, 23.09.1988 - V ZR 231/87
Abriß eines Überbaus
Auszug aus LG Bochum, 23.11.2012 - 5 S 143/10
Dabei ist es unerheblich, ob zunächst mit dem Abriss der Teile begonnen wird, die in das Nachbargrundstück hineinragen (also zunächst der "Überbau" beseitigt wird), oder aber der Abriss mit den Teilen, die sich auf dem Grundstück des Überbauenden befinden, beginnt und sich erst im weiteren Verlauf auf das Nachbargrundstück auswirkt, solange es sich um ein einheitliches Bauvorhabens handelt (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 23.09.1988 - V ZR 231/87).