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   VGH Baden-Württemberg, 25.07.1983 - 5 S 1629/83   

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VGH Baden-Württemberg, 25.07.1983 - 5 S 1629/83 (https://dejure.org/1983,1862)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.07.1983 - 5 S 1629/83 (https://dejure.org/1983,1862)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Juli 1983 - 5 S 1629/83 (https://dejure.org/1983,1862)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1984, 74
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Entsprechend der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des VGH Baden-Württemberg (Senatsbeschluß v. 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57; Urt. v. 18.7.1995 - 3 S 2895/95; Beschluß v. 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74) waren die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Bauherren in Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der ersten Instanz für erstattungsfähig zu erklären, obwohl sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Dabei entspricht es nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - und so auch vorliegend - der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437; Beschluss vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und Beschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).
  • VG Sigmaringen, 23.05.2006 - 9 K 1865/04

    Zulässigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung / eines Bauvorbescheids für

    Es entspricht der Billigkeit, einen Teil der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen den im Klageverfahren unterlegenen Klägerinnen aufzuerlegen, auch wenn die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben (grundsätzlich: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57, vom 25.07.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 sowie Urteil vom 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis (vgl. den Beschluß vom 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68) der Auffassung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs an, daß es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. etwa den Beschluß vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74).
  • VG Sigmaringen, 20.06.2001 - 1 K 2542/00

    Abrundungssatzung - Inhalt; Nicht-Einfügen einer Garage; Kosten der notwendig

    Soweit die erkennende Kammer mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57; vom 20.11.1980 - 5 S 2016/80-; vom 25.07.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und vom 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluss vom 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass die außergerichtlichen Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen sind, wenn der Bauherr keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat, lässt sich diese Rechtsprechung auf die außergerichtlichen Kosten der notwendig beigeladenen Gemeinde nicht übertragen.
  • VGH Hessen, 09.05.1990 - 4 TH 51/90

    Keine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Beigeladenen

    Die für die gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25.07.1983 (VBlBW 1984, 74) ist auf die nach allgemeiner Meinung ohnehin zulässige Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung ergangen.
  • VG Sigmaringen, 22.09.2005 - 8 K 997/03

    Keine Klagebefugnis eines Konkurrenzunternehmers im Personenbeförderungsrecht

    Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da die Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko übernommen und das Verfahren auch sonst nicht wesentlich gefördert hat (§§ 154 Abs. 3, 161 Abs. 3 VwGO); die bloße Stellung als notwendig Beigeladener reicht noch nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12.Auflage, § 162 RdNr.23; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68; abweichend (nur) für den notwendig beigeladenen Bauherrn VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1994, 74 und Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437).
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