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LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Mietwagen - Schutzbrief-, Werkstatt- und Internet-Tarif kein Normaltarif!
Verfahrensgang
- AG Bochum, 08.07.2004 - 47 C 158/04
- LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2005, 1041 ff.; BGH NJW 2005, 1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist. - BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2005, 1041 ff.; BGH NJW 2005, 1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist. - BGH, 19.04.2005 - VI ZR 37/04
Umfang der Mietwagenkosten; Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2005, 1041 ff.; BGH NJW 2005, 1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist.
- BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2005, 1041 ff.; BGH NJW 2005, 1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist. - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 160/04
Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Es ist für die Bejahung eines Mietzinsanspruches und für die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrages und damit für die grundsätzliche Berechtigung zur Geltendmachung des vereinbarten Mietzinses im Verhältnis der Klägerin als Autovermieter zum Beklagten als Mieter auch unerheblich, ob der zugrundegelegte Tarif ortsüblich oder angemessen ist bzw. ob im Verhältnis des Beklagten zum geschädigtem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung dieser Tarif aus schadensrechtlicher Sicht den zur Herstellung erforderlichen Aufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellt (vgl. dazu neuerdings: BGH NJW 2005, 51 ff.; BGH NJW 2005, 135 ff.; BGH NJW 2005, 1041 ff.; BGH NJW 2005, 1043 ff.; BGH -Urteil vom 19.04.2005- Aktenzeichen VI ZR 37/04), da im Verhältnis der Parteien zueinander dieser Tarif und Preis zur Berechnung des Mietzinses so konkret vereinbart und festgelegt worden ist. - LG Duisburg, 07.11.2003 - 7 S 152/03
Pflichten des Autovermieters bei Vermietung eines Fahrzeugs nach einem …
Auszug aus LG Bochum, 17.06.2005 - 5 S 208/04
Insoweit wäre also als Folge dieser Aufrechnung in Höhe eines Schadensersatzanspruches, wenn man einen solchen bejahen würde, der Mietzinsanspruch ebenfalls bereits zum Erlöschen gebracht worden, so dass dieser gegenüber dem Kläger zwangsläufig in diesem Verfahren nicht nochmals geltend gemacht werden könnte (vgl. zu diesem Aspekt: LG Duisburg Urteil vom 07.11.2003 Aktenzeichen 7 S 152/03 ).