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   LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03   

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LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03 (https://dejure.org/2004,26727)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.02.2004 - 5 Sa 57/03 (https://dejure.org/2004,26727)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Februar 2004 - 5 Sa 57/03 (https://dejure.org/2004,26727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Arbeitsvertrag als Grundlage des Weiterbeschäftigungsanspruchs bei Anspruch auf Weiterbeschäftigung in bisheriger Position als Teamleiter; Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Auswahl eines vertragsgemäßen Arbeitsbereiches eines durch einen Weiterbeschäftigungsanspruch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2003 - 4 Sa 76/02

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des § 17 Ziff 3 MTV

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 76/02) als Teamleiter im Bereich Allgemeiner Service, Verkaufs- und Beschaffungslogistik zu beschäftigen.

    Die Parteien streiten darüber, ob und als was der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens 4 Sa 76/02 weiterzubeschäftigen ist.

    Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil vom 06.08.2003 (4 Sa 76/02) mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger gemäß § 17 Ziffer 3 des in Ziffer 10 des Arbeitsvertrages vom 20.04./20.05.1975 in Bezug genommenen Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe nur außerordentlich hätte gekündigt werden können.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 76/02) als Teamleiter im Bereich Allgemeiner Service, Verkaufs- und Beschaffungslogistik zu beschäftigen,.

    die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 76/02) als Fachberater im Bereich Allgemeiner Service, Verkaufs- und Beschaffungslogistik oder in einer anderen, angemessenen und vergleichbaren Position zu beschäftigen.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 4 Sa 76/02 - als Teamleiter im Bereich Allgemeiner Service, Verkaufs- und Beschaffungslogistik zu beschäftigen.

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Denn gegenüber dem ordentlich unkündbaren Kläger ist die Beklagte verpflichtet, erforderlichenfalls durch eine Umorganisation oder Freikündigung die Weiterbeschäftigung des Klägers als Teamleiter in dem von ihm bis zum 31.12.2001 wahrgenommenen, weiterhin vorhandenen Aufgabenbereich zu ermöglichen (vgl. dazu etwa BAG, Urteil v. 17.09.1998 - 2 AZR 419/97 - AP Nr. 148 zu § 626 BGB; Urteil v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - AP Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969).

    Denn abgesehen davon, dass dies dem Kläger wegen seiner Unkündbarkeit grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen darf (vgl. BAG, Urteil v. 17.09.1998 a.a.O.), wurde der Beklagten hierdurch die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers - wie dargelegt - gerade nicht unmöglich gemacht.

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Dessen Inhalt bestimmt das Arbeitsverhältnis, dessen Bestand nach Sinn und Zweck des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG bis zur rechtskräftigen Abweisung der Kündigungsschutzklage geschützt ist, weshalb der Arbeitgeber den nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterbeschäftigten bzw. weiterzubeschäftigenden Arbeitnehmer auch im Rahmen seines Direktionsrechts - wie einen Arbeitnehmer im ungekündigten Arbeitsverhältnis auch - auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz um- bzw. versetzen kann (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2001 - 2 AZR 141/00 - AP Nr. 46 zu § 4 KSchG 1969; ErfK-Kania, 4. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 35; KR-Etzel, 6. Auflage, § 102 BetrVG Rn. 215, 220).

    Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls nach einer entsprechenden Umorganisation, eine Weiterbeschäftigung im Betrieb bzw. im Unternehmen zu versuchen (vgl. BAG, Urteil v. 15.03.2001 a.a.O. mit Nachweisen).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren des Klägers ist schließlich auch aufgrund des von der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss v. 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs begründet.
  • BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 302/02

    Betriebliche Übung - Schriftformklausel

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Durch das zusätzliche Erfordernis der Kennzeichnung als Vertragsänderung oder Vertragsergänzung wird nämlich deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel ebenso wie im Falle einer doppelten Schriftformklausel (vgl. dazu BAG, Urteil v. 24.06.2003 - 9 AZR 302/02 -) besonderen Wert legen.
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Denn gegenüber dem ordentlich unkündbaren Kläger ist die Beklagte verpflichtet, erforderlichenfalls durch eine Umorganisation oder Freikündigung die Weiterbeschäftigung des Klägers als Teamleiter in dem von ihm bis zum 31.12.2001 wahrgenommenen, weiterhin vorhandenen Aufgabenbereich zu ermöglichen (vgl. dazu etwa BAG, Urteil v. 17.09.1998 - 2 AZR 419/97 - AP Nr. 148 zu § 626 BGB; Urteil v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 - AP Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 954/94

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Für die Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers auf seinem bisherigen Arbeitsplatz kommt es daher nicht darauf an, dass dieser seit dem 01.01.2002 nicht mehr der Beklagten, der Arbeitgeberin des Klägers, sondern der SHF GmbH zugeordnet ist (vgl. KR-Friedrich, 6. Auflage, §§ 322, 323, 324 UmwG Rn. 50; zur Sozialauswahl KR-Etzel, 6. Auflage, § 1 KSchG Rn. 609; BAG, Urteil v. 13.09.1995 - 2 AZR 954/94 - AP Nr. 72 zu § 1 KSchG 1969 betriebsbedingte Kündigung).
  • BAG, 21.02.2001 - 7 ABR 9/00

    Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 13.02.2004 - 5 Sa 57/03
    Vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (vgl. BAG, Beschluss vom 21.02.2001 - 7 ABR 9/00 - NZA 2002, 56).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2003 - 4 Sa 76/02

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Auslegung des § 17 Ziff 3 MTV

    Der Rechtsstreit über die Weiterbeschäftigung des Klägers ist derzeit in der Berufungsinstanz anhängig (5 Sa 57/03).
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