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BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Konkrete Feststellung der Qualität des Betäubungsmittels als Voraussetzung für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84
Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15;… BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). - BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91
Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (…Senatsbeschluß vom 8. Januar 1992 - 5 StR 628/91 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91). - BGH, 16.08.1989 - 3 StR 225/89
Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellung des Mindestschuldumfangs, …
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (Senatsbeschluß vom 8. Januar 1992 - 5 StR 628/91 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91).
- BGH, 08.01.1992 - 5 StR 628/91
Schuldumfang - Menge der Betäubungsmittel - Feststellungen des Tatrichters - …
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Feststellungen entnehmen läßt und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Betäubungsmittelmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (Senatsbeschluß vom 8. Januar 1992 - 5 StR 628/91 - BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Schuldumfang 1; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91). - BGH, 04.07.1989 - 1 StR 214/89
Schätzung des Mindestgehalts an Heroinhydrochloridanteil (HHC) bei Fehlen einer …
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8). - BGH, 17.02.1987 - 5 StR 22/87
Erfordernis der Angabe von Mindestfeststellungen über den THC-Gehalt des vom …
Auszug aus BGH, 29.01.1992 - 5 StR 5/92
Grundsätzlich setzt aber die für die Strafzumessung erforderliche Bestimmung des Schuldumfangs entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels voraus oder das Tatgericht muß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgehen, die nach den Umständen in Frage kommt (BGHSt 33, 8, 15; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, 5; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Schuldumfang 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 1 Schuldumfang 1, 2; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Erwerb 1; BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 8).
- OLG Düsseldorf, 08.11.2000 - 2a Ss 272/00
Feststellung der Qualität des Betäubungsmittels
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Bestimmung des Schuldumfangs bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich voraus, daß entweder konkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen oder daß von der für den Angeklagten günstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen in Frage kommt (BGH NJW 94, 1885f. sowie die Beschlüsse v. 29. Januar 1992 -5 StR 5/92-, 28. April 1994 -4 StR 185/94- und 8. Januar 1992 -5 StR 628/91-).Von genaueren Feststellungen darf nur dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es ausgeschlossen ist, daß eine genaue Angabe des Wirkstoffgehalts das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (BGH NStZ 90, 395; Beschlüsse v. 29. Januar 1992 -5 StR 5/92- und 8. Januar 1992 -5 StR 628/91-).
Da unzulängliche Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Betäubungsmittels außerhalb der Bestimmung des Grenzwerts zur "nicht geringen Menge" nur den Rechtsfolgenausspruch, nicht aber bereits den Schuldspruch berühren (so die Rechtsprechung des BGH, vgl. NStZ-RR 96, 281; NStZ 96, 498f.; StV 94, 527; NJW 94, 1885f.; Beschlüsse v. 29. Januar 1992 -5 StR 5/92-, 28. April 1994 -4 StR 185/94-, 11. Februar 1992 -5 StR 18/92- und 8. Januar 1992 -5 StR 628/91 begegnet die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG vorliegend keinen Bedenken.