Rechtsprechung
   LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34230
LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05 (https://dejure.org/2005,34230)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.04.2005 - 5 T 106/05 (https://dejure.org/2005,34230)
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27. April 2005 - 5 T 106/05 (https://dejure.org/2005,34230)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,34230) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

  • AG Ottweiler - 14 M 724/04
  • LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 225/03

    Pfändungsfreie Bezüge bei der Vollstreckung von Unterhahltsforderungen

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die im materiellen Unterhaltsrecht für den Selbstbehalt des Schuldners maßgeblichen Grundsätze für das Vollstreckungsrecht nicht heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss v. 12.32.03, Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 9; Beschluss der erkennenden Kammer v. 14.01.05 - 5 T 546/04).

    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.

    Auch der Bundesgerichtshof hat diesen Erwerbstätigenzuschlag gebilligt und ist dabei von einem geringst üblichen Betrag in Höhe von 25 % des Regelsatzes ausgegangen, wobei eine abweichende Festsetzung des durch die .Erwerbstätigkeit bedingten höheren Lebensaufwandes grundsätzlich möglich sei (vgl. den Beschluss v. 12.12.2003 - Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 12, 13).

    Sind, berufsbedingte Aufwendungen - wie hier - von dem geringst üblichen Zuschlag von 25 % des Regelsatzes (345,00 Euro x 25 % = 86, 25 Euro) nicht abgedeckt, so können sie dann noch zu einer Aufstockung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrages führen, wenn und soweit sie im Einzelfall als erforderlich anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2003 - Az.: IXa ZB 225/03, zitiert nach Juris, Rdnr. 13, wonach im Ergebnis wegen der Besonderheiten des Einzelfalls eine Aufstockung auf 50 % des Regelsatzes geboten sein könne; Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 850 f. ZPO, Rdnr. 2 a; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 14.01.2005 - 5 T 576/04; vom 04.03.05 - 5 T 592/04).

  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 124/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2003, Az.: IXa ZB 124/03; Beschluss vom 30.01.2004 - Az.: IXa ZB 215/03, jeweils zitiert nach Juris).

    Unabhängig davon, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Laie bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen, insbesondere beim Vorhandensein mehrerer Unterhausberechtigter auch mit Hilfe der Rechtsantragstelle häufig kaum in der Lage sein wird, einen korrekten Antrag zu stellen (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07,2003, Az.: IXa ZB 124/03, zitiert nach Juris), ist für die Gläubigerinnen jedenfalls nach dem auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gerichteten Antrag des Schuldners vom 12.03.2005 eine Situation eingetreten, die die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich und geboten erscheinen lässt.

  • BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 209/03

    Pfändungsfreiheit des Einkommens wegen erhöhten Bedarfs des Schuldners

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.
  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03

    Darlegungs- und Beweislast bei Pfändung wegen mehr als ein Jahr rückständiger

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Insoweit hat das erkennende Gericht seine bisherigen Auffassung, wonach der Schuldner lediglich ein entsprechendes schlüssiges Vorbringen des Gläubigers über die absichtliche Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit zu widerlegen habe (vgl. die Beschlüsse der Kammer v. 09.10.03 - 5 T 480/03; v. 05.08.98 - 5 T 458/98 u. v. 30.03.98 - 5 T 162/98), ausdrücklich aufgegeben und hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH, FamRZ 2005, 440 ff.; Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 15, 43; Thomas/Putzo, 26. Aufl., § 850 d ZPO, Rdnr. 11; Beschluss der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 322/05).
  • BGH, 30.01.2004 - IXa ZB 215/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Verfahren der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach hängt die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts einerseits von der Schwierigkeit der im konkreten Fall zu bewältigenden Rechtsmaterie und andererseits von den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen gerade des Antragstellers ab (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2003, Az.: IXa ZB 124/03; Beschluss vom 30.01.2004 - Az.: IXa ZB 215/03, jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG Frankfurt, 13.07.1999 - 26 W 52/99
    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.
  • OLG Köln, 10.06.1992 - 2 W 56/92

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen; Änderung des unpfändbaren Betrages unter

    Auszug aus LG Saarbrücken, 27.04.2005 - 5 T 106/05
    Danach ist der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners durch eine eigenständige Berechnung zu ermitteln, die sich am Sozialhilfebedarf des Schuldners orientiert (vgl. BGH, Beschluss v. 12.12.03 - Az.: IXa ZB 225/03 u. IXa ZB 209/03; Beschluss v. 18.07.03 - Az,: IXa ZB 151/03, jeweils zitiert nach Juris; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 08.04.05 - 5 T 122/05; v. 04.03.05 - 5 T 592/04; v, 14.01.05 - 5 T 576/04 m. w, N. zur Rechtsprechung der Kammer; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 220; KG, Rechtspfleger 1994.373; OLG Köln, NJW 1992, 2836; LG Stuttgart, Rechtspfleger 1993, 357), wobei sowohl die erkennende Kammer als auch der Bundesgerichtshof in ihren Entscheidungen die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt herangezogen haben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht