Rechtsprechung
LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 73/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Versteigerungserlös bereits ausgezahlt: Sofortige Beschwerde unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Kein Rechtsmittel gegen vollzogen Teilungsplan (IVR 2016, 139)
Verfahrensgang
- AG Calw, 14.12.2015 - 1 K 82/14
- AG Calw, 19.01.2016 - 1 K 82/14
- LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 73/16
- LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16
- LG Tübingen, 13.06.2016 - 5 T 72/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.02.2009 - V ZB 54/08
Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung …
Auszug aus LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 73/16
Die wohl herrschende Meinung (vgl. BGH, Beschl. v. 19.02.2009 -V ZB 54/08, NJW-RR 2009, 1427-1428) hält die sofortige Beschwerde für statthaft, wenn mit ihr ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gerügt wird, wozu auch unberücksichtigte Rechte gezählt werden.