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   VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89   

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VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 (https://dejure.org/1991,8889)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 (https://dejure.org/1991,8889)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. Mai 1991 - 5 TH 2437/89 (https://dejure.org/1991,8889)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Zulässigkeit unterschiedlicher Gebührenerhebung bei verschiedenen Entwässerungsleistungen mit einheitlicher Abwasserbeseitigungseinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 05.08.1987 - 5 N 538/85

    Müllabfuhr-Gebührensatzung: Festlegung normierter Müllbehältervolumen; Beachtung

    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89
    Läßt sich der Umfang der Leistung ohne unzumutbaren technischen und finanziellen Aufwand nach einem Wirklichkeitsmaßstab bestimmen, so verdient dieser Maßstab den Vorzug vor Wahrscheinlichkeitsmaßstäben, die -- wie der bei leitungsmäßiger Abwasserbeseitigung übliche Frischwassermaßstab -- den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur annähernd genau erfassen können (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Urteile vom 17. März 1977 -- V OE 12/73 -- DGStZ 1979, 59,60 und vom 17. Dezember 1980 -- V OE 129/7 -- HSGZ 1981, 283,284 sowie Beschluß vom 5. August 1987 -- 5 N 538/85).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.1979 - II A 2249/78
    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89
    Für das Straßenreinigungsgebührenrecht hat zum Beispiel das Oberverwaltungsgericht Münster die Möglichkeit einer gesonderten Ermittlung und Umlegung der Kosten für eine mit der Reinigung der übrigen Straßen nicht vergleichbare Fußgängerzonenreinigung anerkannt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 29. Mai 1979 -- II A 2249/78 -- KStZ 1979, 178).
  • VGH Hessen, 17.03.1977 - V OE 12/73
    Auszug aus VGH Hessen, 17.05.1991 - 5 TH 2437/89
    Läßt sich der Umfang der Leistung ohne unzumutbaren technischen und finanziellen Aufwand nach einem Wirklichkeitsmaßstab bestimmen, so verdient dieser Maßstab den Vorzug vor Wahrscheinlichkeitsmaßstäben, die -- wie der bei leitungsmäßiger Abwasserbeseitigung übliche Frischwassermaßstab -- den Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nur annähernd genau erfassen können (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. etwa Urteile vom 17. März 1977 -- V OE 12/73 -- DGStZ 1979, 59,60 und vom 17. Dezember 1980 -- V OE 129/7 -- HSGZ 1981, 283,284 sowie Beschluß vom 5. August 1987 -- 5 N 538/85).
  • OVG Thüringen, 21.06.2006 - 4 N 574/98

    Ausbaubeiträge; Unwirksamkeit einer Abwasserbeitragssatzung wegen im Ergebnis

    Unterschiedliche Vorteile und Leistungen bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung beschränken nicht zwingend das Organisationsermessen bei der Bildung der öffentlichen Einrichtung, sondern sind (erst) auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge und Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 - 23 B 86.03697 - VGHE BY 42, 137; Blomenkamp in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff. [39]; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a. a. O., Rn. 730, 749, 750 zu § 8).

    Soweit in der Rechtsprechung anderer Bundesländer eine entgegenstehende Rechtsauffassung damit begründet wird, dass die Zusammenfassung zentraler und dezentraler Abwasserbeseitigungsanlagen zu einer öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen sei, weil unterschiedliche Arbeitsweise und -ergebnisse nicht mehr vergleichbare grundstücksbezogene Vorteile vermittelten (vgl. insbesondere OVG Lüneburg, Urteile vom 22.09.1989 - 9 L 57/89 - zitiert nach Juris und vom 13.08.1991 - 9 L 352/89 - KStZ 1992, 34; hierzu auch Lohmann, Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [145]; Sauthoff in Driehaus, a. a. O., Rn. 1635 zu § 8), ist darauf zu verweisen, dass unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abnahme des Abwassers, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, innerhalb der einheitlichen Gesamteinrichtung durch die Abstufung der Beitrags- und Gebührensätze berücksichtigt werden können - und bei einer einheitlichen Entwässerungseinrichtung ggf. auch müssen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 - 23 B 86.03697 - VGHE BY 42, 137; VG Weimar, Urteil vom 06.06.2001 - 1 K 2775/98.We - hierzu auch Lohmann, Friedl/Wiethe-Körprich, Blomenkamp in Driehaus, a. a. O., Rn. 652a zu § 6, Rnn. 750, 1439 ff., 1444 zu § 8; a. A. wohl nunmehr Lohmann in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 142 ff. [145]).

  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

    Der Mengenmaßstab (also der Gebührenmaßstab nach der Menge des abgefahrenen Fäkalschlamms), der für die dezentrale Abwasserbeseitigung als allgemein anerkannter Gebührenmaßstab gilt, ist jedoch kein Wirklichkeitsmaßstab in diesem Sinne, weil zwar die Menge des abtransportierten Abwassers gemessen werden kann, der Schadstoffgehalt und die Beschaffenheit des abtransportierten Fäkalschlamms jedoch unberücksichtigt bleiben (vgl. ebenso Schulte/Wiesemann und Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 35. Erg.Lfg., Rn. 356d, 761a zu § 6; a. A. HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 -ZKF 1986, 133).

    Teilweise beruht die Gegenauffassung auf der vom Senat aus den oben dargestellten Gründen nicht geteilten Annahme, dass der Mengenmaßstab gegenüber dem Frischwassermaßstab für die Beseitigungsgebühr zu bevorzugen sei, weil er ein Wirklichkeitsmaßstab sei (so HessVGH, Beschluss vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - ZKF 1986, 133; hierzu kritisch: Rüttgers, GemH 1985, 173) bzw. weil der Satzungsgeber verpflichtet sei, unter mehreren Wahrscheinlichkeitsmaßstäben den wirklichkeitsnäheren (und praktikableren) Mengenmaßstab zu wählen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991 - 9 L 20/90 - OVGE MüLü 42, 425 und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.08.1984 - 3 K 2253/83 - a. a. O.; Lichtenfeld in Driehaus, a. a. O., Rn. 761a zu § 6).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.07.2007 - 4 L 264/06

    Zur Bemessung der Gebührensätze bei Großeinleitern

    Letztlich folgt dies aus dem Grundsatz der Leistungsproportionalität, wonach die Bemessung der Gebühren "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Inanspruchnahme" (§ 5 Abs. 3 Satz 1 KAG-LSA) erfolgt (vgl. HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff..).

    Dessen Grenzen sind jedenfalls noch nicht überschritten, wenn unterschiedliche Vorteile in der Art und Weise der Abwasserbehandlung, die eine unterschiedliche Inanspruchnahmemöglichkeit der Entwässerungseinrichtung zur Folge haben, es rechtfertigen, auch bei einer einheitlichen Einrichtung vom Prinzip der umfassenden Globalberechnung mit einheitlicher Bemessungsregelung abzuweichen und einzelne Leistungsvorgänge einer gesonderten Abrechnung zu unterwerfen (HessVGH, Beschl. v. 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991, 235 ff.; ThürOVG, Urt. v. 21.06.2006 - 4 N 574/98 -, KStZ 2006, 212 ff.; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 07.10.2004 - 2 S 2806/02 -, VBlBW 2005, 239 ff.; a. A. NdsOVG, Urt. v. 25.10.1984 - 3 OVG C 6/79 - und Urt. v. 18.09.2003 - 9 LB 390/02 - NVwZ-RR 2004, 681 ff., wonach eine Bemessung der Gebühr auf der Grundlage der Zurechnung der Kosten einzelner Anlagenteile entsprechend der Kostenverursachung durch einzelne Benutzer rechtlich nicht mit der Tatsache zu vereinbaren sei, dass nur eine einheitlich öffentliche Einrichtung betrieben werde).

  • OVG Thüringen, 09.11.2021 - 4 KO 659/20

    Erledigung einer Klage gegen einen Beitragsbescheid durch (unerkannt) als

    Unterschiedliche Vorteile und Leistungen bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung beschränken nicht zwingend das Organisationsermessen bei der Bildung der öffentlichen Einrichtung, sondern sind (erst) auf der Ebene der Beitrags- und Gebührenbemessung durch eine vorteilsgerechte Differenzierung der Beiträge und Gebühren innerhalb der öffentlichen Einrichtung zu berücksichtigen (vgl. Hess VGH, Beschlüsse vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 - KStZ 1991, 235 und vom 23.05.1978 - V TH 7/78 - KStZ 1978, 197; BayVGH, Urteil vom 04.08.1989 - 23 B 86.03697 - VGHE BY 42, 137; Blomenkamp in Festschrift für Driehaus, 2005, S. 36 ff. [39]; Friedl/Wiethe-Körprich in Driehaus, a. a. O., Rn. 730, 749, 750 zu § 8).
  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    1995 S. 255; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 S 2568/92 -, BWGZ 1995 S. 552; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991 S. 235 = GemHH 1992 S. 190; Kirchmer, KAG LSA, § 5 S. 173 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VG Magdeburg; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 - 16 L 804/01 -, LKV 2004 S. 376, 377).
  • VG Magdeburg, 01.12.2004 - 9 A 163/03
    Die Festlegung eines einheitlichen Gebührensatzes als Ergebnis einer Kalkulation, die auf die Gesamtkosten und insgesamt anfallenden Abwassermengen abstellt, ist deshalb nicht möglich (so auch VGH Kassel, B. v. 17.05.1991, 5 TH 2437/89, KStZ 1991, 235, 236; a. A. OVG Reinland-Pfalz, U. v. 23.10.2003, 12 A 10679/03, KStZ 2004, 77).
  • VG Gera, 10.04.2001 - 5 K 265/96
    Denn die in den oben angeführten, maßgebenden Satzungsbestimmungen niedergelegten Gebührensätze differenzieren nicht dahingehend, daß durch die Einleitung durch Grundstückskläranlagen vorgeklärter Abwässer die Abwasseranlage weniger in Anspruch genommen wird als durch die Einleitung ungeklärter Abwässer (vgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1979 - 6 A 6/78 - KStZ 80, 113, 114f; VG Bremen, Urteil vom 09.08.1967 - I A 33/67 -, KStZ 1969, 17; Hessischer VGH, Beschluß vom 17.05.1991 - 5 TH 2437/89 -).
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