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   LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 185/06   

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https://dejure.org/2006,34513
LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 185/06 (https://dejure.org/2006,34513)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20.06.2006 - 5 Ta 185/06 (https://dejure.org/2006,34513)
LAG Hamm, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 5 Ta 185/06 (https://dejure.org/2006,34513)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe-Abfindung als einzusetzendes Vermögen - Berücksichtigung von Schulden

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen die Abänderung eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschlusses; Berücksichtigung einer Abfindung als Bestandteil des Vermögens des Arbeitnehmers bei der Betrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 22.12.2003 - 2 AZB 23/03

    Nachträgliche Abänderung der Prozesskostenhilfe bei Erhalt einer Abfindung

    Auszug aus LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 185/06
    Eine Abfindung analog §§ 9, 10 KSchG ist grundsätzlich als Bestandteil des nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögens anzusehen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II.

    Bei der Feststellung, ob ein die Schongrenze übersteigendes Vermögen des Prozesskostenhilfe-Antragstellers vorhanden ist, sind Schulden durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II.

    Da die Abfindung regelmäßig nicht der Erfüllung von geschuldetem Arbeitsentgelt, sondern der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes einerseits und zur Überbrückung für die Zeit, bis ein neuer Arbeitsplatz angetreten wird, andererseits dient, ist sie kein zeitraumbezogenes Einkommen, sondern Vermögensbestandteil (BAG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 AZB 23/03 -, RVG Report 2004, S. 196 unter II. 2. b) der Gründe mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 25.11.1998 - XII ZB 117/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Zurückweisung eines

    Auszug aus LAG Hamm, 20.06.2006 - 5 Ta 185/06
    Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

    Wenn allerdings Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld (Abfindung) die Prozesskosten bezahlen (BGH, Beschluss vom 25.11.1998 - XII ZB 117/98 -, VersR 1999, S. 1435; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 115 Rdnr. 47).

  • LAG Hamm, 17.02.2015 - 14 Ta 472/14

    Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der Prozesskostenhilfe

    Lediglich der dabei verbleibende Differenzbetrag ist in voller Höhe als Vermögen einzusetzen (vgl. BAG, 22. Dezember 2003, 2 AZB 23/03, RVGreport 2004, 196, II. 2. der Gründe; 3 AZB 12/05, NZA 2006, 751, Rn. 10 ff.; LAG Hamm, 25. September 2006, 18 Ta 539/06, juris, Rn. 14 ff.; 20. Juni 2006, 5 Ta 185/06, juris, Rn. 9 ff.; 20. Juni 2006, 5 Ta 195/06, juris, Rn. 8 ff.).

    Wenn Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei sie nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten zunächst bezahlen (vgl. BGH, 25. November 1998, XII ZB 117/98, VersR 1999, 1435, II. 2. b) aa) der Gründe; LAG Hamm, 20. Juni 2006, 5 Ta 185/06 (Rn. 11) und 5 Ta 195/96 (Rn. 10), juris; LAG Schleswig-Holstein, 13. September 2010, 4 Ta 126/10, juris, Rn. 9).

    Es kommt nicht allein darauf an, dass die Partei sich grundsätzlich in ihrer Lebensführung darauf einzustellen, die Prozesskosten zurückzuführen (insoweit zu eng LAG Hamm, 20. Juni 2006, 5 Ta 185/06, juris, Rn. 12; 20. Juni 2006, 5 Ta 195/06, juris, Rn. 13).

  • OLG Bremen, 15.02.2007 - 4 WF 26/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - verwendbares Vermögen; Einsatz einer

    Wenn die Schulden allerdings - wie hier - in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die Partei sie nicht vorzeitig begleichen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen (vgl. BGH, FamRZ 1999, 644; LAG Hamm, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 5 Ta 185/06 - Rn. 11, zitiert nach JURIS; Zöller/Philippi, a. a. O.).
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