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   OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18   

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https://dejure.org/2018,51376
OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18 (https://dejure.org/2018,51376)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2018 - 5 U 114/18 (https://dejure.org/2018,51376)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - 5 U 114/18 (https://dejure.org/2018,51376)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Operation bei Knieprothese: Aufklärungspflichten des Arztes über konservative Behandlungsalternativen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 741
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 179/10

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Arzthaftungsprozess: Abweichung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18
    Nur wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, NJW 1988, S. 763, 764; NJW 2005, S. 1718; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 179/10, Tz. 6, jeweils m. w. N.).

    Die Pflicht des Arztes, einen Patienten über Behandlungsalternativen zu informieren, schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGH, NJOZ 2012, S. 986, 987 Tz. 6; NJW 2005, S. 1718).

  • BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03

    Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18
    Nur wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, NJW 1988, S. 763, 764; NJW 2005, S. 1718; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 179/10, Tz. 6, jeweils m. w. N.).

    Die Pflicht des Arztes, einen Patienten über Behandlungsalternativen zu informieren, schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl. BGH, NJOZ 2012, S. 986, 987 Tz. 6; NJW 2005, S. 1718).

  • BGH, 22.09.1987 - VI ZR 238/86

    Ärztliche Aufklärung über nicht angebotene neue Behandlungsverfahren

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18
    Nur wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden existieren, die wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, muss dem Patienten nach entsprechend vollständiger Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (vgl. BGH, NJW 1988, S. 763, 764; NJW 2005, S. 1718; BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az.: VI ZR 179/10, Tz. 6, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.12.2018 - 5 U 114/18
    Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, NJW-RR 2007, S. 414, 415 m. w. N.).
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