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   OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07   

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https://dejure.org/2009,25874
OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07 (https://dejure.org/2009,25874)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.06.2009 - 5 U 155/07 (https://dejure.org/2009,25874)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 5 U 155/07 (https://dejure.org/2009,25874)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.2008 - V ZR 174/06

    Falschbezeichnung des verkauften Anwesens im Kaufvertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    20 a) Ist - wie hier - eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstückes Gegenstand eines Kaufvertrages, so ist dieser Vertrag nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; BGH NJW-RR 1999, 1030; MDR 2008, 498 f.).
  • BGH, 19.04.2002 - V ZR 90/01

    Bestimmtheit des Erwerbs noch zu begründenden Wohnungseigentums; Parteivernehmung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    20 a) Ist - wie hier - eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstückes Gegenstand eines Kaufvertrages, so ist dieser Vertrag nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; BGH NJW-RR 1999, 1030; MDR 2008, 498 f.).
  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Gegenstand der Geschäftsgrundlage sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (u.a. BGH NJW 1995, 592, 593; 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038).
  • BGH, 08.02.2006 - VIII ZR 304/04

    Störung der Geschäftsgrundlage des Verkaufs von Geschäftsanteilen durch Aufnahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Gegenstand der Geschäftsgrundlage sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (u.a. BGH NJW 1995, 592, 593; 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038).
  • BGH, 15.11.2000 - VIII ZR 324/99

    Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Gegenstand der Geschäftsgrundlage sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (u.a. BGH NJW 1995, 592, 593; 2001, 1204; NJW-RR 2006, 1037, 1038).
  • BGH, 23.05.2003 - V ZR 190/02

    Eintritt des Verzuges bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Auch im Anwendungsbereich der Mängelhaftung (§§ 437 ff. BGB) ist § 313 BGB unanwendbar (BGH WM 2003, 1964).
  • BGH, 02.07.2004 - V ZR 209/03

    Verpflichtung des Käufers zur Zahlung der in einem Grundstückskaufvertrag offen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Enthält bereits der Vertrag nach seinem, ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden, Inhalt Regeln für den Wegfall, die Änderung oder das Fehlen bestimmter Umstände, so scheidet eine Anpassung gem. § 313 BGB aus (vgl. zuletzt BGH NJW-RR 2005, 205, 206).
  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 54/98

    Formwirksamkeit eines Grundstückskaufvertrages hinsichtlich einer nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    20 a) Ist - wie hier - eine noch zu vermessende Teilfläche eines Grundstückes Gegenstand eines Kaufvertrages, so ist dieser Vertrag nur dann wirksam, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; BGH NJW-RR 1999, 1030; MDR 2008, 498 f.).
  • BGH, 23.03.1979 - V ZR 24/77

    Formzwang und unschädliche Falschbezeichnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 11.06.2009 - 5 U 155/07
    Hierfür reicht es grundsätzlich aus, wenn dem Vertrag ein maßstabsgerechter Plan oder eine Skizze beigefügt wird, aus der hervorgeht, welche Teilfläche verkauft werden soll (BGHZ 74, 116, 118).
  • OLG Stuttgart, 29.09.2008 - 5 U 65/08

    Gewerberaummietvertrag: Vertragliches Verbot der Mietminderung durch Einbehalt

    Vor Abschluss des Mietvertrages am 12. August 2006 entfaltete der Geschäftsführer der Klägerin u.a. folgende Tätigkeiten: Er verhandelte mit dem seit Anfang Mai 2006 eingesetzten Insolvenzverwalter (Anl. K 30 der beigezogenen Akte des Landgerichts Stuttgart 14 O 249/07 und des Oberlandesgerichts Stuttgart 5 U 155/07; im folgenden: "der beigezogenen Akten") über den Verkauf des Inventars und die Übernahme von Leasingverträgen im Hinblick auf die Fitnessgeräte.

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2008 zurückgewiesen (5 U 155/07).

    Die Akten des Landgerichts Stuttgart (14 O 249/07), des Oberlandesgerichts Stuttgart (5 U 155/07), des Amtsgerichts Sch .

    Zu sehen ist auch, dass die Beklagten in dem früher geführten Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart und in der Berufung vor dem hier erkennenden Senat (Landgericht Stuttgart 14 O 249/07; OLG Stuttgart 5 U 155/07) ihren Vortrag insoweit änderten, nachdem die Beklagten zuvor angegeben hatten, vor Abschluss des Mietvertrages keinerlei Kenntnis über die Sanierungskosten gehabt zu haben.

    Soweit sich die Beklagten auf einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin berufen, da der Geschäftsführer der Klägerin die Beklagten vor Abschluss des Mietvertrages falsch beraten habe, wurde bereits durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2008 in dem beigezogenen Verfahren 5 U 155/07 in einem zwischen den Beklagten und dem Geschäftsführer der Klägerin geführten Rechtsstreit zutreffend - wenn auch gegenüber der Klägerin nicht rechtskräftig - entschieden, dass Beratungspflichten nicht verletzt wurden und somit ein Schadensersatzanspruch nicht besteht.

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