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   VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89   

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https://dejure.org/1993,4549
VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89 (https://dejure.org/1993,4549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.1993 - 5 UE 209/89 (https://dejure.org/1993,4549)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 5 UE 209/89 (https://dejure.org/1993,4549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 133 Abs 1 BauGB
    Erschließungsbeitragspflicht für Hinterliegergrundstück - Erschlossensein bei Eigentümeridentität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 133 Abs. 1
    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 23.02.1988 - 5 TH 2511/86

    Erschließungsbeitragsrecht: rechtliche Sicherung des Zugangs zu einem

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89
    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 23. Februar 1988 zurückgewiesen (- 5 TH 2511/86 -, KStZ 1988, 148 = ZKF 1988, 183 = GemHH 1989, 41 = NVwZ-RR 1989, 44).

    Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Gerichtsakte des Eilverfahrens (VG Darmstadt IV/2 H 678/86 = Hess.VGH 5 TH 2511/86), der Gerichtsakte VG Darmstadt IV/2 E 1915/85 sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (fünf Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Auf diesen dauerhaften Zugang könne auch nicht wegen der Eigentümeridentität des Hinterlieger- und des Anliegergrundstücks verzichtet werden, da nicht ein bestimmter, sondern der jeweilige Eigentümer oder Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks das den Zugang vermittelnde Grundstück befahren dürfen können müsse (vgl. Beschluß vom 23. Februar 1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 35.92

    Hinterliegergrundstück - Anbaustraße - Hinterliegergrundstück -

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89
    Dieses hat in seinem Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 - (DVBl. 1993, 667) ausgeführt, daß ein Hinterliegergrundstück bereits dann "bebaubar" im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG ist, wenn es allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine "aktuelle" Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

    Maßgebendes Motiv ist bei beiden Fällen, daß die Gemeinden nach dem Willen des Gesetzgebers die ihnen durch Herstellung der Erschließungsanlage entstandenen Kosten möglichst uneingeschränkt durch Beiträge auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BBauG erschlossenen Grundstücke sollen umlegen können (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993, a.a.O., S. 668 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.05.1991 - 8 C 67.89

    Erschließungsbeitragsrecht: "Erschlossen-Sein" eines Grundstücks bei ausräumbarem

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1993 - 5 UE 209/89
    Damit hat das Bundesverwaltungsgericht an seine Rechtsprechung angeschlossen, nach der das Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG/BauGB nicht davon abhängt, ob ein der erforderlichen regelmäßigen Erreichbarkeit entgegenstehendes (ausräumbares) Hindernis bereits beseitigt ist, wenn die Beseitigung allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers liegt oder nur an seiner fehlenden Mitwirkung scheitert (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1991 - 8 C 67.89 -, E 88, 248, 252 f.).
  • VGH Hessen, 01.03.2006 - 5 UE 3392/04

    Erschließungsbeitrag

    Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Senat bereits seit längerem angeschlossen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1993 - 5 UE 209/89 -, HSGZ 1993, 460 = ZMR 1994, 585).
  • VG Cottbus, 28.04.2022 - 6 K 26/19
    Dies gilt auch dann, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück(e) im Miteigentum derselben Personen - wie etwa, wie hier, von zwei Eheleuten - stehen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht HessVGH, Urt. vom 5.7.1993 - 5 UE 209/89 -, HSGZ 1993 S. 460).
  • VGH Hessen, 05.11.2003 - 5 UE 2312/02

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks,

    Das Hinterliegergrundstück ist schließlich auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB bebaubar und durch die öffentliche Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, da es allein in der Verfügungsmacht des Grundstückseigentümers liegt, die für eine Bebaubarkeit aufgestellten bundes- und landesrechtlichen Anforderungen zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 35.92 -, DVBl 1993, 667 ; Hess. VGH , Urteil vom 08.07.1993 -5 UE 209/89 -, HSGZ 1993, 460).
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