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   VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01   

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https://dejure.org/2001,9993
VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01 (https://dejure.org/2001,9993)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.06.2001 - 5 UE 245/01 (https://dejure.org/2001,9993)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Juni 2001 - 5 UE 245/01 (https://dejure.org/2001,9993)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 10 Abs 3 S 2 Nr 4 BAföG, § 10 Abs 3 S 3 BAföG
    Ausbildungsförderung: Altersgrenze - Veränderung der persönlichen Verhältnisse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Überschreiten der Altersgrenze; Begriff der Bedürftigkeit ; Einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse ; Unverzügliche Aufnahme der Ausbildung

  • Judicialis

    BaföG § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4; ; BaföG § 10 Abs. 3 Satz 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 62 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 24.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unverzügliches Beginnen eines

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01
    Dabei ist davon auszugehen, dass der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1991 - 5 C 40.88 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1992, 1011, und vom 16.12.1992 - 11 C 24.92 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 21 = NVwZ-RR 1993, 415 = FamRZ 1993, 1004).
  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 40.88

    Ausbildungsförderung - Absolventen des Zweiten Bildungsweges - Überschreiten der

    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01
    Dabei ist davon auszugehen, dass der die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschreitende Auszubildende verpflichtet ist, seine Ausbildung im Hinblick auf den Beginn und den Ablauf des Ausbildungsabschnitts, für den er Förderung beantragt, umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.11.1991 - 5 C 40.88 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 19 = FamRZ 1992, 1011, und vom 16.12.1992 - 11 C 24.92 -, Buchholz 436.36 § 10 Nr. 21 = NVwZ-RR 1993, 415 = FamRZ 1993, 1004).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.1987 - 16 A 446/87
    Auszug aus VGH Hessen, 06.06.2001 - 5 UE 245/01
    Auch ein Arbeitsplatzverlust wegen krankheits- oder unfallbedingter Behinderung kann eine derartige einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1985 - 5 C 55.89 -, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 9 = FamRZ 1986, 108; OVG NW, Urteil vom 25.06.1987 - 16 A 446/87 -, FamRZ 1988, 216; Rothe/Blanke, BAföG, Stand: April 2000, § 10 Rdnr. 20).
  • VG Frankfurt/Main, 02.10.2009 - 3 K 1926/09

    Ausbildungsförderung - Verlängerung der Regelstudienzeit durch neue

    35 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.07.1986 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 23; Urteil vom 05.12.1991 - FamRZ 1992, 1109 (1110f); HessVGH, Urteil vom 06.06.2001 - 5 UE 245/01 - juris) ist anerkannt, dass der Auszubildende, um eine zweckentsprechende Nutzung der Ausbildungsförderung sicherzustellen, verpflichtet ist, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen.
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