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   OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05   

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OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05 (https://dejure.org/2006,66105)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2006 - 5 UF 210/05 (https://dejure.org/2006,66105)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. März 2006 - 5 UF 210/05 (https://dejure.org/2006,66105)
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  • OLG Karlsruhe, 09.07.1999 - 2 WF 78/99

    Selbstbehalt - angemessener - notwendiger

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05
    Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie vom Beklagten vorgetragen, die Erkrankung dauerhaft ist und eine Eingliederung in das Erwerbsleben nicht absehbar ist (a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1091 ohne nähere Begründung).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05
    Nachdem der Beklagte den Bausparvertrag, der mit vermögenswirksamen Leistungen angespart wurde, im Januar 2006 aufgelöst hat und sich das Guthaben auszahlen ließ, können die vorherigen vermögenswirksamen Leistungen auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit privater Aufwendungen für die Altersvorsorge (BGH FamRZ 2005, 1817, 1821) abgezogen werden.
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 19/01

    Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05
    Soweit der Beklagte vermögenswirksame Leistungen geltend macht, war zu berücksichtigen, dass diese den Bedarf der Eheleute geprägt haben, da die entsprechenden Aufwendungen nicht zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung standen (Wendl/Staudigl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 6. A., § 1 Rn. 559 ff.), der Beklagte sich im Mangelfall aber nicht auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen kann, soweit diese auf dem Arbeitnehmeranteil der vermögenswirksamen Leistungen beruht (BGH FamRZ 2003, 741).
  • BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00

    Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2006 - 5 UF 210/05
    Bei der Mangelfallberechnung ist von einem Bedarf des minderjährigen Kindes von 135 % des Regelbetrags und einem fixen Bedarf der Klägerin in Höhe ihres notwendigen Selbstbehalts ( 770 EUR) auszugehen (BGH FamRZ 2003, 363).
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   OLG Karlsruhe, 12.04.2006 - 5 UF 210/05   

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