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   OLG Hamburg, 30.11.2004 - 5 W 149/04   

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https://dejure.org/2004,6399
OLG Hamburg, 30.11.2004 - 5 W 149/04 (https://dejure.org/2004,6399)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 W 149/04 (https://dejure.org/2004,6399)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. November 2004 - 5 W 149/04 (https://dejure.org/2004,6399)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss eines Tatbestandsberichtigungsantrags wegen Fristablaufs; Unkenntnis der Partei von dem Fehler im Tatbestand wegen Zustellung des Urteils nach Fristablauf

  • Judicialis

    ZPO § 320 Abs. 2 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 320 Abs. 2 S. 3
    Ausschlussfrist für Tatbestandsberichtigungsantrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Tatbestandsberichtigungsantrag nach Fristablauf ausgeschlossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Haftungsfalle - Tatbestandsberichtigungsantrag: Nach Fristablauf stets ausgeschlossen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Tatbestandsberichtigung ohne Tatbestand? (IBR 2005, 1269)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 653
  • MDR 2005, 1010
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59

    Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2004 - 5 W 149/04
    Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 320 Abs. 2 S.3 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das vollständige Urteil der Partei erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird und sie damit gar nicht die Möglichkeit hatte, etwaige Fehler im Tatbestand festzustellen ( wie BGHZ 32, 17 gegen KG NJW-RR 2001, 1296 ).

    Mit dieser misslichen Folge der gesetzlichen Ausschlussfrist hat sich der BGH bereits eingehend in seiner Entscheidung BGHZ 32, 17, 27 ff. befasst und sie dennoch für zulässig angesehen.

    Wenn ein Vorbringen, das den formal nicht mehr zulässigen Tatbestandsberichtigungsantrag stützen soll, in der Sache zu einer anderen Entscheidung führt, kann dies auch noch in der Revisionsinstanz zu einer Aufhebung des Urteils führen (BGHZ 32, 17, 28).

  • KG, 01.03.2001 - 10 U 8170/99

    Zulässigkeit der Tatbestandsberichtigung bei späterer Zustellung des Urteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2004 - 5 W 149/04
    Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 320 Abs. 2 S.3 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das vollständige Urteil der Partei erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird und sie damit gar nicht die Möglichkeit hatte, etwaige Fehler im Tatbestand festzustellen ( wie BGHZ 32, 17 gegen KG NJW-RR 2001, 1296 ).

    Er folgt nicht der gegenteiligen Meinung des Kammergerichts, welches meint, es stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens dar, eine Tatbestandsberichtigung dann auszuschließen, wenn die Partei das Urteil erst nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist zugestellt erhielte (NJW-RR 2001, 1296).

  • BGH, 09.12.1987 - IVa ZR 155/86

    Berichtigung von Tatbestandsberichtigungsbeschlüssen; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.11.2004 - 5 W 149/04
    Der BGH hat die Frage offen gelassen (NJW-RR 88, 407, 408).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 20 TaBV 2525/10

    Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Eingruppierung eines

    Dies bedeutet, dass eine Partei bzw. ein Beteiligter auch dann keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung mehr stellen kann, wenn die Partei oder der Beteiligte aufgrund der Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2 ArbGG durch das Gericht gehindert war den Tatbestand vor Ablauf der Frist des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO zur Kenntnis zu nehmen (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 5 W 149/04 - juris; BGH, Urteil vom 25.01.1960 -II ZR 22/59 - BGHZ 32, 17, 27; 1296; MK-ZPO, 2. Aufl., § 320 Rn. 7; Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 320 Rn. 8; Musielak, ZPO, 3. Aufl, § 320 Rn. 5, a.A KG Berlin, 01.03.2001 - 10 U 8170/99 - NJW-RR 2001; unentschieden Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 320 Rn. 8).
  • LG Hamburg, 07.12.2018 - 316 O 35/17

    Voraussetzungen der insolvenzrechtlichen Anfechtung wegen Zahlungsunfähigkeit

    Dazu gehört auch die fehlerhafte Würdigung eines streitigen Vortrags als unstreitig (OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004, 5 W 149/04, Rn. 3 bei juris).
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