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   OLG Hamm, 29.04.2013 - III-5 Ws 153/13   

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https://dejure.org/2013,11008
OLG Hamm, 29.04.2013 - III-5 Ws 153/13 (https://dejure.org/2013,11008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2013 - III-5 Ws 153/13 (https://dejure.org/2013,11008)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. April 2013 - III-5 Ws 153/13 (https://dejure.org/2013,11008)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der ursprünglich befassten Strafvollstreckungskammer nach Entweichen des Gefangenen und Wiederinhaftnahme in einer anderen Haftanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 1 S. 1
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nach Entweichen des Gefangenen und Wiederinhaftnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Essen - I StVK 443/12
  • OLG Hamm, 29.04.2013 - III-5 Ws 153/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 354
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 10.08.1982 - 3 Ws 336/82
    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2013 - 5 Ws 153/13
    Die mit der Sache einmal befasste Strafvollstreckungskammer bleibt zur Entscheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn der Verurteilte wie im vorliegenden Fall aus der Haft entweicht und nach seiner Flucht bzw. erneuten Festnahme in eine zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Haftanstalt eingeliefert wird (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 155; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 462 a Rdnr. 13).
  • KG, 02.06.2017 - 5 Ws 145/17

    Strafvollstreckung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die

    Hebt das Beschwerdegericht einen angegriffenen Beschluss auf und weist die Sache zurück, trifft es - wie bei einer entsprechenden Berufungs- oder Revisionsentscheidung - keine Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, sondern überträgt diese dem neu mit der Sache befassten Gericht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. April 2013 - 5 Ws 153/13 -, juris; Hilger in LR-StPO, 26. Auflage, § 473 Rn. 13; Huber, NStZ 1985, 18.).
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