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   KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96 Vollz   

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KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96 Vollz (https://dejure.org/1996,7296)
KG, Entscheidung vom 19.07.1996 - 5 Ws 326/96 Vollz (https://dejure.org/1996,7296)
KG, Entscheidung vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz (https://dejure.org/1996,7296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 383
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.02.1984 - 2 BvR 1608/83

    Anspruch des Gefangenen auf Telefongespräche

    Auszug aus KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Die gesetzliche Regelung, die verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG ZfStrVo 1984, 255), läßt selbst das Führen eines Telefongesprächs nur nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollzugsanstalt zu (vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1988, 110).
  • OLG Koblenz, 29.07.1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87
    Auszug aus KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Die gesetzliche Regelung, die verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG ZfStrVo 1984, 255), läßt selbst das Führen eines Telefongesprächs nur nach pflichtgemäßem Ermessen der Vollzugsanstalt zu (vgl. auch OLG Koblenz ZfStrVo 1988, 110).
  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 70.70

    Behinderung i.S.d. Sozialhilferechts - Nebeneinander von Sozialhilfe und

    Auszug aus KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Ein sich ergänzendes Nebeneinander von Sozialhilfeleistungen und Leistungen der Justizvollzugsanstalt im Strafvollzug ist grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwGE 37, 87 ).
  • BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1453/94

    Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug

    Auszug aus KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Der Gefangene hat ferner zwar einen Anspruch auf Vollversorgung gegen die Vollzugsanstalt; das Taschengeld dient bei Fehlen von Eigengeld und Hausgeld der Befriedigung der Bedürfnisse eines Gefangenen, die über die Vollversorgung hinausgehen (vgl. BVerfG StV 1995, 651 ).
  • BGH, 17.01.1995 - 1 StR 814/94

    Revision - Revisionseinlegung - Einlegung - Frist - Fristversäumung

    Auszug aus KG, 19.07.1996 - 5 Ws 326/96
    Ob dem Antrag des Gefangenen zusätzlich entgegensteht, daß auch Taschengeldempfänger ihre Telefongespräche grundsätzlich aus dem Taschengeld finanzieren müssen (vgl. Senat NStZ 1995, 352 zum Briefporto; Perwein ZfStrVo 1996, 16, 17), braucht hier ebenso wenig erörtert zu werden wie die Frage, bis zu welchem Betrag sie das Taschengeld für die Finanzierung von Telefongesprächen zu verwenden haben.
  • BVerfG, 15.07.2010 - 2 BvR 328/07

    Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Interessen vom im Maßregelvollzug gem

    Zur Begründung dafür, dass dem Gefangenen unter anderem die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs. 1 StVollzG, vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 ; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 174/04 (Vollz) -, NStZ 2005, S. 289, betr.
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 309/10

    Telefonerlaubnis im Strafvollzug; Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    § 32 Satz 1 StVollzG stellt die Gestattung von Ferngesprächen der Gefangenen in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt und räumt den Gefangenen damit zwar keinen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung bestimmter Ferngespräche, wohl aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ein (vgl. BVerfGK 14, 381 ; BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 11. Februar 1984 - 2 BvR 1608/83 -, ZfStrVo 1984, S. 255; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1996 - 5 Ws 329/96 Vollz -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 2, vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 , und vom 30. September 2005 - 5 Ws 362/05 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 16. Dezember 1993 - 2 Ws 416/93 -, OLGSt § 32 StVollzG Nr. 1; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 Vollz (Ws) 93/94 -, juris; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 29. Juli 1987 - 2 Vollz (Ws) 38/87 -, ZfStrVo 1988, S. 110, vom 28. April 1993 - 3 Ws 141/93 -, NStZ 1993, S. 558, und vom 20. Dezember 2002 - 2 Ws 858/02 -, StraFo 2003, S. 103 ; LG Fulda, Beschluss vom 16. Juli 2007 - 5 StVK 214/07 -, NStZ-RR 2007, S. 387; Ebert, ZfStrVo 2000, S. 213 ; Perwein, ZfStrVo 1996, S. 16 ).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 291/16

    Telefonentgelte im Strafvollzug

    Die Kostentragungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass die Verhältnisse zum Zwecke der Resozialisierung im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 7 Abs. 1 LJVollzG), der bereits vor der Geltung des LJVollzG als Grundlage einer für die Gefangenen entgeltlichen Telefonie herangezogen wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11; KG, NStZ-RR 1996, 383 [384]; Senat, NStZ 2005, 289 - betreffend Hygieneartikel).
  • LG Stendal, 30.12.2014 - 509 StVK 179/13

    Strafvollzug: Antrag eines Strafgefangenen auf Herabsetzung der

    In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass den Gefangenen die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss (vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996, 5 Ws 326/96 Vollz; so auch die Verwaltungsvorschrift zu § 32 StVollzG).
  • OLG Zweibrücken, 06.04.2017 - 1 Ws 260/16

    Strafvollzug: Gefangenentelefoniekosten

    Die Kostentragungspflicht entspricht dem Grundsatz, dass die Verhältnisse zum Zwecke der Resozialisierung im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (vgl. § 7 Abs. 1 LJVollzG), der bereits vor der Geltung des LJVollzG als Grundlage einer für die Gefangenen entgeltlichen Telefonie herangezogen wurde (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - 2 BvR 328/07, juris, Rn. 11; KG, NStZ-RR 1996, 383 [384]; Senat, NStZ 2005, 289 - betreffend Hygieneartikel).
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