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KG, 27.01.2000 - 5 Ws 698/99, 1 AR 1424/99 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Braunschweig, 21.02.2005 - Ws 46/05
Perpetuierung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Gleichstellung der …
Denn die Ausweisung des Verurteilten gemäß § 456 a StPO steht einer Unterbrechung der Strafvollstreckung i.S.d. § 462 a Abs. 1 S.2 StPO gleich (BGH NStZ 2000, 111; a. A. KG, Beschl. v. 27.01.2000, Az. 5 Ws 698/99), wonach die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für diesen Fall perpetuiert wird.Das Kammergericht (Beschl. v. 27.01.2000, Az. 5 Ws 698/99) hat eine Strafaussetzung zur Bewährung sogar noch nahezu achtdreiviertel Jahre nach der Ausweisung mangels Vorliegens besonderer Umstände abgelehnt, obwohl in jenem Fall bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB nur zehn Jahre betrug (und eine Ausweisung nach § 456 a StPO ein Ruhen der Verjährung wegen Aufschubs oder Unterbrechung der Vollstreckung nach § 79 a Nr. 2 a) StGB nicht bewirkt, Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 79 a Rdnr.4).
- OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter
Zwar ist anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung - über die in § 454 Abs. 1 S. 4 StPO ausdrücklich genannten Ausnahmefälle hinaus - dann abgesehen werden kann, wenn der Verurteilte ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. BGH NJW 2000, 1663; KG, Beschluss vom 27. Januar 2000 - 5 Ws 698/99 - Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 454 Rdnr. 30) oder wenn diese unmöglich bzw. dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er sich nach vorausgegangener Entscheidung nach § 456 a Abs. 1 StPO im Ausland aufhält und ihm im Falle der Wiedereinreise die Verhaftung und Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 StPO und gegebenenfalls daneben (im hier zu beurteilenden Fall allerdings nicht) eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz bzw. das bis zum. - OLG Karlsruhe, 16.06.2000 - 3 Ws 42/00
Versuchter Mord; Versagung bedingter Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB
Der Senat teilt die Ansicht, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der weiteren Vollstreckung der Strafe nach § 456 a StPO abzusehen, und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StPO nebeneinander stehen und über letztere auch dann noch zu entscheiden ist, wenn die Entschließung der Staatsanwaltschaft tatsächlich vollzogen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1993, 233 f.; OLG Frankfurt, StV 1985, 23 ff.; OLG Stuttgart, Die Justiz 1988, 104; StV 1999, 276 f.; OLG Düsseldorf, JMBlNRW 1989, 69 f.; OLG Köln, MDR 1991, 276; zu § 57 Abs. 2 StGB vgl. jüngst: auch KG, Beschluss vom 27.01.2000 - 5 Ws 698/99 -). - OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung
So kann von der mündlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2000, 5 Ws 698/99), oder wenn sich der Verurteilte nach einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO im Ausland aufhält und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, JMBl. 1989, 69; NStZ 2000, 333).