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   ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00   

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https://dejure.org/2000,17642
ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00 (https://dejure.org/2000,17642)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00 (https://dejure.org/2000,17642)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 10. August 2000 - 52 Ca 4049/00 (https://dejure.org/2000,17642)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Unternehmers für die Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat; Beauftragung einer weiteren Firma als Unternehmerin mit der Erbringung von Bauleistungen; Verwerfungskompetenz des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2000, 651
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00
    Berufsausübungsregelungen dürfen vom Gesetzgeber getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die durch sie bewirkte Beschränkung des betroffenen zumutbar ist (BVerfGE 81, 156 (189); 77, 308 (332) [BVerfG 09.12.1987 - 2 BvL 16/84]; 72, 26 (31) [BVerfG 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83]; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 9. Aufl., Art. 12, Rdnr. 18; Dreier/Wieland, GG, Art. 12 Rdnr. Rdnr. 111 ff.).

    Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 (405 f.) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (vgl. BVerfGE 81, 156 (189); 51, 193 (208) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 46, 246 (257) [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75]; 39, 210 (225 f. [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]); Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG; Art. 12 Rdnr. 18).

    Eine verfassungsrechtliche Beanstandung ist nur dann möglich, wenn das eingesetzte Mittel "objektiv ungeeignet" oder "schlechthin ungeeignet ist (BVerfGE 81, 156 (192); 73, 301 (317) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 65, 116 (126)).

    Die Erforderlichkeit des Mittels ist gegeben, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 81, 156 (192); 73, 301 (319) [BVerfG 18.06.1986 - 1 BvR 787/80]; 70, 1 (28 f.); 68, 272 (282 f.)).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtliche Prüfung der Zumutbarkeit nicht isoliert auf die Haftung des Unternehmers zu richten ist, vielmehr muss das gesamte Normengefüge des AEntG in die verfassungsrechtliche Beurteilung einbezogen werden, da § 1 a AEntG gerade auch der Einhaltung und Durchsetzung des AEntG dient (vgl. a. BVerfGE 81, 156 (194) zu § 128 AFG a. F.).

    Das Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 81, 156 (205); 75, 348 (357) [BVerfG 20.05.1987 - 1 BvR 762/85]; 68, 287 (301) [BVerfG 28.11.1984 - 1 BvL 13/81]; 55, 72 (88)).

    Diese unterliegt nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle (BVerfGE 81, 156 (206), 77 84 (106)).

    Insbesondere ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber im einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (BVerfGE 81, 156 (206); 71, 255 (271).

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83

    Arbeitsverweigerung in Konkursnähe - § 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, §

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00
    Dem Arbeitnehmer steht nach § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu, wenn der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht erfüllt (BAGE 15, 174; BAG, NZA 1985, 355).

    Danach darf der die Arbeit unter anderem dann nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand relativ geringfügig ist oder nur eine kurzfristige Verzögerung der Lohnzahlung zu erwarten ist (BAG NZA 1985, 355).

    Des weiteren ist schon eine anderweitige Sicherung des Arbeitnehmers geeignet, die Verweigerung der Arbeitsleistung als treuwidrig erscheinen zu lassen (BAG NZA 1985, 355).

  • BGH, 15.04.1999 - VII ZR 211/98

    Darlegungs- und Beweislast bei Nachforderung vom Unternehmer selbst vorgenommener

    Auszug aus ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00
    Zwar wird in der Literatur teilweise von der Verfassungswidrigkeit des § 1 a AEntG ausgegangen (vgl. neben dem Gutachten von Badura (Bl. 61-96 d. A) v. Danwitz, RdA 1999, 322 ff.; ErfK-Hanau (Nachtrag), AEntG, § 1 a Rdnr. 14; vgl. daneben z. T. kritisch ohne die Verfassungsgemäßheit anzuzweifeln Meyer, NZA 1999, 121 (127 f.); ders. AuA 1999, 113 (114); Harbrecht, BauR 1999, 1376 ff. [BGH 15.04.1999 - VII ZR 211/98]; Strick/Crämer, BauR 1999, 713 (714)).

    Die Durchgriffshaftung des § 1 a) AEntG ergänzt die mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz beabsichtigte Sicherung der zwingenden Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleitungen zur Vermeidung von illegaler Beschäftigung und Lohndumping (vgl. Harbrecht, BauR 1999, 1376 [BGH 15.04.1999 - VII ZR 211/98]).

    Hinzu kommt, dass es durchaus Möglichkeiten des Hauptunternehmers zur Einflussnahme auf Subunternehmen und zur eigenen Absicherung gibt (vgl. im einzelnen die Übersicht bei Harbrecht, BauR 1999, 1376, (1378 f.) [BGH 15.04.1999 - VII ZR 211/98].

  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 279/01

    Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung

    Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. August 2000 - 52 Ca 4049/00 - zum Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst: .
  • LAG Berlin, 14.02.2001 - 15 Sa 2121/00

    Verfassungsmäßigkeit der Durchgriffshaftung des § 1a Arbeitnehmerentsendegesetz

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