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   LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08   

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https://dejure.org/2009,21229
LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 58 O 176/08 (https://dejure.org/2009,21229)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht - LG Berlin gewährt Versicherer sechs Wochen Prüfzeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bemessung der angemessenen Prüfungsfrist eines Haftpflichtversicherers nach einem durchschnittlichen Verkehrsunfall

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nicht gleich am nächsten Tag bezahlen

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Versicherung muss nicht gleich am nächsten Tag bezahlen

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sechs Wochen zur Schadensregulierung - Unfallgeschädigte müssen sich eine angemessene Zeit gedulden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Rostock, 09.01.2001 - 1 W 338/98

    Unfallregulierung ist ein langsames Geschäft und wer zu früh klagt, trägt die

    Auszug aus LG Berlin, 05.02.2009 - 58 O 176/08
    Denn dem Haftpflichtversicherer ist nach einem Verkehrsunfall eine angemessene Prüfungsfrist zuzubilligen, die bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen mit vier bis sechs Wochen zu bemessen ist (vgl OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 - 1 W 338/98, MDR 2001, 935, sowie Herget, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn 6 ("Haftpflichtversicherung") m.w.N.).
  • KG, 30.03.2009 - 22 W 12/09

    Schadenabwicklung - Sechs Wochen Zeit für Versicherer

    58 O 176/08 Landgericht Berlin.

    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem am 5. Februar 2009 verkündeten Anerkenntnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 58 des Landgerichts Berlin - 58 O 176/08 - wird zurückgewiesen bzw. hinsichtlich der das Anerkenntnis betreffenden Kostenentscheidung als unzulässig verworfen.

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