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AG Bremen, 24.04.2015 - C 58/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de
AG Bremen verurteilt VHV Versicherung nach Anerkenntnis entsprechend dem Klageantrag auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Anerkenntnisurteil vom 24.4.2015 - 7 C 58/15 -.
Wird zitiert von ... (22)
- VG München, 19.01.2017 - M 1 S 16.51268
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
Es kann deshalb offen bleiben, ob dem Verwaltungsgerichtshof überhaupt darin zu folgen ist, dass die Lebensbedingungen anerkannter Asylbewerber in Bulgarien systemisch unzumutbar sind oder nicht doch der allgemeinen Lage der bulgarischen Staatsangehörigen entsprechen (vgl. hierzu das oben zitierte Urteil des VG Magdeburg vom 20.1.2016, 9 A 58/15 MD).
- VG München, 24.03.2017 - M 6 S 16.50886
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 10.11.2016 - M 3 S 16.50868
Keine systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 16.08.2016 - M 3 S 16.50586
Rechtmäßige Abschiebungsandrohung nach Bulgarien im Rahmen der Dublin III-VO
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 16.08.2016 - M 3 S 16.50231
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U.v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 10.05.2016 - M 12 K 16.50110
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens - Bulgarien
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 13.10.2016 - M 6 S 16.50644
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 12.10.2016 - M 6 K 15.50954
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 27.07.2016 - M 12 S 16.50477
Abgelehnter Antrag gegen Abschiebungsanordnung nach Bulgarien
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 13.10.2016 - M 6 S 16.50623
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und/ oder der Aufnahmebedingungen …
Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).Dass einem anerkannten Flüchtling in Bulgarien hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Unterkunft, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung nicht dieselben Rechte wie bulgarischen Staatsangehörigen zustehen, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Magdeburg, U. v. 20.1.2016 - 9 A 58/15 MD).
- VG München, 05.07.2016 - M 12 S 16.50463
Keine unmenschliche Behandlung in Bulgarien
- VG München, 14.12.2016 - M 1 S 16.50991
Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Bulgarien
- VG München, 07.12.2016 - M 1 S 16.50995
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Bulgarien im …
- VG Bayreuth, 08.11.2017 - B 5 S 17.51125
Keine systematischen Mängel im bulgarischen Asylverfahren
- VG München, 13.01.2017 - M 1 S 16.51281
Dublin-Verfahren: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der …
- VG München, 28.12.2016 - M 1 S 16.51260
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
- VG München, 14.12.2016 - M 1 S 16.51008
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
- VG München, 02.11.2016 - M 7 S 16.50777
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
- VG München, 08.07.2016 - M 9 S 16.50409
Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in …
- VG München, 19.01.2017 - M 1 S 16.51270
Dublin-Verfahren: Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der …
- KG, 23.09.2021 - 10 U 1035/20
- EGMR, 29.08.2023 - 43651/22
KOVACEVIC v. BOSNIA AND HERZEGOVINA