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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90   

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OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90 (https://dejure.org/1991,9765)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.11.1991 - 6 A 11676/90 (https://dejure.org/1991,9765)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. November 1991 - 6 A 11676/90 (https://dejure.org/1991,9765)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
    Insofern vermag auch der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 73, 339, 374 ff.) seine Ansicht von vornherein nicht zu stützen, da es in jenem Fall um die Anwendung von allgemein und unmittelbar geltenden Verordnungen im Sinne des Art. 189 Abs. 2 EWGV ging.
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
    Wie der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 70, 356), dem der Senat folgt, entschieden hat, erfaßt die hiernach im vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbare Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht nur die Fälle, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß des Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren, sondern regelt auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und findet somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den beim Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat.
  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
    Im übrigen hat der EuGH (Slg.1983, 2633, 2634), ohne später hiervon abzuweichen, ausgeführt, daß Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluß einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beihilfen auf Kriterien wie den Vertrauensschutz, den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung oder den Ablauf einer Frist abstellen, "jedoch unter dem Vorbehalt, daß dabei die gleichen Voraussetzungen gelten wie für die Wiedereinziehung rein nationaler Geldleistungen und daß das Interesse der Gemeinschaft voll berücksichtigt wird".
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
    So hat der EuGH auch in einer neueren Entscheidung zu dem hier streitigen Problemkreis (NVwZ 1990, 1161) ausgeführt, daß dann, wenn sich der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen könne, aufgrund derer sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei, es Sache des nationalen Gerichts, so es befaßt werde, sei, alle Umstände zu würdigen und dem EuGH gegebenenfalls Auslegungsfragen vorzulegen.
  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
    Es kann im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beihilfegewährung durch den Beklagten materiell-rechtlich gegen Art. 92 EWGV verstoßen hat oder insoweit zumindest die bestandskräftige Entscheidung der Kommission vom 14.12.1985 auch der Klägerin entgegengehalten werden kann (was aufgrund des Urteils des EuGH Slg.1983, 2771, 2786 ff. - durchaus zweifelhaft erscheint); denn auch wenn man materielle Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bewilligungsbescheide unterstellt, ist der angefochtene Bescheid jedenfalls deshalb aufzuheben, weil die in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG bestimmte Frist versäumt worden ist.
  • BVerwG, 23.04.1998 - 3 C 15.97

    Rücknahme einer gemeinschaftsrechtswidrigen Subventionsbewilligung; Rückforderung

    BVerwG 3 C 15.97 OVG 6 A 11676/90.
  • BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der

    Das Oberverwaltungsgericht (EuZW 1992, 349 = JZ 1992, 1084 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.11.1991 - 6 A 676/90] = NVwZ 1993, 82 [OVG Rheinland-Pfalz 26.11.1991 - 6 A 11676/90]) hat die Berufung des Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ergangen seien.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.12.1998 - 11 B 12801/98

    Ungewisses Ereignis; Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte

    Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1. und 2.84 - (BVerwGE 70, 356, 362 ff.) beginnt die Frist zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (s. auch im Anschluss daran OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 1991 - 6 A 11676/90 - NVwZ 1993, 82).
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