Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 6 A 311/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Zulässige Beschränkung der Beförderung in Versorgungsverwaltung auf Beamte, die dem MASQT unterstellt waren
Verfahrensgang
- VG Münster - 4 K 3831/02
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 6 A 311/06
Rechtsprechung
| VG Braunschweig, 06.06.2007 - 6 A 311/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Auslegung der Prüfungsaufgabe ist keine prüfungsspezifischen Wertung, sondern gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage; Bewertung einer zivilrechtlichen Klausur im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Auslegung der Prüfungsaufgabe ist keine prüfungsspezifischen Wertung, sondern gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage; Bewertung einer zivilrechtlichen Klausur im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Verschiedene Textarten)
Die Auslegung der gestellten Prüfungsaufgaben in einer juristischen Klausur stellt keine "prüfungsspezifische Wertung" dar
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2008, 323
- NVwZ-RR 2009, 88 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 812/09
Verfassungsbeschwerde bzgl. verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen in einem …
Die Auslegung einer Prüfungsaufgabe sei eine gerichtlich voll überprüfbare Fachfrage (unter Hinweis auf SaarlOVG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 3 Q 70/02 -, juris); gleiches gelte für die Frage, ob es nach dem Aufgabentext in einer Klausur der ersten juristischen Staatsprüfung erforderlich gewesen sei, eine bestimmte Rechtsnorm zu prüfen (unter Hinweis auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323 [324]).Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar und unter Bezugnahme auf verschiedene ihre Ansicht stützende Urteile (Hinweis unter anderem auf VG Braunschweig, Urteil vom 6. Juni 2007 - 6 A 311/06 -, NVwZ-RR 2008, S. 323 [324]; so auch BVerwG…, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -, NVwZ 1998, S. 738) dargelegt, dass es sich bei ihrem Einwand um eine fachwissenschaftliche Rüge handelte, die demgemäß vollständig hätte gerichtlich überprüft werden müssen.
