Rechtsprechung
VGH Hessen, 08.02.2010 - 6 A 3240/09.Z |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 29.10.2009 - 1 K 4182/08
- VGH Hessen, 08.02.2010 - 6 A 3240/09.Z
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Hessen, 06.05.2015 - 6 A 493/14
Prüfung des Geschäftsbetriebs gem. § 44 KWG
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Senats vom "6. Februar 2010" - 6 A 3240/09.Z - (richtiges Datum: 8. Februar 2010, WM 2010, 1745). - FG Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 4 K 379/23
Bericht über eine Sonderprüfung nach § 44 KWG nicht von § 60 Abs. 3 EStDV umfasst
Es kann aber auch genügen, dass sich die BaFin durch die angeordnete Prüfung näheren Einblick in bestimmte Bereiche und Sachverhalte von aufsichtsrechtlicher Relevanz verschaffen will (vgl. etwa Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Mai 2015 6 A 493/14, Deutsches Verwaltungsblatt -DVBl- 2015, 1067 unter Verweis auf den Beschluss vom 8. Februar 2010 6 A 3240/09.Z). - VG Frankfurt/Main, 25.07.2016 - 7 L 1967/16
Zur Verhältnismäßigkeit einer Sonderprüfung bei laufenden staatsanwaltlichen …
So kann es genügen, dass sich die Antragsgegnerin durch die angeordnete Prüfung näheren Einblick in bestimmte Bereiche und Sachverhalte von aufsichtsrechtlicher Relevanz verschaffen will (Hess. VGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 6 A 3240/09.Z -, juris;… Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, Kommentar, 3. Aufl., 2008, § 44 KWG Rn. 25; Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Stand: 2/09, Kza 115 § 44 KWG Anm. 13).Soweit die Antragstellerin anführt, dass es bereits Erkenntnisse aus den staatsanwaltlichen Ermittlungen gibt, in die die Antragsgegnerin Einsicht nehmen kann, oder dass es bereits einen vorliegenden Jahresabschlussbericht ebenso wie den Kurzvermerk und andere Auskünfte der Antragstellerin an weitere Behörden wie das Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg gibt, die sich mit den von der Antragsgegnerin als relevant erachteten Sachverhalten befassen, steht dies der Erforderlichkeit der angeordneten Sonderprüfung nicht entgegen (vgl. hierzu Hess. VGH, Beschluss vom 08. Februar 2010 - 6 A 3240/09.Z -, Rn. 35, juris).