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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1989 - 6 A 65/89   

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https://dejure.org/1989,13571
OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.1989 - 6 A 65/89 (https://dejure.org/1989,13571)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.11.1989 - 6 A 65/89 (https://dejure.org/1989,13571)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. November 1989 - 6 A 65/89 (https://dejure.org/1989,13571)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1990, 295
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Thüringen, 31.05.2005 - 4 KO 1499/04

    Ausbaubeiträge; Gemeindliche Pflicht zum Erlass einer Satzung über die Erhebung

    Beide Möglichkeiten können sich nur auf den künftigen, nach dem Inkrafttreten einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für einen bestimmten Zeitraum zu erwartenden Investitionsaufwand beziehen (so schon VG Gera, Gerichtsbescheid vom 07.03.2000 - 5 K 769/97 GE - VG Meiningen, Beschlüsse vom 18.01.2001 - 1 E 728/99.Me - ThürVGRspr. 2002, 110 und vom 02.02.2001 - 1 E 187/00.Me; ebenso auch die Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in Rheinland-Pfalz: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 23.11.1989 - 6 A 65/89 - KStZ 1990, 93).
  • VG Meiningen, 28.07.2004 - 1 K 640/01
    Dies bedeute, worauf die Rechtsaufsichtsbehörde zutreffen hingewiesen hat, dass es den Kom-munen damit untersagt ist, über wiederkehrende Beiträge einen finanziellen Ausgleich auch für solche Aufwendungen erhalten zu können, die vor In-Kraft-Treten einer auf § 7a ThürKAG gestützten Satzung über wiederkehrende Beiträge entstanden sind (Ritthaler, ThürKAG Ergänzungsband, § 7a Anm. 3; Driehaus, Wiederkehrende Beiträge für Ver-kehrsanlagen?, in: ThürVBl. 1995, 7, [10]; OVG Koblenz, Beschluss vom 23.11.1989 - 6 A 65/89 -, KStZ 1990, 93 f., zitiert nach Juris).
  • VG Magdeburg, 25.04.2003 - 2 A 810/02

    Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheid über einen wiederkehrenden

    Damit hat die Beklagte gegen § 6 Abs. 2 S. 1 KAG-LSA verstoßen, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist vom Durchschnitt der zu erwartenden Aufwendungen der folgenden fünf Jahre auszugehen, d. h. bei der Ermittlung des Durchschnittsaufwands sind die Aufwendungen der dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden fünf Jahre, also vorliegend in Bezug auf das Jahr 1998 ein Kalkulationszeitraum von 1999 bis 2003, zu Grunde zulegen (OVG Koblenz, U. v. 02.07.1997, ESOVG 26, 322 [324]; B. v. 12.07.1995 - 6 B 11614/95 - B. v. 23.11.1989, DÖV 1990, 295 ff.).
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