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   BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90   

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https://dejure.org/1992,2343
BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90 (https://dejure.org/1992,2343)
BAG, Entscheidung vom 13.02.1992 - 6 AZR 426/90 (https://dejure.org/1992,2343)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 (https://dejure.org/1992,2343)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Überstundenvergütung - Regelmäßige Arbeitszeit einer pädagogischen Mitarbeitern in unterrichtsbegleitender Funktion - Einseitige Befugnis des Arbeitgebers zur ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Regelmäßige Arbeitszeit - Durchschnittsberechnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BAT § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, SR 2 1; BGB § 150 Abs. 2
    Öffentlicher Dienst: Regelzeitraum für Durchschnittsberechnung der wöchentlichen Arbeitszeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Pflichtstunden - Höhere wöchentliche Arbeitszeit für pädagogische Mitarbeiter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1992, 1216
  • DB 1992, 1531
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 74/86

    Neuregelung der wöchentlichen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber - Ausmaß des

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.

    Dieser Auffassung hat sich der erkennende Senat für den Bereich des BAT im Urteil vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12 - das Aktenzeichen ist in dieser Fundstelle fehlerhaft mit 530/85 angegeben) angeschlossen.

    Soweit der Senat im Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 74/86 - ausgeführt hat, daß auch eine zwischen den Parteien getroffene Nebenabrede unwirksam sei, soweit sie eine Überschreitung von 320 Stunden im Achtwochenzeitraum zulasse, beruhte dies darauf, daß die Nebenabrede nur im Umfange einer einseitigen Anordnungsbefugnis getroffen werden sollte.

  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 530/85

    Arbeitszeit: Neuregelung im Wege des Direktionsrechts - Schulbereich

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.

    Eine Abweichung aufgrund einseitiger Maßnahmen durch den Arbeitgeber haben die Tarifvertragsparteien in § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT normiert (BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300).

  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 712/85

    Wöchentliche Arbeitszeit von Erziehern an einer Sonderschule - Zulässigkeit des

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 417/85
    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 531/85

    Wöchentliche Arbeitszeit von einer Erzieherin an einer Sonderschule -

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 711/85
    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Der zwingende Charakter einer Norm ergibt sich grundsätzlich bereits aus ihrem Wortlaut (BAGE 31, 40 = AP Nr. 46 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 10.06.1987 - 4 AZR 68/87
    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    So hat auch der Vierte Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 1987 (- 4 AZR 68/87 - EzBAT § 15 Nr. 11) die mit § 15 Abs. 1 BAT wortgleiche Vorschrift der Caritas-Richtlinien (AVR) dahingehend ausgelegt, daß außerhalb der Befugnis zur einseitigen Anordnung durch den Arbeitgeber in allen anderen Fällen eine Abweichung vom Regelzeitraum von acht Wochen einer Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages bedarf.
  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 620/85
    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 15.10.1987 - 6 AZR 619/85

    Wöchentliche Arbeitszeit von Erzieherin an Sonderschule - Rechtmäßigkeit der

    Auszug aus BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 426/90
    Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT hat der Senat in den Urteilen vom 15. Oktober 1987 (- 6 AZR 530/85 - ZTR 1988, 300, - 6 AZR 74/86 - EzBAT § 15 Nr. 12, sowie - 6 AZR 417/85 -, - 6 AZR 531/85 -, - 6 AZR 619/85 -, - 6 AZR 620/85 -, - 6 AZR 711/85 - und - 6 AZR 712/85 - nicht veröffentlicht) dahingehend ausgelegt, daß der Begriff der regelmäßigen Arbeitszeit keinen eindeutigen Inhalt habe, sondern seine Verwendung davon abhänge, auf welcher rechtlichen Gestaltungsebene er eingesetzt werde und in welchem konkreten Kontext er stehe.
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 371/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Erhöhung der

    Ob die Beklagte darüber hinaus die nach der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für das Kalenderjahr geschuldete Arbeitsleistung ganz bzw. zum größten Teil im Wege der Ausübung ihres Direktionsrechts gleichmäßig verteilt auf die Wochen außerhalb der Ferien einfordern durfte, kann dahinstehen (verneinend BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 -, aaO; offengelassen in BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT).

    Da der Ausgleichszeitraum nach der genannten Tarifvorschrift nur "in der Regel" zugrunde zu legen ist und die Existenz des Ferienüberhangs eine abweichende Vereinbarung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit außerhalb der Ferien sachlich rechtfertigt (BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT), durfte die Beklagte diese Vereinbarung im Wege der Änderungskündigung anstreben.

  • BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 680/98

    Nachholung von Arbeit im öffentlichen Dienst

    Von dem Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT-O in der vom 1. Januar 1996 bis zum 28. Februar 1998 geltenden Fassung konnte nicht abgewichen werden (Abgrenzung zu der eine frühere Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BAT betreffenden Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).

    Das beklagte Land konnte somit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinsichtlich der Wochen bis zum 1. März 1996 in der Weise regeln, daß im Verlauf von jeweils 26 Wochen nicht mehr als 1.040 Stunden Arbeitszeit verlangt wurden, wobei in die Durchschnittsberechnung für jede Woche sowohl die vorangegangenen als auch die darauf folgenden 25 Wochen einzubeziehen waren (vgl. BAG 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).

    Außerdem hat er unter dieser Voraussetzung auch eine einseitige Abweichung durch den Arbeitgeber erwogen (vgl. BAG 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP BAT § 15 Nr. 22 = EzA BAT § 15 Nr. 2).

  • BAG, 23.02.1995 - 6 AZR 586/94

    Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Musikschullehrer

    In einer solchen Vereinbarung liegt keine durch § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 verbotene Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Musikschullehrers, wenn auch in den Arbeitsverträgen der bei dem Arbeitgeber tätigen vollzeitbeschäftigten Musikschullehrer für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit statt des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT bestimmten Berechnungszeitraums ein Jahreszeitraum vereinbart wird, was nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT), an der festgehalten wird, zulässig ist.«.

    Der Senat nimmt insoweit auf sein Urteil vom 13. Februar 1992 (- 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT) Bezug.

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 428/94

    Ferienüberhang bei Musikschullehrern - Änderungskündigung zur Reduzierung der

    Soweit es um die Alternative einer Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden außerhalb der Schulferien geht, kann offenbleiben, ob die Beklagte den Ausgleichszeitraum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT (im Kündigungszeitpunkt acht Wochen, jetzt 26 Wochen) hätte beachten müssen (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 - EzBAT § 15 Nr. 12; offengelassen in BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT).
  • BAG, 13.02.1992 - 6 AZR 149/90

    Durchschnitt der Arbeitszeit von Musikschullehrern

    Da diese Möglichkeit der Arbeitszeitregelung gegenüber allen Arbeitnehmern besteht, die keiner abweichenden Sonderregelung unterliegen oder mit denen keine abweichenden einzelvertraglichen Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT), konnte die Beklagte bei der Festlegung der wöchentlichen Unterrichtszeit der Klägerin innerhalb eines Achtwochenzeitraums den Schulferienüberhang berücksichtigen.
  • LAG Düsseldorf, 10.01.1996 - 4 Sa 1306/95

    Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden

    Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist, daß nach der auch der Klägerin bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. die Urteile vom 13.02.1992 6 AZR 149/90 sowie 6 AZR 426/90) die Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte an Musikschulen im Bereich der VKA (SR 21 II BAT) für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT abweichende Bestimmung enthalten und daher der Arbeitgeber bei Berechnung dieses Durchschnittes in dem Zeitraum des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT die nicht auf den Urlaub des Arbeitnehmers entfallende unterrichtsfreie Zeit (sog. Ferienüberhang) berücksichtigen darf.
  • LAG Nürnberg, 24.03.1992 - 6 Sa 555/89

    Vergütungsanspruch; Differenzvergütung; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeit;

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  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 429/94
    Soweit es um die Alternative einer Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden außerhalb der Schulferien geht, kann offenbleiben, ob die Beklagte den Ausgleichszeitraum gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT (im Kündigungszeitpunkt acht Wochen, jetzt 26 Wochen) hätte beachten müssen (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1987 - 6 AZR 530/85 - EzBAT § 15 Nr. 12; offengelassen in BAG Urteil vom 13. Februar 1992 - 6 AZR 426/90 - AP Nr. 22 zu § 15 BAT).
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