Rechtsprechung
BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 23.10.1998 - 66 Ca 381/98
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.1999 - 3 Sa 105/99
- BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BAG, 18.04.1996 - 6 AZR 607/95
Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Auszug aus BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
Der Begriff der Fähigkeiten umfaßt die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der neuen Tätigkeit (vgl. BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 14 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 5).Ein anderer angebotener Arbeitsplatz kann auch ein Teilzeitarbeitsplatz sein (BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO; Sponer/Steinherr/Klaßen MTArb/MTArb-O Teil IV 1.2 TV soz. Absicherung MTArb-O, S 6 f.; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT-O/ATB-Ang 2 R 1 Sozialtarifvertrag Anmerkung 22).
Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen nach seinem Arbeitszeitvolumen nicht mehr hinnehmbaren Teilzeitarbeitsplatz an, so kann er sich nicht auf den Ausschlußtatbestand berufen (BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - aaO).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Senat im Urteil vom 18. April 1996 (aaO) es für zumutbar gehalten, daß der Klägerin jenes Verfahrens der einzige ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Teilzeitarbeitsplatz, der eine Reduzierung der Arbeitszeit und der Vergütung um 25 % mit sich brachte, angeboten wurde, mit dem Hinweis, daß beim Ausscheiden einer Kollegin eine volle Stelle zur Verfügung stehen würde.
- BAG, 19.02.1998 - 6 AZR 367/96
Soziale Absicherung - Betriebsübergang - Widerspruch
Auszug aus BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind im Rahmen von § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung weder persönliche, noch familiäre oder soziale Gründe berücksichtigungsfähig (zuletzt BAG 19. Februar 1998 - 6 AZR 367/96 - BAGE 88, 109, 116 ff.).Das gleiche gilt für einen erhöhten Wegezeitaufwand (vgl. Senat 19. Februar 1998 - 6 AZR 367/96 - aaO).
- BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87
Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan
Auszug aus BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
Fehldispositionen mit wirtschaftlichen Folgen werden daher eher vermieden (vgl. dazu BAG 28. September 1988 - BAGE 59, 359). - BAG, 30.01.1997 - 6 AZR 859/95
Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes
Auszug aus BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
In der Entscheidung vom 30. Januar 1997 (- 6 AZR 859/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 18 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 7) hat der Senat es dahinstehen lassen, ob die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang vom 62, 5 % iSd. § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung dem Arbeitnehmer billigerweise zugemutet werden könne. - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.09.1999 - 3 Sa 105/99
Abfindungsanspruch im Falle familiär bedingter Unzumutbarkeit der Fortsetzung …
Auszug aus BAG, 26.04.2001 - 6 AZR 685/99
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. September 1999 - 3 Sa 105/99 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 21.04.2005 - 6 AZR 361/04
Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines anderen Arbeitsplatzes
aa) Unter Kenntnissen ist das tätigkeitsbezogene Sach- und Erfahrungswissen zu verstehen, während der Begriff der Fähigkeiten die körperliche und geistige Eignung zur Erfüllung der Anforderungen der neuen Tätigkeit umfasst (BAG 18. April 1996 - 6 AZR 607/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 14 = EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 5, zu II 2 a der Gründe; 29. Oktober 1998 - 6 AZR 271/97 -, zu II 3 a der Gründe; 26. April 2001 - 6 AZR 685/99 - ZTR 2002, 80, zu 2 a aa der Gründe; 28. Februar 2002 - 6 AZR 525/01 - EzA TVG § 4 Personalabbau Nr. 9, zu I 2 b der Gründe).Dagegen hat er ein nebenberufliches Arbeitsverhältnis in dem zeitlich völlig untergeordneten Umfang von 52 Stunden in sieben Monaten (19. Juni 1997 - 6 AZR 74/96 - ZTR 1997, 517) für unzumutbar erachtet, wie auch eine um 40 % niedrigere Vergütung bei gleicher Arbeitszeit (26. April 2001 - 6 AZR 685/99 - ZTR 2002, 80).