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BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 12.99 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Zurückstellung vom Zivildienst - Freiberuflich-künstlerische Tätigkeit - Vergleichbare Kriterien
- Judicialis
ZDG § 11 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZDG § 11 Abs. 4
Zurückstellung vom Zivildienst; freiberuflich-künstlerische Tätigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.09.1998 - 7 K 369/98
- VG Karlsruhe, 14.10.1998 - 7 K 3040/98
- BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 12.99
- BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 11.99
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1999, 586
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.10.1997 - 8 C 21.97
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen des Verlustes eines Ausbildungsplatzes
Auszug aus BVerwG, 22.04.1999 - 6 B 12.99
Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein im Zusammenhang mit der Berufsausbildung geltend gemachter Zurückstellungsgrund dann als besondere Härte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG anerkannt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276, 279 zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG).Als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte können die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ZDG aufgeführten Sondertatbestände herangezogen werden (Urteil vom 24. Oktober 1997, a.a.O. S. 280 zu § 12 Abs. 4 WPflG).
- BVerwG, 09.10.2001 - 6 B 57.01
Begriff der besonderen Härte im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes bei der …
Dementsprechend hat es der Senat abgelehnt, die Revision der Beklagten in einem Fall zuzulassen, in welchem das Verwaltungsgericht die im Wesentlichen gleichlautende Härteklausel des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG auf die erfolgreich begonnene Karriere eines Musikers im Bereich des "volkstümlichen Schlagers" angewandt hatte (Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 12.99 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 32).