Rechtsprechung
BVerwG, 25.09.2006 - 6 B 15.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zur Einordnung des Besuch eines Vorbereitungslehrganges zu einer Meisterprüfung in das System der Zurückstellungsgründe vom Wehrdienst wegen besonderer Härte nach § 12 Abs. 4 ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Düsseldorf, 22.12.2005 - 11 K 2378/05
- BVerwG, 25.09.2006 - 6 B 15.06
- BVerwG, 23.10.2006 - 6 C 28.06
- BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 28.06
Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattung zwischen einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen und einem weiteren Träger der Sozialhilfe; Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der stationären Hilfe; Passivlegitimation eines Landes nach Übertragung von Angelegenheiten auf ...
- Judicialis
SGB X § 2 Abs. 3 Satz 2; ; BSHG § 97 Abs. 2 Satz 1; ; BSHG § 97 Abs. 2 Satz 2; ; BSHG § 100 Abs. 1 Nr. 1; ; AG-BSHG Bbg § 2 Abs. 2; ; AG-BSHG Bbg § 4 Abs. 1; ; AG-BSHG Bbg § 4 Abs. 2
- rechtsportal.de
Sozialhilferecht: Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe; Hilfe zur Pflege in stationärer Einrichtung; örtliche Zuständigkeit; letzter gewöhnlicher Aufenthalt vor Heimaufnahme; sachliche Zuständigkeit; Aufgabenübertragung; örtlicher Träger der Sozialhilfe; ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Cottbus, 11.05.2006 - 5 K 2208/01
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Brandenburg, 15.04.1999 - 4 A 102/97
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06
In Kostenerstattungsstreitigkeiten betreffend Maßnahmen nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist das Land Brandenburg ab der Übertragung dieser Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht mehr passivlegitimiert, denn die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden nicht im Wege der "Organleihe" für das Land tätig (Abweichung von OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 15. April 1999 - 4 A 102/97).Entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 15. April 1999 - 4 A 102/97 - vertretenen Auffassung lässt die erfolgte Übertragung der Aufgaben auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe die Zuständigkeit des beklagten Landes nicht unberührt.
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06
Das "entliehene" Organ wird hierbei als Organ des Entleihers tätig, dessen Weisungen es unterworfen ist und dem die von diesem Organ getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden; der entliehenen Einrichtung wachsen keine neuen Kompetenzen zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -, BVerfGE 63, 1). - VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95
Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe; …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2008 - 6 B 15.06
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung als "originäre" bzw. "abgeschwächte" Selbstverwaltungsaufgaben oder als staatliche Aufgaben einzustufen sind (vgl. zu dieser Frage Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 17. Oktober 1996 - VfGBbg 5/95 -, NVwZ-RR 1997, 352), denn diese rechtliche Einordnung erlangt nur Bedeutung für die hier nicht interessierende Frage, ob der Selbstverwaltungskörperschaft im Hinblick auf die ihr übertragene Aufgabe eigene Rechte zustehen, sie sich etwa gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde zur Wehr setzen kann.
- SG Neuruppin, 28.01.2011 - S 14 SO 120/08
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - vorleistender Träger - Wechsel der örtlichen …
Diese Übertragung erfolgte nicht im Wege der Organleihe (so OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20. Februar 2008 Az.: OVG 6 B 15.06).