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BVerwG, 09.10.1990 - 6 B 35.90 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.04.1990 - 13 A 163/87
- BVerwG, 09.10.1990 - 6 B 35.90
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 26.03.1997 - 5 A 1.97
Verwaltungsprozeßrecht - Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen …
Mit Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 5 B 93.92 - hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 1991 - OVG 6 B 35.90 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO genannten Frist begründet: worden ist. - OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2006 - 6 M 6.06
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die …
Der Senat kann insoweit eine abschließende Entscheidung darüber offen lassen, ob dieses im wesentlichen vom Bundessozialgericht im Bereich des beitragsfinanzierten Sozialversicherungsrechts entwickelte richterrechtliche Rechtsinstitut auch auf das allgemeine Sozialrecht, insbesondere hier auf den Bereich des Kinder- und Jugendhilferechtes mit seiner regelmäßig einseitigen staatlichen Leistungsgewährung übertragbar ist (ablehnend zu einer Übertragung in den Bereichen des Sozialhilferechtes und des landesrechtlichen Pflegerechts: OVG Berlin, Urteil vom 21. November 1991 - 6 B 35.90 - …und Urteil vom 19. Dezember 1991 - 6 B 26.90 - vgl. ferner Pietzner/Müller, VerwArch. Bd. 85, S. 603 [612 ff.]). - BVerwG, 26.03.1997 - 5 PKH 14.97
Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach verworfener …
Mit Beschluß vom 23. Juni 1992 - BVerwG 5 B 93.92 - hat der erkennende Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. November 1991 - OVG 6 B 35.90 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der in § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO genannten Frist begründet: worden ist.