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   VGH Bayern, 19.09.1991 - 6 B 88.1578   

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VGH Bayern, 19.09.1991 - 6 B 88.1578 (https://dejure.org/1991,8511)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.09.1991 - 6 B 88.1578 (https://dejure.org/1991,8511)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. September 1991 - 6 B 88.1578 (https://dejure.org/1991,8511)
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Wird zitiert von ... (26)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.08.2007 - 6 A 10527/07

    Ausbau einer Verkehrsanlage - Rechtmäßigkeit eines

    Selbst wenn man für Gehwege eine höhere Lebensdauer von 20 bis 25 Jahren (BayVGH, 6 B 88.1578, BayVBl. 92, 728; VG Würzburg, W 5 S 03.980, juris; VG Schwerin, 8 B 594/03, juris) oder von mindestens 25 Jahren (HessVGH, 5 TH 1264/93, NVwZ-RR 1995, 599; OVG NW, 15 A 583/01, KStZ 2003, 150) ansetzt, kann die Erneuerung der deutlich über 30 Jahre alten Gehwege im vorliegend ausgebauten Bereich an der K...allee nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden, zumal sie schadhaft und verschlissen waren.
  • VG Ansbach, 28.02.2008 - AN 18 K 06.00788

    Straßenausbaubeitrag; (mögliche) Umstufung als Kreisstraße abrechnungstechnisch

    Zum einen spielt dieser Gedanke rechtlich nur bei Erneuerungsmaßnahmen eine Rolle, zum anderen kann er baulichen Veränderungen an der Straße nach Ablauf von über 30 Jahren seit der erstmaligen Herstellung nicht mehr mit Erfolg entgegengehalten werden (BayVGH vom 19.9.1991, BayVBl 1992, 728; Driehaus, a.a.O., RdNr. 20 m.w.N.).

    An welcher Stelle der Straße die Verbesserungsmaßnahme im Einzelnen geschieht und ob die verbesserte Fläche an dem herangezogenen Grundstück anliegt oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. BayVGH vom 19.9.1991, BayVBl 1992, 728).

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Erneuerungsbedarf; beitragsfähiger Aufwand;

    Die übliche Nutzungszeit, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei einer "normalen" Straße einschließlich der Teileinrichtung Gehweg etwa 20 bis 25 Jahre beträgt (vgl. U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - KStZ 1991, 193/194; U.v. 19.7.2005 - 6 B 01.1492 - juris zur Erneuerung eines Gehwegs; B.v. 21.12.2006 - 6 ZB 05.2425 - juris ), war deutlich überschritten.
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