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   BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80   

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https://dejure.org/1983,2302
BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80 (https://dejure.org/1983,2302)
BVerwG, Entscheidung vom 20.04.1983 - 6 C 113.80 (https://dejure.org/1983,2302)
BVerwG, Entscheidung vom 20. April 1983 - 6 C 113.80 (https://dejure.org/1983,2302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Wachleiter des Flugabfertigungsdienstes und Leiter der gesamten Fachgruppe Flugabfertigungsdienst auf einem Flugplatz der Bundesluftwaffe - Vergleichbarkeit der Tätigkeit eines Leiters des Flugabfertigungsdienstes auf einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Fortbestand der vor der Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfGE 14, 245 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62] [249]; 44, 216 [226]).
  • BVerfG, 23.03.1977 - 2 BvR 812/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Gemeindegetränkesteuer in Bayern

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Fortbestand der vor der Änderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung (BVerfGE 14, 245 [BVerfG 25.07.1962 - 2 BvL 4/62] [249]; 44, 216 [226]).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 3 GG stellen demnach kumulative Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsverordnung dar, so daß einerseits der Verordnungsgeber keine - an sich sachgerechten - Differenzierungen vornehmen darf, wenn sie über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinausgehen, andererseits der Gleichheitssatz der normsetzenden Exekutive Differenzierungen verbietet, die an sich durch die ihr erteilte Ermächtigung noch gedeckt wären (vgl. BVerfGE 13, 248 [253]; 16, 332 [339]).
  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Art. 80 Abs. 1 GG und Art. 3 GG stellen demnach kumulative Gültigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtsverordnung dar, so daß einerseits der Verordnungsgeber keine - an sich sachgerechten - Differenzierungen vornehmen darf, wenn sie über den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hinausgehen, andererseits der Gleichheitssatz der normsetzenden Exekutive Differenzierungen verbietet, die an sich durch die ihr erteilte Ermächtigung noch gedeckt wären (vgl. BVerfGE 13, 248 [253]; 16, 332 [339]).
  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Die Differenzierung beruht vielmehr auf einem vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund (vgl. BVerfGE 18, 288 [298]; 25, 101 [105]).
  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Die Differenzierung beruht vielmehr auf einem vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund (vgl. BVerfGE 18, 288 [298]; 25, 101 [105]).
  • BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 36.80

    Erschwerniszulage für Flugdatenbearbeiter - Militärische Flugabfertiger -

    Auszug aus BVerwG, 20.04.1983 - 6 C 113.80
    Ihnen steht daher die in dieser Vorschrift geregelte Erschwerniszulage nicht zu (wie Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 36.80 -).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 17.90

    Feuerwehrzulage - Einsatzdienst - Brandbekämpfungsdienst - Hilfeleistungsdienst

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ).
  • BVerwG, 03.01.1990 - 6 C 11.87

    Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung zur vorläufigen Regelung von

    Dies hat auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - <ZBR 1983, 265>) zutreffend erkannt.

    Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen dagegen keine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG dar und müssen ggf. zur Gewährung einer Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG führen (BVerwG, Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; Schwegmann/Summer, a.a.O., Rdnr. 4).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 1.97

    Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen;; -, Voraussetzungen für

    Derartige Dauererschwernisse gleichbleibender Art können durch eine Stellenzulage abgegolten werden (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - und vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 45.10

    Erschwerniszulage; Erschwernis; Erprobungs- oder Güteprüfdienst;

    Dauererschwernisse gleichbleibender Art stellen dagegen keine Erschwernis im Sinne des § 47 Satz 1 BBesG dar; sie können ggf. durch eine Stellenzulage im Sinne des § 42 BBesG abgegolten werden (BVerwG, Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - Buchholz 235 § 47 BBesG Nr. 2, vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 52.86 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 5, vom 30. September 1987 - BVerwG 6 C 54.86 - juris und vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 6).
  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 54.86

    Militärischer Radarführungsdienst - Erschwerniszulage - Radarleitpersonal -

    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwerniszulage sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - (ZBR 1983, 265) am Beispiel des Flugverkehrskontrolldienstes ausgeführt hat, nur dann erfüllt, wenn die Aufgaben und die Arbeitsbedingungen eines Beamten dadurch geprägt sind, daß er in seiner Tätigkeit, fortlaufend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt ist.
  • BVerwG, 30.09.1987 - 6 C 52.86

    Tätigkeit als Flugabwehrraketen-Leitoffizier

    Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erschwerniszulage sind, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. April 1903 - BVerwG 6 C 113.80 - (ZBR 1983, 265) am Beispiel des Flugverkehrskontrolldienstes ausgeführt hat, nur dann erfüllt, wenn die Aufgaben und die Arbeitsbedingungen eines Beamten dadurch geprägt sind, daß er in seiner Tätigkeit, fortlaufend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt ist.
  • VG Würzburg, 29.01.2019 - W 1 K 18.1219

    Kein Anspruch auf frühere Ruhestandsversetzung - Position als stellvertretender

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ).
  • BVerwG, 27.06.1991 - 2 C 20.90

    Feuerwehrbeamte im Einsatzdienst - Stellenzulage - Brandbekämpfungsdienst -

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ).
  • VG Würzburg, 16.04.2019 - W 1 K 19.19

    Keine Versetzung eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten

    Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfaßt der Begriff Einsatzdienst in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren (vgl. Urteile vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 113.80 - ; vom 3. Januar 1990 - BVerwG 6 C 11.87 - ).
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