Rechtsprechung
ArbG Koblenz, 01.04.2009 - 6 Ca 1060/08 |
Verfahrensgang
- ArbG Koblenz, 01.04.2009 - 6 Ca 1060/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2009 - 1 Sa 331/09
- BAG, 23.02.2010 - 9 AZN 941/09
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.07.2010 - 1 Sa 133/10
Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei verhaltens- sowie …
Beide Kündigungen waren Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Koblenz, auswärtige Kammern Neuwied (6 Ca 304/08 und 6 Ca 1060/08) und endeten mit der rechtskräftigen Feststellung, dass die jeweilige Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.Diese bedinge, dass der Kläger nur beschränkt einsatzfähig sei, deswegen verweise sie zu diesem Themenkomplex auf die Feststellungen in den Verfahren 6 Ca 304/08 und 6 Ca 1060/08.
Zudem habe der Kläger auch durch sein Verhalten dazu beigetragen, dass Kunden ihn nicht mehr hätten beschäftigen wollen, auch insofern verweise sie auf die Feststellungen in den Verfahren 6 Ca 304/08 und 6 Ca 1060/08.
Soweit der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat, verteidigt er das erstinstanzliche Urteil und trägt im Berufungsverfahren ergänzend vor: Die Beklagte sei in dem Verfahren 6 Ca 1060/08 mit Urteil vom 01.04.2009 dazu verurteilt worden, die drei Abmahnungen aus dem Jahr 2008 aus seiner Personalakte zu entfernen, weil sie inhaltlich unberechtigt gewesen seien.
Der Kläger hat unter Vorlage der Urteile in den vorangegangenen Kündigungsschutzverfahren 6 Ca 304/08 und 6 Ca 1060/08 unwidersprochen nachgewiesen, dass die Beklagte bereits dort erfolglos behauptet hatte, er habe fehlerhaft gearbeitet und Kunden gegen sich aufgebracht.
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2009 - 1 Sa 331/09
Fahrtkostenerstattung bei wechselnden Einsatzorten
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 1. April 2009 - 6 Ca 1060/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 01.04.2009, 6 Ca 1060/08, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.