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ArbG Kaiserslautern, 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 20.10.2006 - 6 Ca 159/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2007 - 5 Ta 4/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.02.2007 - 5 Ta 4/07
Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen Zahlungsverzug
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - (- über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe -) aufgehoben.Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin unter Festsetzung von Ratenzahlungen in Höhe von 60,-- EUR monatlich ab dem 01.06.2006 die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Mit dem Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - hob das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2006 unter Hinweis auf den dreimonatigen Zahlungsrückstand der Klägerin auf.
Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - legte die Klägerin am 23.11.2006 mit dem Schriftsatz vom 23.11.2006 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.
Mit dem Beschluss vom 05.12.2006 - 6 Ca 159/06 - hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Antragsauslegung ergibt, dass es der Klägerin darum geht, dass der erste Satz des PKH-Bewilligungsbeschlusses vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - (- hinsichtlich der PKH-Bewilligung und der RA-Beiordnung) weiterhin Gültigkeit haben soll.
Damit begehrt die Klägerin folglich die Aufhebung des Aufhebungsbeschlusses vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 -.
Demgemäß war der Beschluss vom 20.10.2006 - 6 Ca 159/06 - aufzuheben.
Dazu im Einzelnen: Der Bewilligungsbeschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus (- dies ergibt sich aus der entsprechenden "PKH-Berechnung", Bl. 21 d. PKH-Beiheftes -), dass die Klägerin über tatsächliche Einkünfte i.H.v. 756,-- EUR monatlich verfügt.
Darauf basiert die im Beschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - angeordnete Ratenzahlung i.H.v. 60,-- EUR monatlich.
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.11.2006 gibt hinreichende Veranlassung für die Prüfung, ob und inwieweit gegebenenfalls die im Beschluss vom 06.04.2006 - 6 Ca 159/06 - enthaltene Ratenzahlungsanordnung abzuändern bzw. aufzuheben ist.